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BGH Urteil vom 08.12.1964 – 5 StR 479/64

5. Strafsenat

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5_StR 479/64 2210 018

1e

2.

4.

5.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Fischer Kurt H

’ geboren an EEE 1921 in B bei Dim

zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kellner Lothar WED aus Tu geboren am MEMMEM 1930 in NEHEEmmp,

den Tischlergesellen Arthur > aus Ha, geboren am SEE 1928 in W den Portier Rudolf B | aus HE,

geboren ar ED 1905 in (Sachsen-Anhalt), die Sekretärin Ingrid R ED zevorene Sun

aus

öO ) geboren am EEE 1941 ir (Thüringen)

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.Dezember 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, ' . Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ge . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamntı

Die Revisionen der Angeklagten He, ve, SCHE, DEE und Ineria REED gegen das Urteil des

Landgerichts in Hamburg vom 15.November 1963 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels..

Dem Angeklagten Hübert wird die nach dem 15.November 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,. auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 3. Gründe

As Die Revision des Angeklagten Hp rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. ‚Sie

ist ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. u

1. Der Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO liegt nicht vor. | | nn

Die Pflichtverteidigerin des Angeklagten Hp, Rechtsanwältin W. Hau, war zwar am 14,0ktober 1963, dem 4.,Tage der Hauptverhandlung, ausweislich..der. Sitzungsniederschrift beim Beginn der Verhandlung nicht erschienen. Es war aber Rechtsanwalt Bag erschienen, der solange blieb, bis die Rechtsanwältin Haogp kan. Die Sitzungsniederschrift sagt hierzu wörtlich; "Rechtsanwalt Hans-Jürgen Ba erklärt, daß er vorübergehend die Pflichtverteidigung des Angeklagten Kurt HB übernehme, solange Rechtsanwältin W.Hagiiilb arwesend sei, und zwar unter Verzicht auf Gebühren. Der Angeklagte Kurt HE erklärte sein Einverständnis."

Der Angeklagte war hiernach in der Hauptverhandlung am 14.0Oktober 1963 auch während derjenigen Zeit, in der die Rechtsanwältin W.Hagiip abwesend war, nicht ohne Verteidiger, wurde vielmehr mit seinem Einverständnis und mit Billigung des Gerichts von einem von der ‚Pflichtverteidigerin beauftragten Rechtsanwalt verteidigt. Das schließt den Revisionsgrund' des § 338 Nr,5 StPO ohne weiteres aus.

2. Erfolglos ist auch die Rüge, das Gesetz sei verletzt worden, weil der Vorsitzende der Strafkammer weder Rechtsanwalt Bag über das vor seinem Auftreten Verhandelte noch

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die Rechtsanwältin W.HeiB über das während ihrer Abwesenheit Verhandelte unterrichtet habe.

Zu einer solchen Unterrichtung war der Vorsitzende nicht verpflichtet. Er konnte davon ausgehen, daß die Verteidiger sich gegenseitig hinreichend unterrichtet hatten.

II. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit. der Angeklagte HB verurteilt worden ist, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen

Mangel.

B. .

Die Revisionen der Angeklagten VRR SEHE ; DEE und Inzria RE rügen ebenfalls Verletzung

des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Auch diese Rechtsmittel sind ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.. Zu Unrecht beanstanden die Revisionen der Angeklagten VERED SCHE und Ingrid RE, das der Sachverständige Dr.Freisleben in ihrer und ihrer Verteidiger Abwesenheit gehört wurde. . u

Die Strafkammer hat den Sachverständigen Dr.Freisleben in der Hauptverhandlung am 4.November 1963 vernommen. Zur Zeit seiner Vernehmung war das Verfahren gegen die Angeklagten

Vom, SEHE und Ingria RED ausweisiich der Sitzungsniederschrift abgetrennt. Sie und ihre Verteidiger gehörten

-5.

daher zu dieser Zeit nicht zu denjenigen Personen, deren Abwesenheit nach § 338 Nr.5 StPO Revisionsgrund ist.

_ Der Senat entnimmt indessen den Revisionsbegründungen die weitere Rüge, die Strafkammer habe das Gutachten des Sachverständigen Dr.Freisleben zum Gegenstande der die Angeklagten WED, SB und Ingrid REEB betreffenden Urteilsfindung gemacht, obwohl es nicht Gegenstand des gegen sie durchgeführten Verfahrens gewesen sei (Verletzung des § 261 StPO). Auch dies kann jedoch den Revisionen nicht zum Erfolge verhelfen, weil der gerügte Verstoß nicht erwiesen ist.

Das Urteil legt eingehend dar, daß und | aus welchen Gründen | die Strafkammer den die Angeklagten vom, SCENE, DD una Ingria RO Helastenden Angaben des Angeklagten HB geglaubt hat. Die Strafkammer konnte und durfte diese Entscheidung sehr wohl auf Grund eigener Sachkunde treffen. Daß sie sich hierbei trotzdem des Sachverständigen Dr.Freisleben bedient hätte, ist weder aus den Urteilsgründen noch sonst ersichtlich. Das Urteil enthält vielmehr in denjenigen Teil der Urteilsgründe, der sich mit den erwähnten Angaben des Angeklagten Hl befaßt, überhaupt keinen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen, während es in denjenigen Teilen, in denen es die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 oder 2 StGB sowie die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB auf ii |] ‚begründet, das Gutachten wiederholt erwähnt. Wenn die Angeklagten vo», SE» und Ingrid REED oder ihre

Verteidiger glaubten, daß es zur Beantwortung der Frage, ob die die Angeklagten We, SEE und Ingrid 7) belastenden: Angaben Has glaubhaft seien oder nicht, der "Anhörung eines Sachverständigen bedurfte, hätten sie entsprechende Beweisamträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

Im übrigen ist auch den Revisionsbegründungen nicht zu entnehmen, inwiefern denn eigentlich die Strafkammer bei der Entscheidung, daß die erwähnten Angaben Hs glaubhaft sind, irgend eine besondere Sachkunde verwertet hätte, die ihr erst durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.Freisleben vermittelt wurde.

2. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte DEEP in der Hauptverhandlung am 9.Oktober 1963 ohne Verteidiger war, als bei Beginn der Verhandlung zunächst beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn wieder mit dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren zu verbinden, und im unmittelbaren Anschluß daran beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn vorübergehend wieder abzutrennen, ergibt keine Gesetzesverletzung, insbesondere keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr.5 StPO. Das gleiche gilt für die Tatsache, daR DEE in Ger Hauptverhandiung am 15.0ktober 1963 ohne Verteidiger war, als bei Beginn der Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten beschlossen wurde, das Verfahren gegen ihn wieder abzutrennen. In keinem der beiden Fälle ist gegen den Angeklagten DW in Sinne des § 338 Nr.5 StPO verhandelt worden. Dies beweist im übrigen auch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23.Juni 1964.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,

II. Die Sachrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.

Was in den Revisionsbegründungen zur Rechtfertigung dieser Rügen im einzelnen vorgetragen wird, ist offen-

“ sichtlich unbegründet,

Fer

Auf die allgemeinen Sachrügen zu hat m. Senat das Urteil, soweit die Angeklagten VB, SEE, a) und Ingrid RB verurteilt worden sind, in vollem Umfange. geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

Die Entscheidung entapricht dem Antrage des ‚Generalbundesanwalts.

Sarstedt 'Koffka = Siemer Schmitt | Börker. nn