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BGH Entscheidung vom 20.11.1964 – 4 StR 381/64

4. Strafsenat

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4_StR 381/64 2174 062

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Berginvaliden Johann DT ÜD .u: ng Terre

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angcklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu Gefängnis verurteilt worden.

Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist begründet.

Zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen nötigt, daß das Landgericht die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten, ohne sie im Urteil darzulegen, angenommen hat, obwohl der bisher nicht vorbestrafte, möglichervreise aus altersbedingten Gründen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht mehr oder nur begrenzt fähige Angeklagte sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an nchreren Kindern unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964,

2213 Nr. 8 unter Hinweis auf Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 330; Bürger-Prinz und Lewrenz, Die zlterskriminalität 1961, S. 35, 37, 38, 39, 46). Hier lag eine derartige Früfung besonders nahe. Der Angeklagte befand sich

bci Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von Unzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Nach den Ur-

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teilsfeststellunsen ließ er sich in seiner Kleidung auffällig gehen und zeigte sich, nicht nur in den beiden abgeurteiiten Fällen, vor Erwachsenen und Kindern unter 14 Jahren wiederholt ungeniert entbl1ößt, Außerdem betätigte er sich eber auch äußerst schamlos, indem er, in den nicht zu seiner T

Hose faßte und -— den Kindern sichtbar - an seinem Glied spieltc. Das deutet auf gewisse Abstumpfungen der ethischen Bcgriffs- und vor allem Gefühlswelt und auf "einen Wegfall von Korrigentien und Schutzfaktoren, welcher sich schon vor offensichtlicher Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit maßgeblich geltend machen kann" (Schulte, Greise als Täter unzüchtiger Handlungen an Kindern in Nschr.Krim. 1959, 5. 142).

Die den Schuldspruch betreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Teststellungen zum üußeren Tatgeschehen können daher bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34 ff).

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben, denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 5tGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz aaO S. 47, 49). Bei den Untersuchungen

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sind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddecke aaO S. 44). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu übcerschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 125; Schulte aa0. 8. 141),

Krumne Flitner Börtzler

Mayr Spiegel