Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 02.12.1964 – 2 StR 380/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 085
m
. 380/64
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karl Wilhelm 7 EEE a. - EEE A: dort zeboren am EEE 927, zur Zeit in Straf-
haft in anderer Sache, vcgen schweren Raubes
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt |
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter mn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 9. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwre_en Raubes, Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. ı und 5, Abs. 2 StGB, zu zwei Jahren Gefängnis ver!.vteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verrahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht,hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
„ie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die lerkmale des Raubtatbestandes nicht dargetan sind. Der Angeklagte hat zwar da: !ırch Gewalt gegen eine Person angewendet, daß er dem Kioskbesitzer Of zveimal nit der Hand ins Gesicht schlug und ihn dann am Halse nahm, würgte und gegen einen Türpfosten drückte. Mit dieser Gewaltanwendung bezweckte er jedoch nicht, die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen. Auf sie kann daher der Schuldspruch wegen Raubes nicht gestützt werden. Auch die Drohung mit dem geöfineten Taschenmesser diente jedenfalls zunächst nicht der Wegnahme. Sie wirkte
dann allerdings weiter, weil der Angeklagte das geöffnete ilesser in greifbarer Nähe hingelegt hatte. "Unter Anwendung einer Drohung" nimmt indessen nur weg, wer die Drohung gerade a Mittel zur Wegnahme einsetzt. Ferner gehört es zum Begriff
der Drohung, daß der Bedrohte von ihr Kenntnis hat. Daraus folgt, daß die Fortwirkung der Bedrohung mit dem Messer nur dann zur Verurteilung wegen vollendeten Raubes führen könnte, vonn sich sowohl der Angeklagte als auch OP in Zeitpunkt der Wegnahme dieser Fortwirkung bewußt gewesen wären. Das ist aber bisher nicht festgestellt und vor allem bei. dem Angeklagten fraglich. Denn dieser hat sich möglicherweise so plötzlich entschlossen, dem OB das Gelä zu entreißen, und die Tat
so schnell ausgeführt, daß er an das Messer gar nicht gedacht hat. Die spätere Drohung schließlich, OB im Falle eines Verrates zu erstechen, könnte höchstens unter dem Geuichtspunkt des räuberischen Diebstahls Bedeutung haben; denn die Wegnahme war mit dem Einstecken des Geldes vollenret (vgl. BGHSt 16, 271). Nur hicrauf kommt es für die Abgrenzung des Raubes zum räuberischen Diebstahl an.
Der Tatbestand des Raubes wäre deshalb nur erfüllt, wenn in dem Wegreißen des Geldes eine Gewaltanwendung läge. Davon geht die Strafkammer zwar aus, jedoch ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, daß es für den Angeklagten einer über die bloße Wegnahme hinausgehenden, auf die Beseitigung eines dieser entgegenstehenden Hindernisses abzielenden Kraftentfaltung bedurfte, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen (vgl. RGSt 73, 343; BGH IM § 252 StGB Nr. 6). Der Entscheidung BGHSt 18, 3530 liegt cin anderer Sachverhalt zugrunde. Im übrigen wäre in diesem Yall der Erschwernisgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur gegcben, wenn der Angeklagte sich bewußt gewesen wäre,
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das Messer als Waffe benutzen zu können (vgl. BGHSt 3, 229, 232; 13, 259, 260).
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning