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BGH Entscheidung vom 15.07.1964 – 2 StR 253/64

2. Strafsenat

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2 StR 253/64 - z171 049 #4

ImNanen des Volkes In der Strafsadhe

gegen

den Bauarbeiter Wilhelm N iD zus HERE, schoren an EEE 1935 in DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. März 1964 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch in seinem ersten Absatz, wie folgt, gefaßt:

"Der Angeklagte wird wegen Notzucht, ferner

“ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt."

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Ihm wird die seit dem 21. März 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. =

Von Rechts wegen

x

Gründe§

Der Angeklagte ist "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht (§ 177 StGB) und schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren" verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zur Verurteilung wegen Notzucht weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im : Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar könnte sie insofern gewissen Bedenken begegnen, als das Landgericht vollendeten Diebstahl auch hinsichtlich der beiden Gegenstände angenommen hat, die der Angeklagte in die Aktentasche gesteckt hatte. Ob er den Gewahrsam des Eigentümers an diesen Sachen bereits gebrochen und eigenen Gewahrsan daran begründet hatte, als er gestellt wurde, 13ßt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Der Entscheidung des Senats in BGHSt 16, 271 =- NJW 1961, 2266, auf die sich das Landgericht für seine Auffassung beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Deshalb ist dort auch ausdrücklich bemerkt, daß das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1959 - 4 StR 499/59 - (IM Nr. 18 zu § 243 Aus. 1 Ziff. 2 StGB) nicht entgegenstehe, in dem die Begründung eigenen Gewahrsams an Sachen verneint worden war, die der Täter nach Eindringen in eine Gastwirtschaft in seine Aktentasche packte, mit denen er aber das Haus nicht verließ ., weil er sich hinter der Theke zum Schlafen niederlegte, wo er am nächsten Morgen gefunden wurde. Danach käme also auch hier möglicherweise in Betracht, daß der Gewahrsam des Eigentümers an den beiden in der Aktentasche befindlichen Gegenständen noch bestanden hat, als der Angeklagte gestellt wurde, und daß es daher insoweit beim Versuch geblieben ist. Das würde sich indessen auf den Bestand des Urteils nicht auswirken. Der Schuldspruch wäre davon nicht betroffen, weil die Wegnahme der übrigen Sachen vollendet war; denn diese hatte der Angeklagte in seine Hosentasche gesteckt und überdies aus dem Hause gebracht, so daß er daran die Herrschaft des Eigen-

tümers ausgeschlossen und eigenen ausschließlichen Gewahrsau begründet hatte. Etwaige Versuchshandlungen würden aber in der - wenigstens teilweise - vollendeten Gesamthandlung aufgehen, wie schon in dem bereits angeführten Urteil

IM Nr. 18 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB unter Bezugnahme

auf BGHSt 10, 230, 232 ausgesprochen worden ist.

Im Strafausspruch würde das Urteil, wenn die Tat hinsichtlich der beiden in der Aktentasche untergebrachten Gegenstände nur bis zum Versuch gediehen wäre, gleichfalls nicht berührt werden. Wie aus den Strafzumessungsgründen hervorgeht, waren Umfang und Wert der Beute bei der Bemessung der für den Diebstahl festgesetzten Einzelstrafe nicht entscheidend; vielmehr war für deren Höne allein bestimmend, daß sich der Angeklagte in-den letzten zehn Jahren immer wieder an fremdem Eigentum vergriffen hat, und daß die dieserhalb gegen ihn ausgesprochenen und von ihm verbüßten Strafen ohne jede Wirkung geblieben sind. Es ist daher ausgeschlossen, daß das Landgericht den Diebstahl milder bestraft hätte, wenn es hinsichtlich der beiden Sachen, die in der Aktentasche waren, das Vorgehen des Angeklagten nur als Diebstahlsversuch gewürdigt

hätte.

Im übrigen wird die Schärfung dieser Einzelstrafe auf Grund des § 20 a lAtsı. 1 StGB von den Feststellungen | und den Erwägungen des Urteils dazu getragen. Die Rückfail- : voraussetzungen sind rechtsirrtumsfrei dargetan.

Auch sonst gibt das Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Nur bedarf der Urteilsspruch in seinem ersten Absatz der Neufassung, weil er in der vom Landgericht gewählten Fassung den Eindruck erweckt, als ob der Angeklagte auch hinsichtlich der Notzucht als gefährlicher

Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden wäre. Da dies, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, nicht der Fall ist, muß im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, daß sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nur auf den Diebstahl bezieht. Die sonach notvwenaige Klarstellung hat der Senat vorgenommen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning