Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 10.11.1964 – 5 StR 401/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
StR 401/64 AN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES Ö4
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Formgestalter Helmut D gg , zur Zeit in ZU,
geboren am EEEEEED 1922 ir Tossu,
wegen Betruges u.a.
TI E De}
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu Ba - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte. 7 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25.0ktober 1963 aufgehoben,‘ soweit es den Angeklagten verurteilt. In diesem Umfange wird das Verfahren gegen ihn
auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Die rechtskräftige Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4.Juni 1962 wegen wissentlich falscher Versicherung .an. Eides: Statt ist durch die
:; Anrechnung der Unberzuchungs- und’ Auslieferungshaft verbüßt.
- Von Rechts wegen -
l. Zutreffend weist die Revision des Angeklagten darauf hin, daß dieser nicht wegen unbefugten Führens eines inländischen akademischen Grades hätte verurteilt werden dürfen. Insoweit ist nämlich die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer durch das Auslieferungsrecht beschränkt. Das sich hieraus ergebende Verfahrenshindernis war von Amts wegen zu beachten (RGSt 70,286; BGH NJW 1964, 2127 und 1960,220117).
-..Der Beschwerdeführer hatte sich nach seiner - später aufgehobenen - Verurteilung durch das Landgericht Hildesheim vom A.Juni 1962 unter Mißachtung der Haftverschonungs-
‚auflagen nach Österreich begeben. Deshalb mußte seine Aus-
lieferung betrieben werden. Dem Auslieferungsamtrage ist von der Republik Österreich nur insoweit entsprochen worden, "als der dargelegte Sachverhalt als Betrug zu beurteilen ist" (Bd.IV B1.40 d.A.). Eine Auslieferung
"wegen des unberechtigten Führens des erwähnten akademischen
Grades" ist ausdrücklich "mit der Begründung abgelehnt" worden, "daß darin nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung und nicht eine gerichtlich strafbare Handlung zu erblicken" sei (Bd.IV B1.123 d.A.).. Diese eindeutige Beschränkung der Auslieferungsbewilligung bindet alle deutschen Gerichte und Behörden, wie aus
-Art.16.des Vertrages vom 22,September 1958 zwischen der . Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die Auslieferung zweifelsfrei hervorgeht. Danach darf die ausgelieferte Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Äuslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der
- 4A -
Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft gehalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Daß dies auch dann gilt, wenn mehrere Gesetzesverletzungen tateinbeitlich zusammentreffen und nur für einen dieser Verstöße die Auslieferung zugelassen worden ist, kann hier schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Auslieferungsbewilligung nicht zweifelhaft sein. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof einen weniger deutlichen Fall bereits entsprechend entschieden (NJW 1964 aa0).
Das Verfahren gegen den Angeklagten war daher gemäß § 260 Abs.3 StPO einzustellen, soweit er wegen unberechtigten Führens des Doktorgrades verurteilt worden ist.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges konnte nicht bestehenbleiben, weil es am Merkmal des Vermögensschadens fehlt...
Die Strafkammer findet den Schaden allein darin, daß das Volkswagenwerk dem Angeklagten wegen der vorgespiegelten Eigenschaft als "Dr.-Ing." die besonders hohe Vergütung von monatlich 4.000 DM bewilligt und gezahlt hat (z.B.
UA S.58).
Das genügt im vorliegenden Falle jedoch noch nicht. Es handelt sich hier um Irrtumsverursachung bei- Abschluß eines privaten Dienstvertrages. Auf solche Fälle sind die für Beamte aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres anwendbar, wonach es nicht so sehr: auf den geldlichen Wert der übernommenen Dienste, als vielmehr darauf ankommt, ob der Beamte die durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften
bestiunten Anstellungs- oder Beförderungsbedingungen °
-5-
(insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausbildung) erfüllt. Denn das Beamtenverhältnis ist eigener Art; es beschränkt sich nicht auf die Leistung von Arbeit gegen Entgelt, sondern hat seinen Schwerpunkt in der gegenseitigen Treuepflicht. Das aber gilt für private Dienstverhältnisse nicht in gleichem Umfange. Deshalb. bedarf es hier zur ‚Feststellung eines Betrugsschadens grundsätzlich "eines Vergleiches des Vermögensstandes des Getäuschten vor der Vermögensverfügung mit seinem Vermögens. | stand danach. Bei einem Privatdienstvertrag muß also in erster Linie geprüft werden, ob die vom Dienstberechtigten übernommenen geldlichen Leistungen wertmäßig die vom Verpflichteten zugesagten und geleisteten Dienste übersteigen. Nur ausnahmsweise kann der Schaden auch allein
in der persönlichen Unzuverlässigkeit eines Dienstverpflichteten oder lediglich darin gefunden werden, daß dieser nicht über die von ihm zugesagte abgeschlossene
oder besondere Ausbildung verfügt. (BGHSt 17,254,256/257). Im letzten Falle müssen jedoch die vom Arbeitnehmer (wahrheitswidrig) behaupteten Eigenschaften unerläßliche Voraussetzungen für Anstellung und Höhe seiner Bezüge
sein (auch hierauf hatte der Senat in seinem ersten Urteil vom 22.Jenuar 1963 hingewiesen: vgl. Zitat der Entscheidung BGH NJW 1961, 2027,2028 auf S.4 UA und die Ausführungen
zu Ziff. la 2. „Absatz, insbesondere 2.Satz, auf S.3 UA).
Nach den Feststellungen liegen diese ‚Ausnahmen nicht vor, aueh ist im Wege des. Wertvergleiches ein Vermögensschaden nicht nachweisbar. en
'a) Mit der Frage, ob der Angeklagte über seine: charakterliohe Ungeeignetheit getäuscht habe und hierdurch ein Schaden entstanden sei, setzt sich das angefochtene Urteil nicht mehr näher auseinander, Ersichtlich ließen sich insoweit zu Ungunsten des bisher noch nicht bestraften Angeklagten keine Feststellungen treffen. -6- i
-6 -
b) Soweit es das bloße unberechtigte Führen des akademischen Grades "Dr.-Ing." angeht, (das nach Meinung des Landgerichts für die "besonders hohe Vergütung ausschließlich ursächlich gewesen" ist), ergibt das Urteil, daß für die vom Angeklagten mit Hilfe dieser Täuschungshandlung erlangte Stellung weder ein akademischer Grad noch überhaupt ein Hochschulstudium erforderlich war. Der verstorbene Dienstvorgänger des Angeklagten, Reuter, "war ursprünglich Reklamefachmann gewesen und erst im Laufe seiner Tätigkeit für das Volkswagenwerk als Farbberater zugezogen worden" (UA S.26/27). Auch der Nachfolger des Angeklagten, Zoberbier, besaß nach der als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Angeklagten keine akademische Ausbildung. Schließlich zeigen auch die Feststellungen über die Stellenausschreibung, über die Bewerber sowie über die Besprechungen zwischen dem Vorstandsmitglied Frank und dem Vorstandsvorsitzer, Prof.Dr.Nordhoff, daß der vom Angeklagten später eingenommene Posten keine akademische Ausbildung erforderte, die Vertreter des Dienstberechtigten daber auch zunächst nicht mit Bewerbungen von Akademikern gerechnet hatten.
ce) Wie dargelegt, ist unter diesen Umständen für die Frage des Vermögensschadens nicht allein das durch die Täuschung erzielte Entgelt von Bedeutung; vielmehr würde ein Schaden nur dann vorliegen, wenn dieses Entgelt außer Verhältnis zur Arbeitsleistung des. Angeklagten gestanden hätte.
Das aber ließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer geht im Gegenteil davon aus, "daß der Angeklagte imstande gewesen" sei, "den an einen Berater für Form- und Farbgestaltung bei dem Volkswagenwerk zu stellenden Ansprüchen zu entsprechen" (UA S.33a; vgl. auch S.34, 35 UA). Nicht
a
wegen mangelnder Fähigkeiten, Kenntnisse und fachlicher Leistungen des Angeklagten ist es zu Differenzen zwischen ihm und der Dienstberechtigten gekommen, sondern allein deswegen, weil er auf Grund seiner in Amerika gesammelten
. Erfahrungen bestrebt war, "die Organisation des Volkswagenwerkes entsprechend umzuändern", deshalb "wiederholt
. die Organisation kritisierte und Fähigkeiten und Leistungen der Mitarbeiter bemängelte" (UA S.35).
"Die insoweit erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts ergeben also, daß auch unter dem Gesichtspunkt des Wertvergleichs kein Vermögensschaden feststellbar war. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges konnte nach alldem nicht bestehenbleiben.
3..Auch eine Verurteilung wegen versuchten Betruges scheidet aus. Das Urteil stellt nämlich fest, daß der Beschwerdeführer seine Leistungen von Anfang an sehr hoch - also dem Entgelt entsprechend +, eingeschätzt hatte und offensichtlich gerade wegen seines Üübertriebenen Selbstbewußtseins.der Meinung war, er könne sich als Akademiker ausgeben, ohne dabei durch irgendwelche Fehlleistungen ‚aufzufallen.
Weiterer. tatsächlicher Brörterungen zur Frage. des Betruges bedurfte es daher nicht, der Angeklagte war insoweit freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).
4. Im Urteilsspruch konnte dies jedoch nicht zum Ausdruck kommen; dort war nur auf Einstellung des Verfahren? .. zu erkennen, weil die Strafkammer. (und: das mit Recht) Tateinheit. zwischen .der.Vorwürfen des Betruges und der
‚unberechtigten. Führung eines inländischen akademischen Grades angenomnen hatte.
-8 - II.
Als unzulässig mußte die Revision verworfen werden, soweit sie sich dagegen wehrt, daß der Beschwerdeführer im Falle des versuchten Betruges (Hg) nur mangels Beweises, und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist (BGHSt 7,153).
Die Kostenentscheidung des Landgerichts (Nichtüberbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse) ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ill.
Auch der Senat sah keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, soweit das Verfahren wegen der anderen Vorwürfe eingestellt worden ist. Die Voraussetzungen des Satzes _2 des § 467 Abs.2 StPO aber sind nicht gegeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siener Börker Kersting