Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 03.11.1964 – 5 StR 398/64

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den ungelernten Arbeiter Hans R ww ‚, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1936 in zEiMmp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 3.November 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30.April 1964 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels

an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen Rückfallbetruges und wegen versuchten kückfallbetruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des’ Rechtsmittels nur im Strafausspnu an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachliche Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung des Verteidiges die Rüge, daß dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite gestanden häbe. Sie greift durch. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte in der Haupt. verhandlung ohne Verteidiger war. Das ist hier ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr.5 StPO), weil die Mitwirkung eines verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war (§ 140 Abs.2 StPO). Dies braucht mit Rücksicht auf Art und Höhe der verhängten Strafe nicht näher erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting