Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 28.08.1964 – 4 StR 232/64

4. Strafsenat

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2173 033

Im Namen des Volkes

den Kraftfahrer Reinhold

In der Strafsache gegen

Sc 2 u:

SC. zevoren ar EEE 1925 in ze.

wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964 an der teilgerommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch

als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumnme

Dr. Flitner Börtzlier Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEE in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt w bei der Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Essen vom

13. Februar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wirä die Revision verworlen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung im Strafausspruch.

il. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Lie Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit im Vortrag einer eigenen Sachdarstellung und deren Beurteilung. Die behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen ist nicht näher ausgeführt. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte gewußt, daß die von ihm als Zeuge verschwiegenen Zärtlichkeiten als Ehewidrigkeiten der Yrau L@WBbeurteilt werden würden. Er hat sich daher über den Umfang seiner Aussagepflicht nicht geirrt.

- 3.

2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht begründet die Nichtanwendung des § 157 StGB damit, der Angeklagte habe bei richtiger Aussage keine gerichtliche Bestrafung zu befürchten brauchen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Gefahr der Bestrafung besteht, sondern darauf, ob der Zeuge durch seine Falschaussage dieser vorgestellten Gefahr entgehen will. Deshalb nußte die Strafkammer das etwaige Vorliegen einer solchen Vorstellung bein Angeklagten prüfen. Dieser Pflicht war sie nicht durch die Feststellung enthoben, der Angeklagte habe alle Zärtlichkeiten zwischen ihm und Frau Ldgp deswegen abgestritten, weil er damit rechnete, das Landgericht werde in ihnen Eheverfehlungen sehen. Endzweck oder einziges Tatmotiv braucht die Gefahrabwendung nicht zu sein (BGHSt 2, 379). Die Nöglichkeit der Strafmilderung nach § 157 StGB bestand auch dann, wenn der Angeklagte die Gefahr seiner Bestrafung nur irrtümlich angenommen haben sollte (3GESt 8, 301, 317).

Den Urteilsausführungen ist auch nicht sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte vor seiner Vernehmung vor der zivilkammer auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO hingewiesen worden ist. Sollte diese Belehrung unterblieben sein und hat der Angeklagte infolgedessen geglaubt, er müsse unter allen Umständen aussagen, 80 könnte auch dies den Unrechtsgehalt seiner Tat erheblich mindern.

53. Die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich auch auf dessen Nebenfolgen. Sollte in der neuen Hauptverbandlung die Vorschrift des § 157 StGB an-

gewendet werden, wird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein ("nit Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158").

Jdagusch Flitner

zugleich für die beurlaubten ER. Krumme und Börtzler Spiegel