Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 25.02.1964 – 5 StR 44/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer, derzeitigen Panzergrenadier Gerhard B Em
aus Ta. | geboren an m 1343 in Dem
wegen Volltrunkenheit
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Februar 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5.November 1963 im Schuldspruch dahin geändert;
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- 2.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
fründe
Die Revision ist nur teilweise begründet,
1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, greift nicht durch, da der Beschwerdeführer keine Tatsachen angibt, die einen verfahrensrechtlichen Mangel enthalten (§ 344 Abs.2 Satz 2 stPO). Soweit er geltend machen will, die Jugendkamner habe unter Verletzung des § 267 StPO Schuldspruch und Strafiusspruch einschließlich Ablehnung der Strafaussetzung nicht ausreichend begründet, ist die Revision nicht gerechtfertigt.
2. Auch die Sachrüge führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,
a) Nach den rechtlich unbedenklichen und auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte sich durch übermäßigen Alkoholgenuß (3 %o Blutalkoholkonzentration) fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt. Das ist nach dem Zusammenhang auch der Sinn des für sich allein nicht völlig klaren und durch einen offenbaren Schreibfehler (anstatt "Zurechnungsunfähigkeit" unrichtig "Zurechnungsfähigkeit") entstellten letzten Satzes der Beweiswürdigung zu diesem Punkt (UA S.11 oben). Dieser Satz könnte allenfalls dahin zu verstehen sein, daß die Jugendkammer bei der Feststellung der Zurechnungsunfähigkeit letzte Zweifel nicht überwunden hat. Das gleiche gilt auch von der vorher in diesem Zusammenhang gebrauchten Wendung, daß das körperliche und gedankliche Leistungen erfordernde Verhalten des Angeklagten nach den Vorfällen mit den beiden von ihn behelligten Frauen nicht geeignet ist, die Annahme der Volltrunkenheit mit GewiBhei t in Frage zu stellen. Derartige Zweifel stehen jedoch dem Schuldspruch nicht entgegen (BGHSt 9,390 und 16,187). |
-A-
b) Zu beanstanden ist zwar, daß die Jugendkammer im entscheidenden Teil des Urteils den Angeklagten "wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB, begangen .im Vollrausch, § 330a StGB" für schuldig erklärt hat. Die Begehung einer mit: Strafe bedrohten Handlung im Zustand . der Volltrunkenheit ist nach § 330a StGB nur Bedingung der - Strafbarkeit; die Schuld braucht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken. Im übrigen reicht es zur Strafbarkeit aus, daß der Täter den äußeren Tatbestand ‚der strafbaren Handlung wit natürlichem Willen verwirklicht (BGHSt 1,124,126; 14,114; RGSt 73,11,16). Die insoweit im Falle der Frau Tue von der Revision gegen die Feststellung des Tatbestands.der versuchten Notzucht erhobenen Bedenken sind angesichts des nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der Gleichartigkeit dieser Tat mit dem Vorausgegangenen, völlig eindeutigen Vsrhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin MÜHE offensichtlich unbegründet.
\ Da auch bei der weiteren Nachprüfung die Beurteilung der beiden Fälle ME und I durch die Jugend- ‚kammer keine rechtlichen Bedenken erkennen läßt, bedarf es jedoch nicht der Aufhebung des Schuldspruchs wie in den dem Urteil BGHSt 14,114 und dem (dort angeführten) Urteil 5 StR 143/55 vom 24.Mai 1955 zugrunde liegenden Fällen, in denen das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter nicht gebilligt hat. Da der Angeklagte aie beiden mit Strafe bedrohten Handlungen in ein und dem- ‚ selben Rauschzustand begangen und, die Jugendkammer diese Handlungen zutreffend gewürdigt hat, muß der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO dahin . geändert werden, daß der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist (v&l. RiSt 69,187; ferner auch RG HRR 1938,190).
c) Der Strafausspruch kann wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht aufrecht-ernalten werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung za verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting