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BGH Urteil vom 21.08.1964 – 4 StR 478/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

s_542_ 478/64 URTEIL in der Strafsache

gegen

i. den Kaufmann Alois Reinhold K EEED aus | geboren or EEE 1307 in 3 Lothringen,

2. die Hausfrau Elisabeth K eborene 5 , aus DB, zevoren am 1934 in .

wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vorn: 29. Januar 1965, en der teilgenonwmen haben;

Bundesrichter Xrumnme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt vr in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE: :: der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanvaltschalt, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Angeklagten Klisabetn ke zei:n das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Künster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 21. August 1964 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsnittels.

- 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

Der Angeklagte ist wegen B3etrugs in drei Fällen 2 Gefängnisstrafe verurteilt worden. Lie Angeklagte, die ihefrau des Angeklagten, hat das Landgericht wegen 3ctrugs in zwei Fällen ebenfalls zu Gefängnisstrale verurteilt, die Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesotzt,

Lie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Die Kevision des Angeklagten ist begründet, die der Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. bie Verfahrensrüge der Angeklagten Elisabeth ist nicht im einzelnen ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts zu dem gegen sie ergangenen Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

erkennen,

2. Zu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß inm auf seinen Antrag in der NHauptverhandlung kein »?flichtverteidiger bestellt worden ist, nachdem der frühere üffizialverteidiger von seinen Pflichten entbunden worden WAYa

Es kann unerörtert bleiben, ob der Antrag des Angeklagten auf 3eiordnung eines Verteidigers trotz der Vorschrift des § 140 Abs. 1 lür. 3 StPO hätte abgelehnt werden üürfen, etwa deshalb, weil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pfiegeanstalt angesichts des vom Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten

vertretenen Staräpunkts nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand (vgl. 56HSt 4, 320, 322). Der Untersuchungsbefund im schriftlichen Gutachten vom

23. Januar 1964 war immerhin für das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht verbindlich. üin dem Angeklagten bestellter Verteidiger hätte sich auf die Vernehmung des

in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen durch Einsicht in die Akten vorbereiten, in der Hauptverhandlung Fragen an den Sachverständigen stellen und die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigenfalls beantragen können, Zu sachgermäßer Erörterung seiner geistigen Beschaffenheit ist kaum ein Angeklagter selbst imstande.

Jedenfalls war das Landgericht unter diesen Umständen nach § 140 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen. Der vom Angeklagten im kaftprüfungstermnin vor der Hauptverhandlung erklärte Verwicht auf Jeiordnung eines Verteidigers war rechtlich nicht von Selang (BGH 4.8tR:209/63. =.- - - -- = - re: von 5. Juli 1965). Es gibt wohl, abgesehen von der Regelung in § 145 5t?0, Fülle, in denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgenommen werden kann,. ohne daß er durch einen anderen ersetzt wird, insbesondere dann, wenn die lotvendigkeit der Verteidigung infolge wesentlich veränderter Umstände entfällt (3GHSt 7, 69, 71). Ein solcher fall liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO angeoränet worden war und der zuvor zur Abfassung eines schriftlichen Gutachtens veranlaßte Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen wird, weil dieser seine !leinung auf Grund der Hauptverhandlung in einem für die Urteilsfindung wesentlichen ?Zunkte ändern kann. In Fällen, in denen - wie hier — ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bostellt

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worden war, ist überdies für den Angeklagten ein kecht geschaffen, nach Wegfall dieses Verteidigers wiederum durch einen vom Gericht bestellten Verteidiger unterstützt zu werden

(BGHSt 7, 69, 71). Ohnehin darf bei Strafkammersachen des ersten Rechtszuges in der Regel nicht von der 3estellung cines Verteidigers abgesehen werden (BGlist 6, 199, 200). Der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet einen unbedingten Revisionsgrund, wenn der Mangel, wie im vorliegenden Falle, einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGH5t 15, 306).

Soweit der Angeklagte sich dagegen wendet, daß seinem Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Straikammer wegen Bcfangenheit nicht stattgegeben worden sei, erübrigt es sich nach dem Vorstehenden, diese Beanstandung zu erörtern.

Der Senat hat von der Befugnis des 8 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Krumme Flitner Nayr Kersting Spiegel