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BGH Urteil vom 16.06.1964 – 5 StR 183/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StPO §§ 137 £f,, 338 Nr. 5

Über das Verhalten des Gerichts und des Verteidigers bei Presseangriffen auf diesen.

BGH, Urt. v. 16. Juni 1964 5 StR 183/64 - LG Berlin

R 183/64

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Arbeiter Wolfgang SB zus Se, ' geboren an EEE 1935,

zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: HB u.a. -

n gemeinschaftlicher Notzucht

der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten SB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18, Oktober 1963 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 18,.0ktober 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

l. Am 15.0ktober 196%, dem vierten Verhandlungstage, beantragten die Verteidiger, die Pressevertreter von der Fortsetzung der nichtöffentlichen Verhandlung auszuschließen, weil eine weitere unsachliche Berichterstattung befürchtet werden müsse und die Verteidiger dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigt seien. Rechtsanwalt Dr.KB, der Wahlverteidiger des Angeklagten SW, erklärte dazu, wegen der Art seiner Verteidigung seien er und seine Familie auf Grund der Presseveröffentlichungen durch telefonische Anrufe in massiver Form bedroht worden. Hiervon geht auch der Beschluß der Strafkamner aus. Sie hat den Antrag trotzdem zurückgewiesen, weil ihr Vorsitzender zu Beginn desselben Verhandlungstages zu den Presseveröffentlichungen Stellung genommen habe und'daher zu erwarten sei, daß "die Presse nunmehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere über die Plädoyers der Verteidigung in einer Form berichten wird, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht besorgen läßt" (Bd.IV B1.51,51 Rs. d.A.).

'Alsbald nach der Urteilsverkündung am 18.0ktober 1963 legte Rechtsanwalt Dr.KMM durch ein Schreiben an ‘den Vorsitzenden die Verteidigung nieder "zum Protest. gegen die unob jektive und mich persönlich diffanierende Berichterstattung über den Prozeß durch mehrere: Zeitungen". Er hatte diese Absicht, wie er schreibt, "dem Herrn Vorsitzenden loyalerweise und vorsorglich bereits am 15.0ktober 1965 mündlich vorgetragen und angekündigt", ihre Durchführung jedoch "im Interesse des Gerichts und der Rechts-

pflege ... zurückgestellt, um die Weiterführung der Hauptverhandlung und die weitere Durchführung des Prozesses zu ermöglichen" (Bd.IV B1.72 d.A.).

Die Verfahrensrügen, welche die Revision des neuen Wahlverteidigers auf diese Vorgänge stützt, sind unbegründet.

a) Der Antrag der Verteidiger und die dazu von Rechtsanwalt Dr. KB abgegebene Erklärung erforderten zwar ernste Beachtung durch das Gericht. Es kann in _ solchen Fällen sehr wohl geboten sein, Vertreter derjenigen Zeitungen, die unsachliche und aufreizende Berichte über die Tätigkeit eines Verteidigers veröffentlichen, von der weiteren nichtöffentlichen Verhandlung auszuschließen, um die orädnungsmäßige Durchführung des Strafverfahrens: zu gewährleisten, zu der auch die Freiheit und Unabhängigkeit der Verteidigung gehört. Das Recht des Angeklagten auf cin faires Verfahren und auf ungehinderte Verteidigung (vgl. Art.6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl IT:X952, 685,686) gcht dem Anspruch der Öffentlichkeit vor, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden. Es ist.aber nicht ersichtlich, ‘daß die. Strafkammer dies alles etwa verkannt | hätte. Ob in tatsächlicher Beziehung die Himeise des Vorsitzenden ausreichen würden, den Übelstand für die Folgezeit zu. beseitigen, hatte die Strafkammer zu beurteilen. Sie hat es bejaht. Ein rechtlicher Fehler ist nicht erkennbar. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr.8 StPO) liest daher nicht vor.

b) Dasselbe gilt für den Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO. Die Verteidigung war zwar im Rechtssinne notwendig. Es trifft aber nicht zu, daß der Angeklagte SCHE seit dem 15.0ktober 1963 "nicht mehr ordnungsgemäß durch einen Verteidiger vertreten" gewesen sei. Als Verteidiger war Rechtsanwalt Dr. KB in der Hauptverhandlung anwesend und tätig. Ob er sich in der Erfüllung seiner Aufgaben trotz der erfahrenen Drohungen noch frei fühlte, hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege allein zu-entscheiden. Diese selbstverantwortliche Stellung des Verteidigers wird immer wieder in Revisionsbegründungen verkannt, die versuchen, äus vermeintlichen Fehlern eines früheren Verteidigers einen verfahrensrechtlichen Verstoß des Gerichts und damit einen Revisionsgrund herzuleiten. Im vorliegenden Falle war die Strafkammer, solange ein Wahlverteidiger auftrat, rechtlich gar nicht in der Lage, dem Angeklagten einen anderen Verteidiger beizuordnen. Dazu gab ihr auch die Erklärung des Rechtsanwalts Dr. KB vom 15.0ktnber 1963, er werde als Protest gegen die Presseangriffe die Verteidigung nach der Urteilsverkündung niederlegen, keine rechtliche Möglichkeit.

2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Im Falle FE brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen das Bedienungspersonal von Gaststätten darüber zu vernehmen, wieviel Alkohol der Angeklagte SB vor der Tat getrunken hatte, und über die Wirkungen des Alkohols einen Sachverständigen zu hören.

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II.

Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos. Die Feststellungen tragen den Schuld- und den Strafausspruch.

Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten sind offensichtlich un-. begründet.

Ihre Angriffe gegen die Höhe der Strafe bezwecken nur, die rechtlich einwandfreien Zumessungserwägungen des Tatrichters durch andere zu ersetzen. Das ist unzulässig.

Es erscheint dem Senat angemessen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft, die er nach der Urteilsverkündung erlitten hat, voll anzurechnen.

Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrage . der ‚Bundesanwaltschaft. .

Sarstedt Koffka | Schmidt Dr.Börker . Kersting