Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 08.09.1964 – 1 StR 265/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_ StR 265/64 91-2 014
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
Verner C EEE, zuletzt wohnhaft in LEE, geboren em. ED ED in Ho, zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 28. Januar 1964 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Da er a mn a nn
I. Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs ilonaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Die Geldstrafen wurden durch einen Nonat der Untersuchungshaft für abgegolten erklärt. Außerdem wurden ein Jahr und sieben Monate der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgegehen.
Gegen die Nichtanwendung des § 42 e StGB richtet sich . die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, Kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat allerdings bezüglich der Vorausselzungen des § 20 a Abs. 1 StGB von dem Angeklagten ein trübes Bild entworfen. Er hat nie einen wirklichen Beruf erlernt, selten, unregelmäßig und ungern gearbeitet und ist ohne wesentliche familiäre Bindungen. Von großer Redegewandtheit und Überzeugungskraft, hält er sich für etwas
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Außerordentliches und betätigte sich seit Jahren als Hochstapler und Spieler.
Was die Frage der Sicherungsverwahrung betrifft, hat jedoch die Strafkammer von dem Angeklagten trotz der angeführten Umstände für die Zeit nach der Strafverbüßung einen günstigen Eindruck gewonnen. Sie ist mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. MED (Landesstrafanstalt Hm) der berzeugung, daß eine psychotherapeutische Behandlung, die Dr. MED :ugesagt hat, gute Aussicht habe, den Angeklagten von seiner verfehlten Selbsteinschätzung und asozialen Haltung zu befreien und dauit "die eigentliche psychologische Ursache" seines Verhaltens (S. 27 UA) zu beseitigen. vie Wirkung dieser Behandlung wird dabei, wie das Landgericht weiter ausführt, "durch die erhebliche Yreiheitsstrafe unterstützt werden, die der Angeklagte unter den jetzt gegebenen Voraussetzungen als eine notwendäige Sühne für seine Schuld versteht und akzeptiert. vemit entfällt aber für den künftigen Entlassungstag die Yahrscheinlichkeit erheblicher hangbedingter Rechtsbrüche des Angeklagten, so daß die Öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht erfordert"
(Ss. 33 UA).
Was die - vor allem in kriminologischer Hinsicht - sehr bemühte Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft dagegen anführt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichen, der Beurteilung des latrichters vorbehaltenem Gebiet. Das Lerdgericht hat nun einmal nicht die erforderliche Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung weiterhin Straftaten von erheblicher Schwere begehen werde (vgl. BGHSt 5, 350, 352; BGH JZ 1953, 673; BGH Urt. vom 14. April 1964, 1 StR 76/64 betr. KLs 14/63 StA Hechingen). Die Staatsanwaltschaft kann demgegenüber
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nicht geltend machen, der Tlatrichter hätte die gegenteilige Jberzeugung haben müssen (§ 261 StPO). Zudem befand sich
die Strafkammer bei ihrer Zukunftsbeurteilung in Jbereinstimmung mit dem Anstaltspsychiater br. MB; der den Angeklagten schon seit Über sieben Jahren kennt (S. 32 UA).
Bei diesen Fragen kan es wesentlich auf den in der Hauptverhandlung von Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck an, "dessen rationale Umschreibung im allgemeinen nur schwer möglich ist" (BGH Urt. v. 15. März 1960, 1 Stk 628/59,5.5/6). Hierauf hat auch der Pflichtverteidiger des Angeklagten in seiner Entgegnung vom 22. April 1964 zutreffend hingewiesen. - Die Entscheidung BGHSt 1, 66, 67 betraf eine andere Sachlage,
Nach alledem muß die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen werden.
Zu einer Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand keine Veranlassung.
Dr. Geier Seibert willms Hübner Mei