Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 5 StR 135/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Vo1xe4192 025
In der Strafsache gegen
den Elektroingenieur Werner R dm zu: sen (EEE) ‚ geboren am Em 1913 in IE Kreis LE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Freiheitsberaubung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.November 1963 wird verworfen.
Die nach dem 8.November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -
Gründe§
I, Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
l. Die Revision legt dar, die Strafkammer habe zu Unrecht die Zeugin Ellen Nm vernommen und vereidigt. Diese sei mit dem Angeklagten verlobt und habe mit Rücksicht hierauf erklärt, ihr Zeugnis verweigern zu wollen. Der Beschluß, durch den die Strafkammer festgestellt habe, es liege, kein Verlöbnis vor, sei zu Unrecht ergangen.
Die Rüge greift nicht durch.
Um die Behauptung der Zeugin, sie sei mit dem Angeklagten verlobt, nachprüfen zu können, hat das Gericht den Verteidiger veranlaßt, einen zwischen den beiden geschlossenen "Ehevertrag" einzureichen und hat Frau Nom dazu gehört. Hierzu war es, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, da es Zweifel an der Behauptung hatte. '
Der eingereichte "Ehevertrag" beginnt mit folgenden Wortens
"Da Frau Ellen NEM zus besonderen Gründen nicht ihr Verhältnis mit dem obig benannten WR durch eine Eheschließung vor dem Standesbeamten legitimieren kann, sind beide Partner übereingekommen, durch diesen Vertrag ein ehegleiches Verhältnis einzugehen. !"
Frau N nat bei ihrer Vernehmung zur Frage des Verlöbnisses folgendes bekundets
"Ich fühle mich als Verlobte des Angeklagten. Wenn ich meine Rente im Falle einer Eheschließung verliere, dann kann ich den Angeklagten nicht heiraten. Die Verhandlungen über die Rentenkapitalisierung sind nicht abgeschlossen.
Der Ehevertrag vom 3.November 1957 gilt noch heute zwischen mir und dem Angeklagten; er gilt als unser Verlöbnis.!"
Wenn es auch einem Verlöbnis nicht. unbedingt entgegensteht, daß die Eheschließung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, sofern nicht das Verlöbnis dadurch unsittlich wird (Palandt, BGB 23.Aufl. Bemerkung 1 vor § 1297), so konnte doch das Gericht aus dem Vertrag und den Angaben der Zeugin schließen, daß ein ernsthafter Wille zur Eheschließung nicht bestand. Das hat es durch folgenden Beschluß getans
"Es liegt kein Verlöbnis im Sinne des § 52 ziff.1 StPO vor, da die Zeugin erklärt hat, daß sie im Falle eines durch die Eheschließung
bedingten Rentenverlustes keine Ehe mit dem Angeklagten eingehen wolle und im übrigen den sogenannten Ehevertrag vom 3.November 1957 noch für verbindlich erachte. "
2. Die Revision sieht eine Verletzung des 8 251 Abs.2 StPO darin, daß die Strafkammer entgegen dem Antrage des Verteidigers folgende Urkunden verlesen habes
1. die Aussage des Zeugen Beginn (Bd.I Bl.1l d.A.);
2. die Vernehmung des Zeugen Erg vom 24.November 1960 (Ba.I Bl.32 d.A.);
3. die Vernehmung .der Zeugin Bes
4. eine schriftliche Eingabe des Zeugen Deggiiinn vom 20.Januar 1962 " (Bd.I B1.166 d.A.) und
5. die Flüchtlingsbegründung des Zeugen Ben.
Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, die Eheleute Dom zu vernehmen, statt die erwähnten Urkunden zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugen unerreichbar seien. Sie haben sich, so heißt es, am 22.Januar 1962 polizeilich abgemeldet und sind nach Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin nach Johannesburg (Südafrikanische Union) verzogen. Dies haben die Eheleute DW nit Schreiben vom 20. Januar 1962 dem Gericht auch mitgeteilt. Die Ermittlungen nach dem dortigen Aufenthalt sind ergebnislos verlaufen.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte die Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO nicht bejahen dürfen, ohne alle Mittel ausgeschöpft zu haben, um nach dem Verbleib der Zeugen Dim zu forschen, Insbesondere sei keine Aufenthaltsausschreibung der Eheleute Dem im Deutschen Fahndungsbuch erfolgt.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht brauchte sich nach dem Brief der Eheleute DW, die angezeigt hatten, daß sie nach Südafrika verzögen, der entsprechenden Auskunft des Polizeipräsidenten und den in Johannesburg eingeholten Auskünften von weiteren Ermittlungen nichts zu versprechen,
ern, im,
II.
Sachliehrechtlich hat das Revisionsgericht das Urteil nach seinem’ ganzen Umfang geprüft. Es haben sich dabei keine Rechtsfehler ergeben,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .
Sarstedt Koffka Schmidt
Siener Börker