Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Beschluss vom 07.07.1964 – 5 StR 573/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Amtliche Sammlungs ja StGB 88 146 ff Der Senat hält daran fest, daß der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (im Anschluß an BGHSt 12, 344).

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlungs ja

StGB 88 146 ff

Der Senat hält daran fest, daß der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist (im Anschluß an BGHSt 12, 344).

BGH, Beschl. v. 7. Juli 1964 - 5 StR 573/63 -

AG Wilhelmshaven LG Oldenburg OLG Oldenburg

5_ StR 573/65

In dem Verfahren zur Einziehung von Goldsovereigns,

deren Eigentümer der Ingenieur Otto 5 uuuuEmumEEEEEED , geboren am (END ’9'5 ir GE,

wohnhaft in AB (Süäwest-Arabien) ist,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5.November 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7.Juli 1964 beschlossen;

Der Senat hält daran fest, daß der englische Goldsovereign noch Geld im Sinne

der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.

Gründe§

Das Schöffengericht in Wilhelmshaven hat im objektiven Verfahren durch Urteil 581 Goldmünzen zu je einem Sovereign eingezogen, die der Einziehungsbeteiligte SB mit 19 weiteren Goldmünzen in Arabien kaufte, in die Bundesrepublik einführte und am 2.Mai 1959 bei der Volksbank in Ve zum Verkauf einzahlte. Die eingezogenen Gold- . münzen sind nachgemachte englische Goldsovereigns.

Das Landgericht in Oldenburg hat auf die Berufung des Einziehungsbeteiligten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und die Einziehung mit der Begründung abgelehnt, daß der englische Goldsovereign seine Eigenschaft als Geld verloren habe.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg beabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil zu verwerfen. Es will der Auffassung des Landgerichts, daß der

englische Goldsovereign kein Gela mehr sei, im Ergebnis beitreten. Da es hierbei von der Rechtsansicht, die der beschließende Senat in seinem Urteil BGHSt 12,344 vertreten hat, abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der beschließende Senat hält daran fest, daß der englische Goläsovereign noch Geld im Sinne der Strafvorschriften gegen Falschmünzerei ist.

Hierbei geht er - wie schon in seinem früheren Urteil - davon aus, daß der englische Goldsovereign durch ein englisches Gesetz, den "Coinage Act 1870", für das Vereinigte Königreich zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist, und daß Gegenstände, die so durch staatlichen Willensakt Geld geworden sind, diese Eigenschaft solange behalten, bis sie durch einen Willensakt desselben Staates außer Kurs gesetzt, d.h. aus dem Zahlungsmittelumlauf endgültig herausgenommen werden. Dies folgt aus dem Währungsmonopol des Staates. Nur er, nicht die Gesellschaft bestimmt, welche Tauschmittel gesetzliches Zahlungsmittel sein und wie lange sie es bleiben sollen (vgl. F.A.Mann, Das Recht des .Geldes, 1960,5.16-18).

Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob lediglich ein Gesetz oder auch die Entscheidung eines Gerichts des Ausgabestaates Geld außer Kurs setzen kann. Ebensowenig braucht er im vorliegenden Fall zu .entscheiden, ob die Außerkurssetzung ausdrücklich erklärt werden muß oder ob es genügt, daß der Wille des Ausgabestaates zur Außerkurssetzung den Zusammenhang eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen ist. Denn es besteht weder ein englisches Gesetz noch eine Entscheidung eines englischen Gerichts, durch die der englische Goldsovereign ausdrücklich oder stillschweigend außer Kurs gesetzt worden wäre.

-3.

Dies stellt auch der Vorlegungsbeschluß nicht in Abrede, Der Beschluß legt zutreffend dar, daß die in und unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg erlassenen englischen Gesetze, die die Einwohner des Vereinigten Königreichs zur Ablieferung von Goldmünzen verpflichteten, Regelungen für Notzeiten enthielten und daher im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts den Goläsovereign aus dem Zahlungsmittelumlauf nicht endgültig herausnahmen. Er meint nur, der englische Goldsovereign habe seine Eigenschaft. als Geld durch Gewohnheitsrecht verloren.

Der beschließende Senat kann dieser Auffassung nicht beitreten. Sie übersieht, daß die Außerkurssetzung von Geld einen staatlichen Willensakt voraussetzt, also einen Willensakt derjenigen Organe des Staates, die de jure oder de facto zu seiner Willensbildung berufen sind, und daß aie Bildung von Gewohnheitsrecht kein solcher Willensakt ist. Dieses wird vielmehr gerade dadurch gekennzeichnet, daß es sich ohne oder sogar gegen den Willen jener Organe entwickelt, Es kann schon aus diesem Grunde Geld, das der Staat geschaffen hat, nicht außer Kurs setzen (vgl. F.A.Mann aa0).

Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall das (vermeintliche) Gewohnheitsrecht, auf das sich der Vorlegungsbeschluß beruft, im wesentlichen daraus hergeleitet wird, daß der englische Goldsovereign auf Grund jahrealter Übung und Rechtsüberzeugung der am internationalen Geld- und Zahlungsverkehr beteiligten Handelskreise nur noch als Ware betrachtet unä behandelt werde. Dabei bleibt ungewiß, ob und in welchem Umfang diese (angebliche) Rechtsüberzeugung vom englischen Volk geteilt wird. Ein Gewohnheitsrecht, das sich ohne Einverständnis des englischen Volkes entwickelt hat, kann auch aus diesem Grunde dem englischen Goldsovereign seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel nicht nehmen.

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Im übrigen wird die (angebliche) Rechtsüberzeugung der genannten Handelskreise von der Mehrheit der außerdeutschen Gerichte, deren Entscheidungen dem Senat bekannt sind, keineswegs geteilt. In der Rechtsprechung dieser Gerichte überwiegt nach wie vor die Rechtsmeinung, daß der englische Goldsovereign noch Geld ist. Auf die Übersicht in BGHSt 12,344 wird verwiesen. Dieser Meinung ist inzwischen auch der Kassationshof des Kantons Genf in seinem Beschluß vom 11.Mai 1960 in der Sache gegen CD beigetreten.

Daß der englische Goldsovereign in Zypern und Portuga nicht mchr im Zahlungsmittelumlauf ist, bedeutet nur, daß Zustände, die der Senat in seinem früheren Urteil zur Erläuterung seiner Erwägungen angeführt hatte, heute nicht mehr bestehen. An der Richtigkeit dieser Erwägungen ändert das nichts.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Wie § 152 StGB mit Rücksicht auf Art.14 GG auszulegen ist, hat der erkennende Senat weder in seinem Urteil BGHSt 12,344 noch sonst entschieden.

Sarstedt Koffka Schmitt Börker Kersting