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BGH Entscheidung vom 17.07.1964 – 4 StR 95/64

4. Strafsenat

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95/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Raupenfahrer Horst REED zu: CE: dort geboren am EEE 957,

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

'Bundesanwalt GEB i, ier Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ei der Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Röcht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1963

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt wird,

b) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufhoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Die Aberkennung der Eidesunfähigkeit gemäß § 161 StGB hat die Strafkammer auf zehn Jahre begrenzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen (BEHSt 2, 168). Die weitere Verfahrensrüge ist in Inhalt .und Form eine Sachrüge. Da sie sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung wendet, diese sich aber entgegen der Meinung der Revision auf nögliche Schlußfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist sie unbegründet. Das muß auch für das gesamte übrige Vorbringen der Sachbeschwerde gelten.

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2. Der Schuldspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die anfänglich falsche uneidliche Aussage des Zeugen Hz» am 10. September 1963 vor der Strafkammer des Landgerichts Münster war entgegen der Meinung des Landgerichts noch nicht "zunächst abgeschlossen", als im Anschluß an seine Vernehmung die Sachverständigen gehört wurden. Den Urteilsfeststellungen zufolge wurden nämlich die Sachverständigen ersichtlich deswegen vorgerufen, um dem Zeugen HB auf Grund ihrer Gutachten Vorhalte zu seiner bisherigen Aussage machen zu können. Das ergibt sich auch aus dem gesamten Ablauf der Vernehmung des FEB: Nach sciner ersten Anhörung war von keiner Scite beantragt worden, ihn zu vereidigen. Das Landgericht hatte den Zeugen ohne Beschlußfassung über die Vereidigung zunächst auf die Zeugenbank zurückverwiesen. Erst nach Anhörung der Sachver ständigen und Entfernen des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer (§ 247 Abs. 2 Satz 1 StPO) wurde He weiter vernommen. Nach dem er scine bisherige Aussage berichtigt hatte, wurde er vereidigt. Nach den im Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 301, 314 ff) entwickelten Grund sätzen, wonach im Einzelfall der gesamte Verhandlungsverlauf z berücksichtigen ist, liegt mithin nur eine Aussage vor. Da HE, ehe Vernehmung und Aussage abgeschlossen waren, der Wahrheit die Ehre gab, hatten seine vorangegangenen unwahren Bekundungen für die Anwendung des § 153 StGB, der einen strafbaren Versuch nicht kennt, keine strafrechtliche Bedeutung (BGHSt 8, 315; vgl. auch BGH NJW 1960, 731). Der Angeklagte durfte daher nur wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt werden.

Die sonach notwendige Änderung des Schuldspruchs kann von hier aus vorgenommen werden, Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, weil es nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegenüber der geänderten rechtlichen Beurteilung anders verteiüigen könnte; als er es bisher getan hat.

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen in Tateinheit begangener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Soweit die Strafkammer entgegen der Vorschrift des § 161 StGB nur auf zeitlich befristete Eidesunfähigkeit erkannt hat, ist dcr Angeklagte nicht beschwert. Sollte das Landgericht jcdoch - die jetzigen Strafzumessungserwägungen lassen es nicht zweifelsfrei entnehmen - die Strafe nach Versuchsgrunäsiätzen bemessen, so wärc nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aberkennung der Eidesfähigkeit überhaupt nicht möglich (BGH NJW 1955, 997; 5 StR 477/61 vom 7. November 1961).

Krumme Flitner Börtzler

Mayr Spiegel