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BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 5 StR 92/64

5. Strafsenat

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5 StR 92/64 2192 047 NY,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

geboren an EEE 1955 in raum

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka

als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr. Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Die Revisien des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 29.November 1963 wird verworfen. In der Urteilsformel werden jedoch die Worte

"wegen einfachen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in vier Fällen, wegen Betruges in einem Falle, wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht"

ersetzt durch die Wortes

“wegen einfachen Rückfalldiebstahls in.

vier Fällen, davon in einem Falle in Tat-

einheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs. ohne Führerschein, wegen Verkehrsunfall-

. £flucht: und wegen Betruges in einem Falle",

II. Die nach dem 29.November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit-sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.

III. Die Kosten des Rechtsmittels hat der . Angeklagte zu tragen.

- Von Rechts wegen - .

cr

Gründe§

Auf die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, kann der Senat nicht eingehen. Der Angeklagte hat zwar beantragt, ihn in den vorigen Stand wieder einzusetzen. Das kann aber nicht geschehen. Denn sein Pflichtverteidiger hatte schon am 29.November 1963 bei der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Da bereits darin eine dem § 344 StPO entsprechende Begründung lag, ist die in § 345 StPO gesetzte Frist gewahrt worden, eine 'Tiedereinsetzung in den vorigen Stand also nicht möglich. Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann sie regelmäßig nicht gewährt werden (BSHSt 1,44). Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall. Es ist dabei unerheblich, daß der Angeklagte das Landgericht am 4.Januar 1964 um einen anderen Pflichtverteidiger gebeten hat, weil der bisherige nicht mehr sein Vertrauen habe. - Die Verfahrensrügen wären übrigens offensichtlich unbegründet.

Einen sachlichrechtlichen Fehler enthält das Urteil nur insofern, als es den Diebstahl des Kraftwagens und das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB ansieht. Beide stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB), weil das Wegnehmen mit dem Wegfahren begann (BGHSt 18,66,69). Die Strafe von drei Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein, die das Landgericht nach § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von zwei Wochen umgewandelt hat, wird also hiermit aufgehoben. Das berührt aber im vorliegenden Falle ausnahnsweise nicht die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Denn diese besteht außerdem aus Zuchthausstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von zwei Jahren und von viermal einem Jahre und aus Gefängnisstrafen von einem Monat und von vier Wochen, denen nach

-4-

§ 21 StGB Zuchthausstrafen von zwanzig Tagen (vgl. BGHSt 7,322) und von 18 Tagen entsprechen. Wie in den Urteilsgründen

steht, "blieben im Hinblick auf die starke Zusammenziehung

der Einzelstrafen die Vergehen ohne Bedeutung, da das Schwergewicht auf den begangenen Verbrechen liegt" (UA S.16).

Die wegfallende Einzelstrafe von zwei Wochen Zuchthaus

ist daher ohne Belang für die Höhe der Gesamtstrafe.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Koffka Schmidt Schmitt

Dr.Börker Kersting