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BGH Beschluss vom 19.08.1964 – 4 StR 155/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Samnlung: Ja StGB §§ 142, 29 Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine Haftstrafe sein.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Samnlung: Ja

StGB §§ 142, 29

Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine Haftstrafe sein.

BGH,Beschl.v. 19. August 1964 4 StR 155/64 AG Frankfurt OLG Frankfurt

4_StR 155/64

Beschluß In der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Wilhelm HB zus ED GERD, zeborer 2 u 192: :r : GET »

wegen Verkehrsunfallflucht

hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofis am 19. August 1964 nach Arlhörung des Generalbundesan«salts beschlossen:

Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine wegen Verkehrsunfallflucht verhängte Geldstrafe kann auch eine Haftstrafe sein.

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Las Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht zu Gelästrafe, hilisweise für je 40 DH zu einem Tag Gefängnis verurteilt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hält die BKevision insoweit für begründet, als aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob der Amtsrichter geprüft hat, dab die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB Gefängnis oder Haft sein könne... Das Oberlandesgericht möchte daher das angefochtene Urteil insoweit aufheben, sieht sich daran aber äurch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1958 (JMBl ERW 1959, 71) gehindert. Dieses vertritt die Meinung, daß bei Uniallflucht die £rsatzfreiheitsstrafe Gefängnis sein müsse,

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässie.

Ler Senat stimmt der Ansicht des vorlegenden Überiandesgerichts zu, weil überwiegende Gründe für sie sprechen (ebenso Schleswig Verk.Mitt. 1962, 69, Schönke-Schröder IT ı zu § 29 StGB, Schwarz-Lreher 2 C zu § 29 StGB, Floegel-Hartung 14, Auil. Anm. 13 zu § 142 StGB, H.%. Scamidt JR 1961,336).

8 29 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht an sich nur bei Übertretungen Haft als äörsatzfreiheitsstrafe vor. § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB gestattet aber, daß auch bei Vergehen die Geldstrafe in Haft umgewandelt werden darf, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedroht ist.

Dus Oberlaundesgericht Lüsseldorf sieht die Regelung in § 29 Abo. 1 Satz .2 StGB als Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 an. Es entnimmt hieraus, duß das Gesetz Haft als krsatzfreiheitsstrafe nur bei solchen Vergehen zulasse, bei denen schon die Fassung der Strafendrohung zum Ausdruck bringt, "daß ilır Unrechtsgehalt allgemein dem einer Üibertretung angenähert sei oder daß dies im konkreten Fall möglich sein könne". Bei der Verkehrsunfallflucht sei die dritte Alternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB ("Geldstraie wahlweise neben Haft angedroht") nicht anwendbar. benn die Reihenfolge der in § 142 StGB zur Wahl gestellten Strafarten (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Haft und Geldstrafe oder eine dieser Strafen) zeige, daß der Gesetzgeber Giese Straftat in allen Erscheinungsformen als "vollwertiges Vergehen" ansche und demnach auf sie die Regel des § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB angewendet wissen wolle.

Dar; kann der Senat nicht beitreten.

Zuar trifft es zu, daß § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB die Ausnahme von der in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Kegel darstellt. Da gemäß § 142 StGB aber Gelästrafe auch wahlweise neben Heft verhängt werden dari, liegt die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der dritten Alternative des 5 29 ibs. 1 Satz 2 StGB ohne die Einschränkung der zweiten Alternative (Geldstrafe an erster Stelle) vor, obwohl

§ 142 StGB an sich wahlweise auch Gefängnis androht. ler Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB legt die Auslegung nicht nahe, mit den Worten "wahlweise neben Haft" sei nur der Fall gemeint, daß neben der Gelästrafe ausschließlich auf Haftstrafe erkannt werden dürfe. Wenn in der dritten Alternative des § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auch von wahlweiser Gefängnisstrefe die Rede ist, so kann sich dies äanit erklären, daß es beim Inkrafttreten des § 29 in Strafgesetzbuch noch keine Bestimsung gab, in der, wie im später geschatfienen § 142, Gefängnis, Haft oder Gelastrafe in dieser keiheniolge vorgesehen waren (dazu Ulshnausen, Konn. zum StGB 1927, N. 11 zu § 29),

line Strattat gegen § 142 StCB bleibt im übrigen auch dann ein Vergehen, wenn sie nur mit Geldstrafe geahnäst und dieses nach § 29 Abs. 1 Satz 2 StGB in Haft umgewandelt. wird (BGHSt 2, 181, 183; 3, 47, 45). Lie Unfallflucht kann jedoch sehr verschiedenen Unrechtsgehalt haben, wie der vorliegende Fall zeigt, der sicherlich ein geringes Vergehen darstellt, Dem trägt die abgestufte Strafdronung im § 142 StGB Kechnung. Der Gesetzgeber bringt mit ihr zum Ausdruck, daß der Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen den einer Übertretung nahekommen könne. Bei gerechtfertigter Geldstrafe wird dies nicht selten zutreffen. Laß dann als krsatzfreineitsstrafe für eine Geldstrafe auch Haft in Betracht <ormen kann, ist belriedigend.

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jtält der Richter Gelästrafe für susreichend, so spricht auch das praktische Bedürfnis dafür, ihm bei seringer Schuld die Befugnis zu geben, als Ersatzfreiheitsstrafe auf Haft zu erkennen. Er Kann dann auch durch die Wahl der milderen Ersatzfreiheitsstrafe die Tat als minder schwerwiegenä kennzeichnen und zugleich dem Umstand angemessen Rechnung tragen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe keine Zwangsmaßregel ist, die die Zahlung der Geldstrafe bevirken soll, sondern ebenfalls Strafe, die dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des äters entsprechen muß (OLG Köln Ndüw 1957, 1727; Schönke-Schröder I zu § 29 StGB; Mittelbach Kt 1957, 1138).

verhängt der Richter Haft und Geldstrafe nebeneinander, so müßte er nach der vom Oberlandesgericht Lüsseldorf vertretenen Deinung als Ersatzfreiheitsstrafe rür die Velästrafe trotziem Gefängnis festsetzen. Das widerspruche dem wesentlichen Grundsatz, daß ein und dieselbe Straftat nicht sinnvoll mit verschiedenartigen Freiheitsstrafen geanndet werden kann, auch nicht im wege der äkrsatzfreihneitsstrafe (vgl. § 55 Abs. 2 letzter Satz E 1962). Das iut auch in der Eechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon zum Ausdruck gekormen. Ist rämlich nach dem Gesetz, das die cschwerste Strafe androht, auf Zuchtnaus zu erkennen, so muß mit Rücksicht auf § 29 Abs. 1 StGB die zrsatzfreiheitsstrafe für die nach dem milderen Gesetz auszusprechende Geldstrafe ebenfalls Zuchthaus sein (EGHSt 3, 40). Dem entspricht es, daß bei Verhängung von Haft- und Geldstrafe auf Haft als Ersatzfreiheitsstrafuo Tür die Geldstrafe erkannt werden muß. Ist nur Geldstrafe verhängt worden, so muß freilich auf beides erkennt werden können.

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Ansicht würde auch dazu führen, daß der nur mit Gelüstrate belegte jäter bei Uneinbringlichkeit schlechter stünde, als ven gegen ihn von vornherein deshalb Haft verhängt worden wäre,

weil eine Geldstrafe den Strafzweck nicht eriüllen wirde.

Die Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.

Jagusch Flitner

zugleich für die beurlaubten BR. Krumme und Spiegel Börteler