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BGH Entscheidung vom 26.06.1964 – 4 StR 468/63

4. Strafsenat

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2173 071

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Verwaltungsangestellte Erika RO aus DO, <cuoren ar ED 1937 ir DONE,

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Mayr - als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. August 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind der Angeklagten auf die Dauer von zwei Jahren abgesprochen worden. Auch hat das Landgericht erkannt, daß die Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch be-. gründet.

. I. Die Verfahrensrügen.

1. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des § 261 StPO ist nicht erwiesen. Daß man, wie es im angefochtenen Urteil heißt, im Disziplinarverfahren gegen den Kriminalmeister MED» davon "ausging", schon 1959 habe ein Verhältnis zwischen der Angeklagten und BD bestanden,

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muß nicht aus den Disziplinarakten entnommen worden sein, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.

Es kann von MB als Zeuge bekundet, aber auch von der Angeklagten angegeben worden sein. Der Hinweis bei

der Beweiswürdigung, die Aussagen der als Zeuginnen gehörten Stenotypistin Me und Stenokontoristin HEEEEy deckten sich mit ihren Bekundungen im Disziplinarverfahren, setzt ebenfalls nicht zwingend voraus, daß die Disziplinarakten eingesehen worden sind. Auch das könnte Miu als Zeuge ausgesagt haben, aber auch die beiden Zeuginnen können es bekundet haben, sowohl MED als auch die Zeuginnen möglicherweise auf Vorhalt.

2. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge zusammoh mit dieser behandelt (II, 1b).

II. Die Sachrüge.

1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

a) Die Revision will darin einen Widerspruch sehen, daß die Strafkammer eine Beeinflussung der Zeuginnen Ka und Te durch VE ausschließt, weil man diesem derartiges nicht zutrauen könne, wenngleich nicht festgestellt worden sei, ob der Angeklagte iin seine vom Landgericht nicht als glaubwürdig angesehene Aussage auf ME 5 Einwirkung hin gemacht habe. Hierin liegt jedoch kein Widerspruch, sondern nur eine zulässige Beurteilung der Beweisergebnisse. Wollte die Revision damit beanstanden, die Strafkammer habe sich gedrängt fühlen müssen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob Mil den Angestellten NEED veranlaßt habe, seine Aussage

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als Zeuge so zu machen, wie es geschehen ist, so wäre diese Aufklärungsrüge unzulässig. Denn die Revision hat das Beweismittel nicht angegeben, das zur Aufklärung hätte verwendet werden sollen (BGHSt 2, 168).

b) Kein sachlichrechtlicher Fehler liegt darin, daß das Landgericht festgestellt hat, die als Zeuginnen vernommenen Angestellten Kgwsun: HEHE hätten die nach ihren Bekundungen von ihnen am Fernsprechapparat mitgehörten Duz-Äußerungen der Angeklagten gegenüber Hiii> auch wahrnehmen können, ohne weiter festzustellen, daß "solche Mithörmöglichkeit von den ‘Zeuginnen auch bei anderen harmlosen Gelegenheiten beobachtet worden sei", Es ist Tatfrage, ob die beiden Zeuginnen diese Äußerungen hören konnten, ohne noch bei anderer Gelegenheit derartige Beobachtungen zu machen. Allgemeiner Erfahrung entspricht es, daß am Telefon gelegentlich zwischen anderen geführte Gespräche mitzuhören sind. Infolgedessen mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt fühlen (§ 244 Abs. 2 StPO), einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob das technisch möglich war. Übrigens haben weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag gestellt.

2. Bei der Strafzumessung hätte das Landgericht erwägen müssen, ob die Angeklagte sich im Aussagenotstand (§ 157 StGB) befand und ihre Strafe deswegen zu mildern var, Als sie im Disziplinarverfahren gegen Viiil> eidlich vernommen wurde, bestand zwar nach den Urteilsfeststellungen erst "ein vertrautes Freundschafts- und Duzverhältnis" zwischen ihr und WR, "das sie gegenüber Außenstehenden, insbesondere gegenüber den Angestellten im Büro, verheimlichten", und das Liebesverhältnis zwischen beiden entwickelte sich erst später. Aber das schließt nicht aus, daß die Angeklagte möglicherweise schon damals

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an die Gefahr einer Bestrafung bei wahrheitsgemäßer Aussage glaubte, zumal sie vor ihrer Aussage im Disziplinarverfahren ein Wochenende in BB’ s Familie verliebt und dort möglicherweise bemerkt hatte, daß BÜWE's Ehefrau von seinen Beziehungen zu anderen Frauen unterrichtet war. Eine solche Vorstellung der Angeklagten würde für die Anwendbarkeit

des § 157 StGB ausreichen (BGHSt 8, 301, 317). Wenn es in den Strafzumessungserwägungen auch heißt, die Kammer habe "eine Konfliktsituation der Angeklagten von Bedeutung nicht anzuerkennen" vermocht, so ist damit doch nicht ausreichend klargestellt, ob sie diese Möglichkeit bedacht hat. Das ÜUrteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden,

HSIt das Landgericht in der künftigen Verhandlung § 157 StGB nicht für anwendbar, so wird bemerkt: Die Bedenken, daß § 161 Abs. 1 StGB gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, weil bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in § 157 und § 158 StGB, automatisch auf die dauernde Eidesunfähigkeit des Verurteilten zu erkennen ist, hat der Senat in seiner Mehrheit aufgegeben.

Jagusch Krumme Flitner

Börtzler Mayr