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BGH Entscheidung vom 28.10.1960 – 4 StR 357/60

4. Strafsenat

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a St2 357/60 | 2153 032

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Lageristen Franz M ı CE zu: vB-H@P, geboren am @. ED EB in SB

wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Mai 1960 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte lediglich wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt wird.

Im gesamten Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hat versucht, die damals noch nicht 14 Jahre alte Elisabeth Br zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten, indem er ihr in seiner Wohnung ein Vorlagebuch mit Aktzeichnungen zeigte. Er hat das Kind aufgefordert, sich die Bilder anzuschauen, und das Buch so gehalten, daß es hinsehen mußte. Er wollte es dadurch veranlassen, die Bilder mit ihm zusammen zu betrachten, um auf diese Weise seine Sinnenlust zu wecken. Das Kind schloß jedoch die Augen, sobald es erkannt hatte, welcher Art die Bilder waren. Hierin hat das Landgericht ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erblickt.

Ferner gab der Angeklagte Elisabeth dus den gleichen Gründen ein Freikörperkulturheft mit Abbildungen nackter Frauen. Es gelang ihm jedoch nicht, das Mädchen dazu zu bewegen, das Heft zusammen mit ihm zu betrachten. Es hat aber die Fotografien für sich allein angesehen. Weiterhin hat der Angeklagte das Kind dazu verleitet, sich pornografische Fotos anzusehen. In diesen beiden Fällen hat das Landgericht vollendete Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Diese drei Einzelakte hat die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt.

Sie hat auch den inneren Tatbestand für gegeben erachtet. Einer näheren Darlegung, woraus es die wollustige Absicht des Angeklagten folgerte, bedurfte es bei den gegebenen Umständen nicht.

Gegen diese Beurteilung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Urteil auch in einzelnen Beziehungen Mängel aufweist.

1. Bei der Würdigung der Einlassung des Ange-? klagten, Elisabeth habe ihm die pornografischen Fotos gegen seinen Willen aus der Hand gerissen, führt die Strafkammer aus: "Wenn sie, wie er behauptet, keine Ahnung gehabt hat, was im Umschlag war, warum wollte sie ihn dann haben?" (UA S. 9). An anderer Stelle (UA S. 7) teilt das Urteil als Einlassung des Angeklagten mit, er habe die Bilder in die Hand genommen, um das Kind damit zu necken. Danach kann der Angeklagte das Mädchen durch sein Verhalten, insbesondere das Hinhalten des Umschlages, absichtlich so neugierig gemacht haben, daß es auch ohne Kenntnis des Inhalts veranlaßt wurde, die Fotografien, die er dem Kinde nur scheinbar vorenthalten wollte, aus der Hand zu reißen. Die rechtliche Würdigung dieser Tat ist aber auch dann rechtsbe-, denkenfrei, wenn das Mädchen dem Angeklagten die Bilder gegen seinen Willen fortgenommen haben sollte. Das Landgericht führt nämlich an anderer Stelle aus, daß er dem Kind die Bilder eine gewisse Zeit belassen habe, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Rückgabe zu erreichen (UA S. 9). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiter, daß er dies getan hat, um das Kind zu veranlassen, die Bilder anzusehen (UA S. 15), was es auch tat. Damit ist der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

Unschädlich ist es auch, daß bei der Darstellung des Sachverhalts mitgeteilt wird, der Angeklagte habe dem Kind am Fenster zunächst "eine Fotografie" gezeigt, die dieses nicht habe erkennen können (UA S. 4), während

bei den Rechtsausführungen davon die Rede ist, er habe dem Kind am Fenster mehrere Bilder gezeigt (UA S. 15). Entscheidend ist, daß das Kind später mehrere - nämlich 15 - pornografische Bilder erhalten hat. Ebensowenig ist die von der Revision erörterte Frage von Bedeutung, ob das Kind die Bilder (oder das Bild) beim erstmaligen Zeigen, wie das Landgericht feststellt, nicht hat erkennen können und ob es sich bei den vorher gezeigten- Bildern um dieselben gehandelt hat, die der Angeklagte später dem Kind gegeben hat. Denn der Angeklagte wollte äurch das Zeigen der Fotografie (oder mehrerer Bilder) am Fenster zuerst die Neugier des Kindes wecken, um es dadurch zu veranlassen, sich die Bilder, die er ihm snäter überließ, geflissentlich anzusehen. Er wartete dann so lange, bis es das Kind vor Neugier kaum noch aushalten konnte und ihm wegen der Bilder sogar nachlief (VA S, 15, 16),

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht von Belang, daß die Aktvorlagen und die Abbildungen in dem Freikörperkulturheft nach der Auffassung der Strafkammer objektiv nicht unzüchtig waren. Für die Erfüllung des Tatbestanäs des § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB kommt es vielmehr allein darauf an, ob das Kind eine unzüchtige Handlung begeht, wenn es solche Abbildungen - auf Veranlassung des Täters - aufmerksam betrachtet. Dazu genügt es schon, wenn die Bilder nach den gesamten Begleitumständen, wenigstens in Verbindung mit entsprechenden Hinweisen oder dem sonstigen Verhalten des Täters, geeignet sind, Vorstellungen aus dem Geschlechtsleben zu wecken (vgl. BGH 4 StR 20/58 vom 22. Mai 1958). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, daß Abbildungen nackter menschlicher Körper zwar nicht immer das allge-

meine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen, daß aber das Betrachten solcher Bilder durch ein Kind gleichwohl eine unzüchtige Handlung darstellen kann, wenn es dies nach dem Willen des Täters mit seinem Alter entsprechenden geschlechtlichen Empfindungen tut (vgl. BGHSt 1, 288, 291; 4 StR 20/58 vom 22. Mai 1958). In dieser Hinsicht geben die Urteilsdarlegungen keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte wolite in dem Mädchen geschlechtliche Empfindungen wachrufen, indem er ihm Abbildungen nackter Menschen zum Ansehen gab. Er zeigte ihm das Vorlagebuch, auf dessen Umschlag ein weiblicher Akt abgebildet war und das ausschließlich Abbildungen nackter Frauen enthielt. Er forderte es auf, sich das mal anzusehen. Dann blätterte er in dem Buch, wobei er es so hielt, daß Elisabeth jedes Bild sehen mußte. Dadurch machte er den ganzen Vorgang eindeutig geschlechtsbezogen (UA 5. 3 i. V. m. S. 14). Jedoch kam es in diesem Fall nur zu einem Versuch der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, weil das Kind die Augen schloß, als es erkannte, welcher Art die Bilder waren. Elisabeth führte also die vom Angeklagten gewünschte unzüchtige Handlung nicht aus (UA S. 14).

Ebenso wollte der Angeklagte das Mädchen dazu veranlassen, die — objektiv harmlosen — Abbildungen in dem Freikörperkulturheft geflissentlich, d. h. nicht arglos, anzusehen. "Er hatte dafür gesorgt, daß Elisabeth in ihnen ein Mittel erblickte, ihre geschlechtliche Neugier zu befriedigen und ihre Sinnenlust zu wecken. Schon seine vorbereitenden Bemerkungen sollten in inr Neugier und Spannung hervorrufen, um den Bildern in ihren Augen die Harmlosigkeit zu nehmen und ihre Wirkung zu erhöhen".

In diesem Fall ist ihm sein Vorhaben auch gelungen. Zvear teilt das Urteil bei der Sachverhaltsschilderung nur mit, Elisabeth habe sich die Bilder "angesehen" (UA S. 4). Jedoch zeigt die rechtliche Würdigung eindeutig, daß die Strafkammer hiermit ein geflissentliches Betrachten gemeint hat. Sie fügt nämlich hinzu, es sei unerheblich, daß es dem Angeklagten nicht gelungen sei, Elisabeth dazu zu bewegen, das Heft mit ihm zusammen zu betrachten. Gerade, daß sie das nicht wollte, beweise schon, daß sie die Bilder nicht für harmlos gehalten, sondern sich durch ihren Anblick sexuell angesprochen gefühlt habe. Auch dadurch, daß sie sich die Bilder allein angesehen hat, habe sie eine unzüchtige Handlung begangen, wie der Angeklagte gewollt hatte (UA S., 15)

5. Die Revisionsangriffe gegen die dem Tatrichter vorbehal'tene Beweiswürdigung sind unzulässig. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, das Lanägericht habe nicht die Bedenken beachtet, die sich gegen die Bekundungen von Kindern, die der Geschlechtsreife nahe stehen oder sich in ihr befinden, über die Geschlechtssphäre beruhende Vorgänge ergeben können. Diese sind so bekannt, daß die Sachverständige und die Strafkammer sie nicht übersehen haben können. Im übrigen nimmt der Tatrichter zur Frage der Glaubwürdigkeit der Aussage der Elisabeth Brio» eingehend Stellung. Hierbei hat er auch berücksichtigt, aaß das Mädchen in geschlechtlicher Hinsicht sehr neugierig war und auch stets ein Interesse an dem hatte, was ihm der Angeklagte zeigte und gab.Ein Rechtsfehler ist in den Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Glaubwürdigkeit des Kindes gleichwohl bejaht, nicht enthalten. Es lag auch im Rahmen der dem Tatrichter vor-

behaltenen freien Beweiswürdigung, ob er den Angaben der Ehefrau des Angeklagten Glauben schenken wollte oder nicht. -

4. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten wegen einer weite- ' ren selbständigen Straftat der Beleidigung, begangen in zwei Einzelhandlungen, verurteilt hat.

Das Landgericht sieht die erste Beleidigungstat darin, daß der Angeklagte dem Mädchen einen Zettel zusteckte, auf dem es hieß, er habe als Junge einmal der Schwester seines Freundes an die Brust gefaßt. Eine weitere Beleidigung erblickt die Strafkammer darin, daß er Elisabeth bei einer anderen Gelegenheit "wieder ähnliche Zettel" gegeben hat. Sie begann nach den Feststellungen in der elterlichen Wohnung den ersten dieser Zettel zu lesen, in welchem die Rede davon war, daß eine Frau, die ein Kind haben wollte, aber keines bekam, einen Arzt um Rat fragte. Welchen Inhalt die weiteren Zettel hatten, hat das Landgericht nicht feststellen können, weil das Mädchen, da es überrascht zu werden fürchtete, die Schreiben verbrannte. Ob daher die weiteren Zettel einen Inhalt hatten, aus dem eine Beleidigung des Mädchens entnommen werden könnte, ist daher nicht ersichtlich. Ob in dem bei dem zweiten Vorfall von dem Kinde gelesenen Zettel eine Beleidigung zu finden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Verurteilung wegen Beleidigung muß in beiden Fällen schon deshalb entfallen, weil diese Handlungen nach den Urteilsfeststellungen ebenso wie die Übrigen Verleitungshandlungen Teilakte eines einheitlichen fortgesetzten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bilden,

Wie das Betrachten der Aktvorlagen und sonstiger Abbildungen nackter Menschen sollte auch das Lesen dieser Zettel nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten dazu dienen, in dem Mädchen geschlechtliche Neugier zu wecken und es systematisch in geschlechtlicher Hinsicht zu verderben (UA S. 16). Das Lesen unzüchtiger Texte oder solcher Schriften, die geeignet sind, geschlechtliche Empfindungen hervorzurufen, kann ebenso wie das Betrachten von Abbildungen dieser Art eine unzüchtige Handlung des Kindes darstellen (vgl. 4 StR 307/60: vom 19. August 1960, zum Abäruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt, und die dort angeführten Entscheidungen). Durch die Verleitung dazu beleidigte der Angeklagte das Kind zwar, mindestens soweit es sich um den ersten Vorgang handelte. Diese Beleidigung wurde jeäoch durch die damit zugleich verübte schwerere Straftat der Verleitung zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung aufgezehrt, Insoweit besteht Gesetzeskonkurrenz, da die Beleidigung nicht über die schon in der Verleitung zur Unzucht liegende Ehrenkränkung hinausging (vgl. RGSt 73, 211). Alle diese Handlungen beruhen euf einem einheitlichen, von vornherein gefaßten Entschluß des Angeklagten, die immer wiederkehrenden Gelegenheiten, die ihm das nachbarliche Verhältnis zu den Eltern des Mädchens bot, zur stufenweisen Verwirklichung seines Gesamtplans zu benutzen, nämlich -— wie oben erwähnt - die geschlechtliche Neugier des Kindes zu wecken und es nach und nach systematisch in geschlechtlicher Hinsicht zu verderben, also die Sinnenlust bei ihm zu erregen. Hieraus ergibt sich eindeutig ein Gesamtvorsatz des Angeklagten, das Mädchen zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Dabei muß allerdings das vom Landgericht angedeutete Ziel, Elisabeth schließlich zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu verführen, außer acht bleiben,

weil insoweit keine hinreichend bestimmten Feststellungen getroffen sind, das Urteil vielmehr insoweit nur von einer "Möglichkeit" spricht.

Für das Strafmaß kann es von Bedeutung sein, wie oft der Verleitungstatbestand durch Übergabe von Zetteln verwirklicht worden ist.

Der Senat war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen.

Jedoch mußte der Strafausspruch aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner Gelegenheit haben, zur Bestimmung der Schuldschwere genauere Feststellungen darüber zu treffen, auf wie lange Zeit sich die Handlungen des Angeklagten erstreckten. In dem Urteil ist zwar der Zeitraum von 3 bis 5 Jahren erwähnt (UA S. 13), jedoch ist nicht ersichtlich, ob in diese Zeit auch die Fälle einbezogen sind, die das Landgericht nicht für erwiesen erachtet hat (UA S. 2, 3, 18). Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß das Landgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht gehindert wäre, trotz der abweichenden rechtlichen Würdigung, die zur Änderung des Schuldspruchs geführt hat,

auf eine Strafe zu erkennen, die in ihrer Höhe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe gleichkomnmt.

Krumnme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner