Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 114/64

2. Strafsenat

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2 StR_114/64

2169 088

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

l.) die Gastwirtin Irmgard_S

eb. SB.

gesc aus G geboren am 1914 in Krs. R (VVestf.), 2.) den &lektroinstallateur Ernst S aus

in X

wegen Erpressung U.ä.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Lotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henring als beisitzende Richter, Lendgerichtsrat Dr. I] in der Verhandlung, Bundesanwalt Ir. Bi der Verkündung als Vertreter der bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle;

für Recht erkannt:

Auf die kevisionen der Angeklasten wird das Urteil aes Landgerichts in TFrankfurt/Main vom 20. September 1965 mit den Feststellungen aulgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und intscheiaung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

Die Strafkammer hat unter kreisprechung im übrigen die Angeklagte Irmgard BE ] wegen krpressung und wegen versuchten betruges, den Angeklagten Ernst Sp esen versuchten 3etruges verurteilt. Lie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, da die von ihnen erhöovene Küge der Verletzung der §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO begründet ist.

Anklage und äröffnungsbeschluß legten den Angeklagten zur Last, sich gemeinscheftlich einer krpressung und eines 3etruges, dem Angeklagten Ernst Sf auserden, sich einer uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht zu haben. Lie Staatsanwaltschaft nat Anklage bei der Strafkammer erhoben; diese hat entsprechend üem Antrag das Hauptverfahren eröfınet. \iie der Bundesgerichtshof “iederholt ausgesprochen hat, ist bei einer Strafsuche, die im ersten kechtszuge bei der Struikammer verhanuelt wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmaßig

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schon wegen: der Zuständigkeitsregelunginash den

$S 24 Abs. I Nr. 2 und 3, 74 GVG geboten, da nach diesen Bestimmungen die äröfinung des Hauptverfahrens vei der Stralkammer voraussetzt, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt Ges Autsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199 und LH zu § 140 Nr. 16).

Hier war die Beiordrung eines Pflichtverteidigers nacn § 140 Abs. 2 3tF0, wie die Revision zu Recht vorträgt, desnalb notwendig, weil die Sach- und Kechislage tatsächlich schwierig war. Lie Vorgänge, auf uener die Anklage beruhte, lagen bereits Jahre zurück, so daß die Erinnerung der Zeugen möglicherweise beeinträchtigt war. iie Beziehungen zwischen gen Beteiligten waren undurchsichtig, die Angaben des Geschäödigten über die ıvhle der von ihm geleisteten Zanlungen widerspruchsvoll. Zur Klärung der Urheberschaft der anorymen ürpresserbriefe mußten zwei Sachverständige beigezogen werden. Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende den Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beioränen müssen. Da dies unterblieb, ist durch die Niohtmitwirkung cines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich die Vorschrift des § 538 Nr. 5 StPO verletzt. Lieser unbedingte Revisionsgrunä führt zur Aufhebung des Urteils,

“ Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning