Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.05.1964 – 2 StR 356/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 068
ImNamen des Volkes in der Straisache
gesen
den Vertreter Heinrich IE zus i@@/Xreis U. dort geboren am ED 910,
wegen Meineids u.a, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
. der Bundesanvwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeänter der Geschäftsstelle,
Bundesanwalt Dr. als
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Ürtei]. des
oa} hi
Landgeri ıhts in Limburg/Tahn vom 14. April 1984 wird
verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rkechtsmittels zu
tragen.
Yon Hechts wegen
Gründe§
mon mim zum ner vn mal emiturae rafemenwe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meinelds und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung zu einer Gesanmtstrafe von eineu Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen lhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine izmernde bidesunfähigkeit ausgesprochen. Seine Kevision hat keinen Erfolg.
1.} Der Schriftsatz vom 26. Mai 1964 ist, da dem Angeklagten das Urteil bereits am 9. Mai 1964 zugestellt worden war, verspätet eingegangen (§ 345 Abs. :1 StPO) und daher unbeachtlich. Mit der Revisionseinlegung hat der Angcklagte jedoch bereits die Verfahrens- und Sachbeschweräe erhoben. Die Veriahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht
rechtzeitig näher ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Kechtsfehler zuungunsten des Angeklagten. Die lleststellungen rechtfertigen die Verurteilung sowohl wegen Meineiäs als auch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Yollstrsckungsvereitelung. Der Erörterung bedarf nur letztere Verurteilung. Der gemäß 3 288 Aks., 2 StüB erlordcrliche Strafantrag ist vom Gläubiger rechtzeitig gestellt WOrdeNe
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Kraitfahrzeughändler W diem Angeklagten im April 1961 einen gebrauchten Personenkraftwagen "Mercedes" unter bigentumsvorbehalt gegen Techselhingate für den größten Teil des Kaufpreises verkauft. Da der Angeklagte die fälligen Wechsel nicht einlöste, erwirkte BW an 5. Januar 1962 ein echselvorbehaltsurteil auf Zahlung von 5 000 Diü nebst Zinsen. Vergeblich versuchte der Gerichtsvollzieher aus diesem Titel bereits im Februar 1962 den liercedes-Wagen zu pfänäden. Der Angeklagte stellte ihn nämlich, um ihn dem Zugriff Seiner‘ zahlreichen Gläubiger, insbesondere Bw: zu entziehen, jeweils nach Gebrauch nicht vor oder in der Nähe seiner Wohnung, sondern in einem mehrere 100 m von seiner Wohnung entfernten Gehöft ab. Dem Gerichtsvollzieher und dem Richter im Ermittlungsverfahren gegen ihn verweigerte er die Auskunft über den Standplatz des Personenkraftwagens. Erst als im November 1952 der Gerichtsvollzieher ihm einen Haltbefehi zur Erzwingung des Offenbarungseides vorwies, führte er ihn zum Wagen hin.
Zutrefifend hat die Strafkammer in diesem Verhalten ein Vergehen nach § 2§ 8 StGB gesehen. Der Gläubiger hatte aus dem Kaufvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Geldtetrages und bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Um die Befriedigung dieses Gläubigers BP zu vereiteln, hat der Angeklagte einen Bestandteil seines Vermögens beiseitsgeschafft. Obwohl der Yagen noch in Betkes Eigentum stand, war er doch ein Vermögensstück des Angeklagten, das der Zwangsvollstreckung unterlag. Der Beschwerdeführer hatte nicht nur den Besitz an einer fremden Sache, der Schon ein der Zwangsvollstreckung unterliegender Bestandteil eines Vermögens sein kann (RGSt 61, 408). Vielmehr hatte der Personenkraftwagen im Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger einen weiteren Sachwert, da Ger Gläukiger auch eigene Sachen pfänden kann (KG JW 1931, 2138; Stein-Jonas
ZPO 8 808 Arm. I 1, § 804 Anm. II 3, Baumkach-Lautertach ZPO 8 804 Anm. i A 2 B). Die Pfändung ist wirksam und die Zuengsvollstreckung kann durchgeführt werden, unabhängig davon, welche weiteren Folgen diese für den Gläukiger
at (vgl. BGHZ 15, 241; BGH NJW 1955, 64). Damit kann der SZigentümer wie ein sonstiger Gläubiger auf diesen Wagen zu-
rückgreifen.
Dadurch, daß der Angeklagte dieses Vermögensstück rund neun Monate vor dem Gerichtsvollzieher vertarg, hat er es beiseitegeschafft. Als Beiseiteschaffen ist jede Handlung anzusehen, durch die ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird. Hierzu genügt ein Verstecken der Sache (RüSt 35, 63). Das hat der Angeklagte getan und nicht etwa nur eine Auskunft über den Verbleib des Wagens verweigert. Deshalb kann unerörtert bleiken, ob schon eine solche Weigerung unter Umständen das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens erfüllt, Da der Angeklagte sich aller Tatumstände bewußt war und die Vollstreckung zu vereiteln beabsichtigte, ist auch die innere Tatseite gegeben.
Die Vollstreckungsvereitelung kann in Tateinheit mit Unterschlagung begangen werden (RGSt 61, 410). Die Unterschlagung hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei darin gesehen, daß der Angeklagte den Bigentüner Betke gegen dessen illen von jeglicher Verfügung über den Wagen ausschloß und den Tagen seinerseits durch ständige Benutzung der Substanz nach zum Teil verbrauchte, nachdem sein vertragliches Recht zur Benutzung weggefallen war. Darin lag eine Zueignung.
Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof . Henning