Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 07.11.1961 – 5 StR 477/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2178 080
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektromeister Hermann ı En aus BEE Kreis Si, dort geboren an EEE 1924,
wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.November 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 1.August 1961 wird verworfen, jedoch entfällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe3?
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung rechtliche Fehler ergeben.
Die Einzelausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Zu Unrecht hat jedoch die Strafkammer dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, Nach der ständigen Rechtsprechung des ZBundesgerichtshofs darf diese grundsätzlich bei jeder Verurteilung wegen Meineides zu verhängende Nebenstrafe bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides nicht ausgesprochen werden, wenn das Gericht die Strafe nach § 44 StGB ermäßigt (BGH NJW 1955,997 und für den gleichliegenden Fall der Beihilfe zum Meineid BGHSt 1,156; 6,373).
Für die versuchte Anstiftung zum Meineid, bei der die Strafe ebenfalls nach Versuchsgrundsätzen bemessen wird, kann nichts anderes gelten. Da der Tatrichter die Strafe gegenüber dem Angeklagten im vorliegenden Fall nach § 44 StGB gemildert hat, durfte er daher die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht aussprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts., Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker