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BGH Entscheidung vom 22.07.1964 – 2 StR 183/64

2. Strafsenat

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2 StR 183/64 | 2171 046

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Rosemarie Co zus VER Kreis VE, geboren am ED 1940 ir So Kr cis

BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Aussetzung mit Todesfolge

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: _

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 16. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft.

In diesen Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Marburg/Lahn zurück-

verwiesen.

‘Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. | |

. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Urteilsgründen soll die Angeklagte sich bewußt gewesen sein, daß sie verpflichtet war, für Sn ZU sorgen, und daß dieser, alleingelassen, auf Grund seiner hilflosen Lage an Leib und Leben gefährdet werden könnte. Selbst wenn man nach den festgestellten Umständen von einer Okhutspflicht der Angeklagten im Sinne des § 221 StGB ausgeht, begegnet diese Feststellung durchgreifenden Bedenken, veil dag Schwurgericht, wie aus dem Schweigen des Urteils hierzu geschlossen werden mus, nicht geprüft hat,

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welche Bedeutung dem Alkoholgenuß für die Frage zukommt, ob der innere Tatbestand der Aussetzung gegeben ist. Die Angeklagte stand erheblich unter Aikoholeinfluß. Das hat dem Schwurgericht Anlaß zu der Prüfung gegeben, wie sich der Alkoholgenuß auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkei-

"- ausgewirkt hat. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen,

daß die Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig ‚gewesen sci, hat dies aber nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der Geisteszustand, in dem sich die Angeklagte infolge des Alkoholgenusses befand, kann indessen auch

ihre Fähigkeit beeinträchtigt haben, die Umstände zu erfassen, in denen das Schwurgericht die Merkmale der Aus- | setzung gefunden hat. Eine Prüfung, wie weit dies der Fall war, ist umso unentbehrlicher, als nach der gesamten Sachlage ein vorsätzliches Handeln nicht gerade naheliegt.

Schon das Fehlen eines Tatmotivs deutet mehr auf eine

. bloße Nachlässigkeit hin. Das gilt erst recht für die im Urteil. angedeutete Möglichkeit, daß die Angeklagte durch

die Mitnahme des SC einen Geschlechtsverkehr nit Re erhinäern wollte. Da der Tatort in unmittelbarer Nähe eines Dorfes lag, brauchte sich ihr vielleicht auch gar nicht der Gedanfe aufzudrängen, daß der immerhin noch ‚gchfänige SB uf sich allein gestellt, gefährdet sein könnte. Daß sie hieran nicht gedacht hat, könnte in ihrer Bemerkung zum Ausdruck kommen, Rei) soi1c SC gehen lassen, da dieser schon kommen werde. Das nachträgliche Verhalten der Angeklagten schließlich, insbesondere die Art ihrer Verteidigung, muß keineswegs darauf beruhen, daß sie, wie das Schwurgericht angenommen hat, "sich durchaus im Sinne der Feststellungen schuldig gefühlt hat." Auch ein erst nachträglich aufgekommenes Schulädgefühl könnte

sie zu wahrheitswidrigen Angaben veranlaßt haben, sofern

es sich nicht überhaupt nur um eine ungeschickte Verteidigun handeln sollte.

- A -

Das Urteil kann ferner aber auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB unzureichend begründet hat.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß sie volltrunken gewesen sei, d.h. sich in einem die Zurechnungsfähigkeii ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Das Schwurgericht stellt hierzu fest, daß sie - außer Schnaps - bis zu 19 Glas Bier getrunken haben könne, keinen betrunkenen Eindruck gemacht habe, dem Taxifahrer während der nächtlichen Fahrt genaue Anweisungen habe erteilen können, imstande gewesen sei, zielstrebig ihren Vorteil zu suchen, und sich recht gut an die Geschehnisse zu erinnern vermöge. Abschließend heißt es: "Aus allen diesen Umständen ergibt sich mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit, daß GEWEP- die Angeklagte - im Tatzeitpunkt nicht volLtrunken war, da sie noch in der üage war, überlegt zu handeln." Abgeschen davon, daß die Wendung "mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit" Zweifel aufkommen lassen könnte, ob diese Schlußfolgerung der vollen Überzeugung des Schwurgerichts entspricht, ist überlegtes Handeln kein sicheres Beweisanzeichen für eine noch vorhandene Zurechnungsfähigkeit. Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 384 ausgeführt hat, liegen gerade Fülle, in denen Alkoholgenuß auf die Verantwortlichkeit des Tüters einwirkt, vielfach so, daß dieser zwar die tatsüchliche und rechtliche Tragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge äcu Fausches Nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt. Deshalb lassen sich hier weder aus dem überlegten, zielstrebigen Handeln der Angeklagten, noch aus den sonst angeführten Umständen, insbesondere dem äußeren Eindruck und dem guten Erinnerungsvermögen, ohne weiteres sichere Schlüsse auf deren Zurechnungsftühlgkeit gerede in Bezug auf die ihr zur Last gelegte Tat zichen (vgl. auch BGH CA 1955, 269). Vielmehr kommt es

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- auch — entscheidend darauf an, wie sich der Alkoholge- 'nuß auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Hierzu 1äßt das Urteil jegliche Erörterung vernissen.

Der Senat hat von der Mögiichkeit des § 354 Aus. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,

Baldus Dotterweich > Scharpenseel

Heyer Henning .