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BGH Urteil vom 19.03.1964 – 2 StR 357/64

2. Strafsenat

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2171 095

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Werner Richard PD MED zu: :: BD: sevorcn ar EEE 1934 in ED.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vor Il. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

StaatsenwaltW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt re bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Een

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in Anklage und Eröffnungsbeschluß des Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB), begangen an seiner Mutter, beschuldigt wird, wegen vorsützlicher Körperverletzung gegen Verwandte aufsteigender Linie (§ 223 Abs. 2 StGB) zu vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Begründungsfrist angebracht worden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Die Sachbeschwerde hat Erfolg. Nach den Feststellungen, wie sie der Verurteilung zugrunde liegen, gab der Angeklagte, als er 2 DM von seiner Mutter erhalten hattc, dieser die Hand, sagte "schüß" und schlug ihr

dann, noch immer über ihre Vorhaltungen verärgert, mit "se seballten Faust ins Gesicht. Dieses Vorgehen legt die

Annahme nahe, daß der Angeklagte den Faustschlag bereits geplant hatte, als er sich von seiner Mutter in äußerlich

gutem Einvernehmen verabschiedete: Damit hätte er durch planmäßige Verdeckung seiner wshren Absicht Friedfertigkeit der Hutter gegenüber vorgetäuscht, um die Abwehr des für sie unervarteten Angriffs zu erschweren und eine etwaige Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen Ein solches Verhalten würde, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon in seinem Urteil vom 8. März 1961 - 2 StR 57/61 -

(GA 1961, 241) zum Ausdruck gebracht hat, das Merkmal "mittels eines hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGE erfüllt haben. Zugleich könnte der Angeklagte durch seine Handlungsweise aber auch das Merkmal "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" verwirklicht haben; denn der mit geballter Faust in das Gesicht der Mutter geführte Schlag

var, wie im Urteil weiterhin festgestellt ist, von solcher Wucht, daß das Opfer starke, zur Zeit der Hauptverhandlung noch deutlich sichtbare Prellungen davontrug, die eine zweivwöchige Krankenhausbehandlung erforderlich machten, Daß ein solcher Schlag lebensgefährdend sein kann und daß auch der Angeklaste um diese Wirkung gewußt hat, ist nicht auszuschließen.

Unter diesen Umständen wäre die Strafkammer daher gehalten gewesen, die Anwendbarkeit des § 223 a StGB zu prüfen. Da sie das unterlassen hat, muß das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Einklang mit dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.

Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhal’ nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu klären :und zu würdigen. Hierbei wird mögs-

cr

u ri

licherweise auch die Vorschrift des § 224 StGB zu beachten

sein, in der als eine der straferschwerenden Folgen einer Körperverletzung die erhebliche dauernde Entstellung des Opfers angeführt ist. Ob hior eine solche durch den Faustschlag des Angeklagten ausgelöst wurde, mag nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft sein. Immerhin wird in den Strafzumessungsgründen zu den Folgen der Tat gesagt, sie seien so erheblich gewesen,daß die Mutter noch längere Zeit entstellt sein werde. Eine dauernde Entstellung wäre aber schon dann gegeben; wenn sich ihr Ende im voraus nicht bestimmen ließe.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning