Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.10.1963 – 1 StR 336/63
1. Strafsenat
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in
1_StR_336/63 2123 042
In Namen des: Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Josef CD zu: Va. geboren ar ED 1920 ir Tu, Kreis VE, zur zeit
in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seitbert. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Eundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders ale beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BED o_ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
vi d Auf die Revision des Angeklagten wird das
. om Urteil des Landgerichts Schweinfurt v j ‚ ufge-21. Mai 1963 mit den Feststellungen" 8a
hoten.
d Die Sache wird zu neuer Verhandlun® un e Kosten des
Entscheidung, auch über di . urück- .
Rechtsmittels, an das Landgericht 2
verwiesen,
Von Rechts wegen
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Der wegen Amtsarmaßung in Tateinheit mi wei Fällen
beraubung, Nötigung und teilweise Beleidigung in 2 und wegen Unzucht mit einem Kind unter Einbeziehung ®1Ner früheren Bestrafung zu zwei Jahren sechs lonaten Zuchthaus Gesamtsträfe verurteilte Angeklagte beanstandet mit Recht, daß ihm ertgegen § 140 StPO kein Verteidiger keigeoränet worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Bestellung eines Ver”
teidigzers nicht beantragt; die Verteidigung war daher nicht schon nach § 140 Ats. 1 Nr.: 2 StPO notwendi£>
Dem Angeklagten hätte aber nach § 140 Abs. o StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Die Strafkamner hatte entsprechend dem Antrag der Staatsanwalbschaft, die dem Beschwerdeführer unter anderem ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kind vorwarf, wegen der zu erwartenden Strafe und wegen der tesonderen Bedeutung des Falles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet. Dadurch
stand dem Anzerlagten ur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. In solchem Fall kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BÜHSt &, 199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf
die Yitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haten
hier nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat zwar den der Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Tateirheit mit Freiheitsteraubung, SBötigung und teilw. Beleidigung zugrundeliegenden Sackverhalt zugegeben. Er hat in der Hauptverhandlung auch entgegen seiner früheren Einlassung einen Teil der unzüchtigen Handlungen an dem zur Tatzeit dreizehnjährigen Opfer eingeräumt. Die schwerer wiegenden Einzelheiten dieser Verfehlung hat er aber abgestritten; sie konnte das Landgericht nur auf Grund der Bekundungen des zur Zeit der Hauptverhandlung fünfzehnjährigen Nädchens feststellen; zur Beurteilung von dessen Glaubwürdizkeit rielt es die Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen für zeboten. Die Schwierigkeit, dieses Verbrechen vollständig aufzuklären, allein mechte schon die Zuziehung eines Verteidigers notwendig, zumal in solchem Fall zur ausreichenden Verteidigung die Kenrtnis der Akten, insbesondere des schon vor der Hauptverhandlung erstatteten Schriftlichen Sachverständigengutachtens, notwendig ist
und rur ein Verteidiger diese Unterlagen einsehen kann
(§ 147 StPO). Dazu kommt, daß dem Angeklagten außer dem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind weiter zwei selbständige, nicht ganz einfach zu beurteilende Vergehen vorgeworfen wurden. Es ist nirgends ersichtlich, daß der Vorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigere erforderlich sei,und daß er hierbei alle Gesichtspunkte erwogen hat, aus denen nach 8 140 Abs. 2 StPO die
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Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen geboten sein
kann (vrl. schon KüSt 68, 35; 74, 304; sowie neuerdings EGH IM StPO § 140 Nr. 6; BGHSt 15, 306 f), also aufer der Schwere des Tatvorwurfs auch die Echwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten. Es ist daher davon auszugehen, daß dies nicht geschehen ist und daß andernfalls dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt
worden wäre.
Wegen der Durchführung der Hauptverkandlung ohne Pflichtverteidiger muß das Urteil nach SS 140 Aks. 2, 226, 338 Kr. 5 StPO als auf einer Verletzung des üesetzes beruhend angesehen (EGHSt 15, 306 ff) und in vollem Umfang aufgehoten werden (RüöSt 67, 3, 12; BGH NJW 1956, 1766 ür. 20 a.E.).
Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen: In den keiden Fällen der Nötigung wird die Strafkammer, wenn sie in der neuen Hauptverhanädlung wieder zu denselben Feststellungen gelangt, genauer als kisher sagen müssen, zu welchen Handlungen der Angeklagte die beiden Frauen genötigt hat, ob allein zu dem Einsteigen in seinen Kraftwagen, wie es nach UA 16 den Anschein haben könnte, oder auch zu dem Entblößen und Zeigen ihres Geschlechtsteils, worauf UA 17 hinzudeuten zcheint (vgl. dazu R6St 59, 291, 298). Ferner wird das Landgericht für jede der beiden Nötigungen £fetrennt zu prüfen und anzugeken haben, ob und in welchem Umfang sie mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel begangen wurden. Im Fall De iet eine Anwendung von Gewalt bisher nicht ersichtlich.
Seitert Hübner Fischer
Mai Sanders