Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 21.07.1964 – 1 StR 246/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2133 005

1_StR_ 246/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Heribert 1 um zus SEEN - RB, geboren om WE. ED EB in Ta

wegen Betrugs u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert . als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung,

Staatsanwalt MP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21, Januar 1964

wird verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe, sondern zu einer Gefängnis-

strafe von 7 Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revision des. vom Landgericht wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilten Angeklagten beanstandet nur einen angeblichen Mangel des Verfahrens, den sie darin findet, daß dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt wurde. Sie meint, die Anklageerhebung vor der großen Strafkammer und die Eröffnung des Verfahrens vor diosem Gericht rechtfertigten für sich allein schon den Schluß, daß sowohl Staatsanwaltschaft wie Strafkammer die Sach- und Rechtslage als schwierig beurteilt hätten.

Die Rüge ist unbegründet.

Zwar kann in Fällen, in denen der Angeklagte auf eine Tatsacheninstanz beschränkt ist, nur_ selten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgeschen werden (BGEHSt 6, 199; ferner zuletzt BGH Urt. v. 15. Oktober 1963 - 1 StR 336/63 -). Doch war hier ersichtlich ein solcher

Ausnahmefall gegeben.

Wie der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnchmen ist, wies die Sach- und Rechtslage, soweit das Verfahren den Angeklagten betraf, keine besondere Schwierigkeiten auf. Die vom Landgericht als cine fortgesetzte Tat angeschenen sechs Linzelfälle betrafen ähnlich gelagerte Vorgänge, die sich auf die Tätigkeit des Angeklagten als Provisionsvertreter bezogen und entweder die Schädigung von Kunden durch die Nichteinhaltung von Lieferversprechen und des Auftraggebers durch die Nichtablieferung eingenommener Gelder zum Gegenstand hatten. Anklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten noch einen weiteren Einzelfall zur Last, in dem das Landgericht ihn wegen Nangels am inneren Tatbestande nicht als überführt angeschen hat, In tatsächlicher Hinsicht konnte sich die Verurtcilung wesentlich mit auf die eigene Einlassung des Angeklagten stützen.

Für die Anklageerhebung bei der Strafkammer war ersichtlich ausschlaggebend, daß die Tat des Angeklagten in einem sachlichen Zusammenhang mit der verheblich umfangreicheren, etwa 30 Einzelfälle umfassenden Tat seiner Ehefrau stand, gegen die bei Anklageerhebung schon ein Verfahren wegen Betrugs vor dem Landgericht anhängig war. Gerade der Umstand, daß der mitangeklagten, unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilten Ehefrau des Angeklagten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeorädnet wurde, läßt im Gegensatz zur Meinung der Revision erkennen, daß die Strafkammer den § 140 Abs. 2 StPO nicht überschen und beim Angeklagten bewußt von einer Verteidigerbestellung abgesehen hat, weil sic dies hier ausnahmsweise nicht als

geboten ansah. Das war, wie dargelegt, unter dem von der Revision ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt der Schwierigkoit der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Daß andererseits die Schwere der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten hätten, hat dic Revision selbst nicht behauptet. Auf persönliches Ungeschick des Angeklagten hat der Verteidiger nur im Zusammenhang mit der Begründung

des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen; er hat jedoch keine bestimmte Behauptung dahin aufgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung unfähig gewesen sei, sich in ausreichender Weise selbst zu verteidigen, und daß dies auch der Strafkammer, zumindest dem Vorsitzenden, erkennbar gewesen sei. Der Senat hatte deshalb kcinc Veranlassung, in dieser Richtung weitere Aufklärung zu suchen.

Seibert wWillms Fischer

Mai Sanders