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BGH Entscheidung vom 11.05.1964 – 4 StR 396/64

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der ötrafsacho

gegen

den Schlosser Rolf Robert K MED zu: Di GE, :cvoren ar DB 9:2 i: CET Hür.,

wegen Vollrausches

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dor Sitzung vom 18, Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Burdesrichter Dr, Dr. Spicgel als beisitzende ıichter,

Bundesanvalt >

als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstello,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1964, sowcit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobon.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründo:

Dio RKovision des Angeklagten, der "wegen Vellrausches" zu Gefängnis verurteilt ist, rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch,

1. Den Urteilsfeststellungen zufelge (VA 5. 10) konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er Freu CB mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Dsiü;chlafs . .„ütigt oder zu nötigen versucht hat. Wenn die Kammer gleichwohl an anderer Stelle (VA 5. 12) zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe den Tatbestand "zumindest" der versuchten Notzucht, "jedenfalls aber" den der vollendeten Vornehme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt verwirklicht, so berührt dieser nicht aufklärbaro Widerspruch hinsichtlich der Feststellung der Rauschtat nicht nur den Strofausspruch, sondern auch dic Schuldfrago (BGlist 14, 114). Die Schuldfähigkeit kann regelräßig nur in Bozichung auf dic im Rausch verübte Tat festgestellt werden; der Richter kann sic also nur dann zutreffend beurteilen, wenn er eins sickere \Überzeugung davon gewonnen hat, was der Angeklsgte geten und

was er mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Diese Klarhoit ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auch ist nicht auszuschlioßen, daß die Strafkammer nicht bedacht hat, daß die Frage der Hemmungsfähigkeit bei einem Verbrechen nach

§ 177 StGB anders beurteilt werdon könnte, als bei der Verwirklichung dos Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Ur. 1 StGB (BGH a0 5. 116),

2. Dagegen sind die Zinwände der Revision unbegründet:

a) zwino Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO liogt nicht vor. In der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist kein Srmessensfehler zu finden. Die Begründung, Erinnerungslücken seien für schverc Formen alkoholischer Beeinflussung typisch, dies könne die Kummer aus eigener vachkundo entscheiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen lassen auch die ÜUrteilsründe deutlich erkennen, daß sich die kammcr über die "nur beschrünkte Beweiskraft" einer derartigen Zeurenaussare

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im klaren war. öie hat daher die Angaben der Frau Gin im wesentlichen nur soweit verwertet, als sic durch dio eisone Einlassung der beiden Angeklogten und durch den Zustand ihrer in ungewöhnlichen laß zerrissenen Kleidung und Wäscho bestätigt wordon ist.

b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist irrtunsfrci festgestellt. äntgegen der Auffassung der Revision hat das landgericht nicht verkannt, daß sich - das gilt sowohl für das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 wie auch § 177 StGB - die Gewalt gegen die Frau als liittel zur Überwindung ihres Widerstandes richten muß. Tico Folgerungen, die dio

Strafkammer insoweit aus der Art der Boschädigung der Kleider, vor allem aber daraus zieht, daß der Angeklagte dio Frau, als sie sich gegen sein brutales Vorgehen wehrte, ins Gesicht schlug, sind denkgesetzlich möglich und verstoßen auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätzo. Damit sind sio rechtlich unangreifbar.,

3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Bleibt es - unter Beachtung der in BGHSt 1, 152 aufgestellten Grundsätze - auch nach erneuter Beweisaufnehme ungewiß, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 177 bs. 1 Satz 1 StGB, wenn auch nur in der Form des Versuchs, erfüllt hat, steht jedoch die Verwirklichung des § 176 Abs. I Nr, 1 StGB außer Zweifel, so darf nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" als kauschtat nur schwere Unzucht zugrundegelegt werden. wine Wahlfeststellung ist unzulässig (BGESt 11, 190; OLG Oldenburg NJW 1959, 832).

b) Ein Urteilsspruch, der schlechthin auf "Vollraucch" lautet, genügt nicht dem Erfordernis des § 260 Abs. 4 Zaiz 1 StPO. Zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört die Feststellung, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH NJW 1961, 2028, 2029 a.&.). Debei handeit vorsätzlich i.3. des § 330 a StGB nur, wer weiß oder

billigend in Kauf nimmt, daß er durch das Rauschmittel das kinsichts- oder Hemmungsvermögen verliert. Hätte er aber diese Folge lediglich voraussehen können oder müssen, dann liegt nur Fahrlässigkeit vor.

Krummo Flitner Börtzler

Mayr Spiegel