Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 150/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9172 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schleifer Karl-Heinz KB, ohne festen Wohnsitz,

geboren am ii) 1933 ir ve, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. WB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

139)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1963 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworien.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen schweren Diebstahls in sieben Fällen, jeweils unter den Voraussetzungen des Rückfalls, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Verkehrsunfallflucht, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem in Tateinheit mit Rückfailbetrug, und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu fünf Jahren Zuchthaus und 100 DM Gelästrafe verurteilt. Sie hat angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und hat verschiedenes, näher bezeichnetes Diebeswerkzeug eingezogen. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch krfolg. j

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm nicht das letzte Wort erteilt worden sei.

Nachdem er nach den Schlußvorträgen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers Gelegenheit erhalten hatte, sich zu erklären, trat die Strafkammer noch einmal in die Verhandlung ein und verkündete auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Beschluß über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt war, bei der Tat am 10. August 1% (nicht 1962, wie es irrtümlich heißt) Diebeswerkzeug in Besitz gehabt zu haben. Anschließend wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen; der Staatsanwalt und der Verteidiger wiederholten ihre Anträge. Der Angeklagte wurde, wie das berichtigte Sitzungsprotokoll ergibt, nicht mehr gehört, Dann wurde das Urteil verkündet.

Der Angeklagte hätte, zumal da der Vertreter der Staatsanwaltschaft erneut zu Worte gekommen war, nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO noch einmal das letzte Wort erhalten müssen. Bei der besonderen Sachlage ist es jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil in den Fällen, in denen er verurteilt wurde, auf dem Verstoß beruht. Offensichtlich war die Verhandlung nur wegen des einen - eingestellten - Falles des Vergehens nach § 245 a Abs. 1 StGB wieder eröffnet worden; sie brachte keinen neuen Prozeßstoff und für den Angeklagten keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten in den übrigen Fällen. Sie war auf das Beweisergebnis in diesen ohne Einfluß. Der Angeklagte hatte sich zu ihnen geäußert. Die Revision meint zwar, er sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden, daß er bei dieser Gelegenheit hätte erklären können, daß er Diebeswerkzeug nur zur Aufbewahrung erhalten habe. Gerade dazu hatte er sich aber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, bereits geäußert. Die Rüge greift demnach nicht durch.

2.) Im Falle der Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht steht nach den Urteilsgründen fest, daß der Angeklagte diese Tat eingestanden hat. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, dies nachzuprüfen, Entgegen der Meinung der Revision zwänge im übrigen der Umstand, daß der Verteidiger insoweit Freispruch beantragt hat, nicht zu der Annahme, der Angeklagte könne kein Geständnis abgelegt haben, da der Antrag auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung beruht haben kann.

Dem Zeugen WB konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Ein Beweisamtrag, ihn zu vernehmen, wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hätte auch über die wahren inneren Absichten des Angeklagten beim Weggang vom Unfallort nichts aussagen können, Selbst wenn_er als Begleiter den Auftrag gehabt hätte, am Tatort zurückzubleiben und Namen und Aufenthalt des Täters anzugeben, würde dies den Tatbestand des § 142 StGB nicht ausgeschlossen haben, weil der Angeklagte nicht zurückkehren wollte. Die Aussage ‚des Zeugen war also unerheblich, Unter diesen Umständen drängte es sich der Strafkammer angesichts der ihr bekannten Sachlage nicht auf, weitere Nachforschungen nach dem Zeugen anzustellen. Neue Tatsachen können im Rechtszug der Revision nicht berücksichtigt werden.

3.) In den Pällen der Verurteilung wegen einfachen und schweren Diebstahls ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Die Strafkammer war in allen zehn Fällen von seiner Täterschaft und Schuld - überzeugt. Ihre Überzeugung stützte sie im wesentlichen darauf, daß sich Teile der Beute aus allen Diebstählen und Diebeswerkzeug bei ihm fanden, weiterhin auf seine Vorstrafen, sein Vorleben, seine hohen Geldausgaben. Die Beweiswürdigung 15ßt keine Rechtsfehler erkennen. Die

Strafkammer hat nicht etwa bloße Erfahrungssätze als zwingend angesehen oder Erfahrungssätze aufgestellt, die

es nicht gibt. Sie hat auch nicht aus unsicheren Tatsachen auf sichere geschlossen. Sie hat vielmehr nur - berechtigte - Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten geäußert und auf Widersprüche darin hingewiesen.

Im Grunde unternimmt die Revision den unzulässigen Versuch, anstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene

zu setzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussage des Zeugen Bw. Angaben eines Zeugen im einzelnen im Urteil zu bringen, ist verfahrensrechtlich nicht vorge-

schrieben,

Ein Beweisamtrag auf Vernehmung der vom Angeklagten benannten Personen, von denen er die gestohlenen Gegenstände erhalten haben will, wurde nicht gestellt; ein solcher Antrag konnte deshalb auch nicht abgelehnt werden. Nach den Personen zu forschen, über die alle näheren Angaben fehlten, drängte sich der Strafkammer nach der gesamten Sachlage nicht auf.

4.) Die Rüge, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen sei ergänzungsbedürftig, ist schon deshalb unzulässig, weil sie auf neue, bisher dem Tatrichter unbekannte Tatsachen gestützt wird.

5.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat im übrigen in keinem Fall Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat zutreffend Tatmehrheit zwischen dem Fahren ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht angenommen, da der Angeklagte den Unfallort mit der Straßen-

bahn verlassen hat.

6.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,

Die Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB mit Rücksicht auf die schnelle Rückfälligkeit, die Kaltblütigkeit der Tatausführungen, die Erfolglosigkeit der bisherigen Strafen. Sie zählt die früheren Verurteilungen aber nur auf und schildert nicht näher die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte. Dies wäre nötig gewesen (vgl. BGH MDR 1957, 562). Insbesondere läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob außer den Diebstählen auch die Delikte der Urkundenfälschung und des Betruges für die Persönlichkeit des Angeklagten und seinen verbrecherischen Hang

symptumz=tisch sind.

Schließlich sind die Rückfallvoraussetzungen zwar für die Diebstähle, nicht aber für den Betrug nachgewiesen. Die zweite Betrugsstrafe ist bereits am 15. Juli 1952 verbüßt gewesen, die jetzt abgeurteilte Betrugstat am 30. August 1962 begangen worden, so daß mehr als zehn Jahre dazwischen liegen (§§ 264 Abs. 3, 245 StGB).

Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung in den Fällen

des Fahrens ohne Führerschein und der Verkehrsunfallflucht von der Beurteilung in den übrigen Fällen beeinflußt wurde.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning