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BGH Urteil vom 08.12.1964 – 5 StR 483/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 483/64

BUNDESGE ERICHTSHOR 931

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

: 1. den Bauarbeiter Karl-Heinz J Em , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1920 ir vos ("GEHEN ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Autoschlosser Leopold U _Z

ohne festen Wohnsitz,

geboren am MEMEMEED 1921 in ZEHN Kreis TED, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: UEEEEEB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls 1.R. u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, ‚Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Reeht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg von 28.Mai 1964

l.. im Schuläspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte MB nur wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und

b) der Mitangeklagte U nur wegen gemeinschaftiichen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls sowie wegen zweier einfacher Diebstähle, in allen Fällen im Rückfall,

verurteilt werden,

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2. im Strafausspruch einschließlich der ' Sicherungsverwahrung "

a) gegen IWW in vollen Unfange,

b) gegen U nit Ausnahme der Einzelstrafen für die drei Taten, die er allein begangen hat,

mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang.der Aufhebung wird die Sache.zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der

. Revision.zu befinden hat.

- Von Rechts wegen - :

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Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten JBhat zum Teil Erfolg.

l. Da die Revisionsbegründung eine Beschränkung auf das Strafmaß nicht klar erkennen läßt, hat der Senat das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt behandelt (vgl. BGH 1 StR 544/55 vom 24. Januar 1956).

2. Die nur zum Falle 2 erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Die Rüge, der Tatrichter habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, kann in aller Regel nicht auf die Behauptung gestützt werden, an einen Mitangeklagten seien bestimmte Fragen nicht gestellt worden. Darauf läuft aber der Vortrag des Beschwerdeführers zu diesem Punkte hinaus.

3. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten IiBbetrifft, in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Strafkammer in den Fällen

l und 2, 3 und 4, 8 und 9 zu dem Ergebnis gelangt ist, es handle sich jeweils um zwei selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

a) Auch das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1957,526) offenbar davon aus, daß die jeweiligen Gelddiebstähle und die Entwendung des hierzu benötigten Werkzeuges jeweils Teile einer fortgesetzten Handlung sein können. Die Strafkammer meint jedoch, daß es an dem hierzu erforderlichen Gesamtvorsatz gefehlt habe,

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weil die zur Werkzeugbeschaffung- notwendigen Straftaten nicht im voraus nach Tatort und Begehungsart bestimmt gewesen Seien. Es habe - so heißt es in den Urteilsgründen weiter -— jeweils eines neuen Entschlusses der Angeklagten bedurft, ohne daß im voraus bestimmbar gewesen wäre, ob und welche weiteren Straftaten begangen werden sollten; zudem sei die Diebstahlsabsicht der Angeklagten nicht

nur auf die Erlangung von Werkzeugen gerichtet gewesen, sondern auch auf anderes ihnen brauchbar erscheinende Diebesgut. " u

- Hierdurch"wird jedoch, wie die Bundesanwaltschaft _ zutreffenderweise vorgetragen hat, ein Gesamtvorsatz nicht ausgeschlossen. Das Landgericht hat übersehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsweise noch nicht abgeschlossen ist. Das ist schon in BGHSt 1,313,315 ausgeführt worden. Hier waren aber in den Fällen 1, 3 und 8 die Geldschrankeinbrüche, was zunächst die Fälle 1 und 3 anlangt, rechtlieh. noeh.nicht vollendet, als die Angeklagten sich entschlossen, das Werkzeug zur Fortsetzung des jeweiligen Geldschrankeinbruches zu beschaffen. Im Falle 8 war der Einbruchsdiebstahl jedenfalls noch-nicht tatsächlich beendet. Bis zur Beendigung’ - nicht nur bis zur Vollendung - des ersten Teilaktes konnte sich jeweils noch ein Gesamtvorsatz hinsichtlich der Werkzeugbeschaffung durch Diebstähle bilden (vgl. BGHSt 19,323).

Hierbei ist es rechtlich unerheblich, daß die Angeklagten im Falle 1 ihre Absicht, den Geläschrank aufzubrechen, dann .aus anderen Gründen nicht verwirklicht haben.

b) Der Gesamtvorsatz mußte freilich in den wesentlichen Grundzügen die künftige Gestaltung der Beschaffung des. Werkzeugs umfassen, und zwar insoweit, als das zu verletztende

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Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kamen. Die Strafkammer hatte von ihrem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, sich hierzu im einzelnen zu äußern. Der mitgeteilte Sachverhalt ergibt jedoch, daß die Angeklagten solche genaueren Vorstellungen über die jeweils geplanten Werkzeugdiebdtähle hatten, als sie sich entschlossen, das Werkzeug zu beschaffen. Die Werkzeuge wurden nämlich in jedem Falle in nahe gelegenen Werkstätten oder Baustellen, am gleichen Ort und binnen kurzer Zeit durch Einbruch entwendet. |

Der Annahme fortgesetzten Handelns steht auch nicht entgegen, daß im Falle 2 außerdem noch ein Kofferradio entwendet wurde. Diese Tat bildet mit dem Diebstahl der Werkzeuge eine natürliche Handiungseinheit und ist dadurch mit der Fortsetzungstat verbunden.

c) Die bisherigen Darlegungen ergeben, daß die Fälle 2, 4 und 9 als Einzelfälle nicht bestehenbleiben können. Sie bilden vielmehr mit den Straftaten zu 1, 3 und 8 nur Teile jeweils einer fortgesetzten Handlung. Diese fort-

gesetzte Handlung ist auch im Falle 1 nunmehr als vollende-

. ter schwerer Diebstahl im Rückfall zu bestrafen, weil der Fall 2 vollendet ist und bei einer fortgesetzten Handlung der Täter schon dann wegen einer vollendeten Straftat zu verurteilen ist, wenn nur ein Teilakt vollendet ist und

- wie hier - sowohl der Versuch als auch die vollendete Tat unter den gleichen straferschwerenden Umständen begangen worden sind.

Somit ergibt sich, daß der Beschwerdeführer sich viermal des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat. Dementsprechend hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch berichtist.

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II.

Die auf die Revision des Angeklagten am vorzunehende Berichtigung des Schuldspruchs mußte nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Up, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, erstreckt werden. Das gilt "allerdings nur für die Straftaten, die er mit dem Beschwerde. führer- gemeinschaftlich ausgeführt hat, also nicht für die Fälle 5, 6 und.7. Diese bleiben. also im Schuld- und Strafausspruch bestehen.

- In den übrigen Fällen waren die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte aufzuheben, und zwar auch im Faile 10, weil in diesem Fall die Höhe der Strafe dürch den aufgezeigten Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt sein kann.

Durch die Aufhebung in den Einzelfällen verlieren die Gesamtstrafen ihre Brundlage. Mit der Gesamtstrafe waren auch die Nebenstrafen (Aberkennung der bürgerlichen Ehren- - rechte) und die Anordnung der Bichorungevorwahrung auf-

zuheben s 176 StGB).

III.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

l. In den nunmehr jeweils nur als eine fortgesetzte Handlung anzusehenden Fällen 1/2, 3/4 und 8/9 darf die zu verhängende Einzelstrafe die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen. Auch die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.

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2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung neben dem Revisionsurteil die Feststellungen zum Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten aus dem angefochtenen Urteil zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage der Bundesanwaltsanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Siener Schmitt Börker

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