Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 15.10.1964 – 4 StR 501/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_501/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maurer August 0 MEERE =: ED : geboren om EEE 1900 in Ti Kreis PO.
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29, Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 15. Oktober 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit eincm Kinde in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von
8 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, aa die Sachrüge durchgreift.
1. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht zugegeben werden, daß der Sachverständige das 6 1/2-jährige Kind nur als allgemein ("generell") glaubwürdig beurteilt habe, Vielmehr hat der Gutachter gerade die Aussage des Kindes im vorliegenden Verfahren aus den im Urteil im einzelnen aufgezählten Gründen (VA S. 5) als glaubhaft bezeichnet, nänlich auf Grund der Übereinstimmung der Rahmenerzählung mit der Einlassung des Angeklagten, wegen der unvermittelten (spontanen) Schilderung des Vorfalls: gegenüber der Mutter "nach entsprechendem Erleben"und im Hinblick auf die mehr--- fache Wiederholung der gleichen Schilderung ohne Widersprüche (VA S. 6). Lediglich zusätzlich hat er betont, das Kind sci auch allgemein glaubwürdig. Dem Urteil ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß der Tatrichter an der Richtigkeit seiner Feststellungen Zweifel hatte.
Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer auch, daß die Strafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Im Urteil ist festgestellt, daß es sich bei den beiden Vorfällen um Gelegenheitstaten und nicht um ein geplantes Vorgchen handelte (UA S. 6). Diese Feststellung kann mit der Revision nicht angegriffen werden.
2, Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat jedoch einen rechtlichen Mangel ergeben, der zur
Aufhebung des Urteils nötigt. Obwohl der 65jährige Angeklagte sich bis zur Begehung der ihm zur last gelegten beiden Taten völlig straffrei geführt hat, hat das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten angenommen, ohne dazu Ausführungen zu machen. Es hat lediglich bei Erörterung einer etwaigen Aussetzung der Strafvollstreckung angeführt, daß der Angeklagte nach seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung schon durch die Bestrafung als solche künftig ein gesetzmäßiges und geordnctes Leben erwarten läßt, Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte noch über die nötige Hemmungsfähigkeit verfügt. Die Tatsache, daß der bisher nicht vorbestrafte, möglicherweise aus altersbedingten Gründen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kinde unsittlich vergangen hat, legte jedoch eine genauere Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedenfalls unter dem Gesicntspunkt des § 51 Abs. 2 StGB nahe, Der Angeklagte befand sich bci Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von Unzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Auch bei Menschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz kann bereits ein altersbedingter Abbau des Willens-, Gefühlsund Trieblebens in geschlechtlicher und sittlicher Hinsicht begonnen und einen Zustand erheblicher Enthemmtheit herbeigeführt haben (vgl. zu alledem BGH NJW 1964, 2213 nebst den dort angeführten Belegstellen und die nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 4 StR 381/64 vom 20. November 1964).
Das angefochtene Urteil ist deshalb wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 StGB aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite können bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben; denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewerenz, Die Alterskriminalität, 1961, S. 47, 49). Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur gerinze Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 1959, S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu:überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1957, S. 125).
Bci Prüfung der Frage, ob im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen ist oder das Öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordert (§ 23 \bs. 3 Nr. 1 StGB), wird das Landgericht zu beachten haben, daß hierbei eine umfassende Abvägung der Taten gegen Cie Täterpersönlichkeit erforderlich ist (vgl. BGH IM St63 § 23 Nr. 17, 23 und StPO § 267 Abs. 3 Nr. 32). Es wird z.B. nicht außer Betracht bleiben dürfen, daß die Eltern des Kindes von einer Anzeige absehen wollten. Geradezu fehlerhaft wäre es, das allgemeine
Interesse an der Vollstreckung allein mit dem Zweck allgemeiner Abschreckung anderer zu rechtfertigen.
Krumme Flitner Mayr
Kersting Spiegel