Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Urteil vom 07.07.1964 – 2 StR 568/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_568/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kellner Karl-Heinz EP :u:s ED: dort geboren am EEE 1957, zur zcit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall.

u

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 3. haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Februar 1965, an der teilgenommen

Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Scharpenseel

Kirchhof

Meyer

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt ge

als Vertreter der Bundesanwaltschuft,

Justizangestelltur nm»

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Dice Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwicesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

—— ner nu u mn at en nn m

Dice Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und Diebeswerkzeug eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet, daß ihm kein Pflichtverteidiger beigeoränet worden sei, obwohl er dies rechtzeitig beantragt habe.

Zwar trifft es nicht zu, daß er während des Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Nach § 140 Abs. 2 StPO hätte ihm aber auch ohne Antrag wegen der Schwere der Tat von Auts wegen ein Pflichtverteidiger beigegeben werden müssen. Der Revisionsbegründungsschrift ist

auch insoweit eine Rüge zu =ntuehmen.

Die Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wurde, wog schwer. Er ist bereits viermal wegen Diebstahls bestraft, darunter dreimal wegen schweren Diebstahls, zuletzt wezen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus. Auch diesmal hatte er mit einer Zuchthausstrafe

zu rechnen. Im übrigen sei noch folgendes bemerkt:

Der Angeklagte hatte sich bis zur Hauptverhandlung länger als drei Monate in Haft befunden. Er hättc deshalb außer bei der Zustellung der Anklageschrift nochmals nach Ablauf der drei Monate alsbald auf sein Recht, auch nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Bestellung eines Verteidigers

zu beantragen, hingewiesen werden müssen, vgl. BGHSt 1, 302; 1; 381, 382.

Da dic Hauptverhandlung ohne Verteidiger stattfand, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, vgl. BGHSt 15, 306.

Auf die Sachrüge braucht daher nicht eingegangen zu

verdens

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning