Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 28.04.1964 – 5 StR 98/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2192 039

ImNanmnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Kurt P EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEED 19:55 in 1m

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10.Januar 1964

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines selbständigen "fortgesetzten" Vergehens des "Fahrens ohne Führerschein" entfällt und der Angeklagte in den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit

-?2-

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs.l Nr.1 StVG) verurteilt wird;

b) mit den Feststellungen im Aussprucu über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

R)

- 3.

Gründe§

Die Bevision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im allgemeinen offensichtlich unbegründet. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen "fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein". Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18,66,69 des näheren dargelegt hat, steht dieses Vergehen jeweils in Tateinheit mit den Diebstählen der Kraftfahrzeuge.

Diese Diebstähle stehen, obwohl das Landgericht nur ein fortgesetztes Vergehen gegen § 24 StVG angenommen hat und der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist, auch weiterhin im Verhältnis der Tatmehrheit. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18,66,69 ebenfalls schon ausgeführt hat, ist das Vergehen gegen § 24 StVG nicht geeignet, die Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden,

Nach alledem mußte der Angeklagte in den Fällen 2, 3 und 4 jeweils des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs.1 Nr.1l StVG) schuldig gesprochen werden. Andererseits mußte die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als einer selbständigen Tat entfallen. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, hat der Senat insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO von sich aus berichtigt.

Die Prüfung der Strafaussprüche, die der Senat auf die Sachrüge ebenfalls vorgenommen hat, ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Wegfall eines selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs.1 Nr.1l StVG hat indes zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben

-4-

-äi-

werden mußte. Soweit der Senat die Schuldsprüche geändert hat, können die Einzelstrafen - von der aus § 24 Abs.l Nr.1l StVG abgesehen -— bestehenbleiben, Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer trotz des hinzukommenden zusätzlichen Schuldvorwurfs des Fahrens ohne Führerschein mildcre Einzelstrafen verhängt hätte.

Das Landgsricht 'wird daher im Rahmen des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO nur noca erneut eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Hierbei wird auch über die Nebenstrafe aus § 32 StGB erneut zu befinden sein.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer | Kersting