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BGH Entscheidung vom 24.04.1964 – 5 StR 328/64

5. Strafsenat

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5 StR 328/64 2209 05€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lieferfahrer Wolfgang r HB zus EB, dort geboren om EB 19:2,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Auzust 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En

in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.April 1964 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Verbrechens nach $ '176 Abs.1 Nr.3 StGB läßt, wie die allgemeine Prüfung des Urteils ergeben hat, keinerlei Rechtsfehler erkennen.

Dagegen ist der Tatbestand des Vergehens gegen § 183 StGB, den die Strafkammer gleichzeitig als erwiesen angesehen hat, in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargetan. Ihnen 1äßt sich nicht einwandfrei entnehmen, daß der Angeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben hat. Daß sein schamloses Tun in einem Personenkraftwagen auf öffentlicher Straße stattfand, besagt noch nicht, daß der Angeklagte es öffentlich im Sinne des § 1§ 3 StGB vorgenommen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die unzüchtige Handlung von einem unbestimmten Personenkreis beobachtet werden konnte oder wenn sie für einen bestimmten Kreis wahrnehmbar war, der nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbunden war (vgl. BGHSt 11,282 ff). Feststellungen hierüber fehlen in den Urteilsgründen. Sie verstehen sich auch nicht von selbst. Das Treiben des Angeklagten richtete sich nur gegen Hannelore RB und Helga Hi, die als Schulkameradinnen durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren und an ihm Anstoß nahmen.

Selbst wenn man aber dem Urteilszusammenhang entnehmen wollte, daß die Handlungen des Beschwerdeführers auch von beliebigen anderen Straßenbenutzern hätten wahrgenommen werden können, so würde die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses der rechtlichen Prüfung

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nicht stanähalten. Auf jeden Fall ist der innere Tatbestand des § 1§ 3 StGB nicht ausreichend dargetan. Um mit dem Vorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu handeln, muß der Täter mit der Möglichkeit rechnen, daß ihn - außer den bestimmten Opfern eines versuchten Sittlichkeitsverbröchens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB - beliebige Personen bei der Tat beobachten können. Darüber enthält das angefochtene Urteil nichts. Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Daß der Angeklagte gerads den beiden Kindern immer wieder nachgefahren ist, könnte nämlich für das Gegenteil sprechen.

Da der Schulädspruch bei Tateinheit unteilbar ist, muß aus den dargelegten Gründen das gesamte Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Koffka 'Siemer Schnitt Börker Kersting