Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 21.02.1964 – 5 StR 588/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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owiG § 56; GVe % 121
Ist der Bundesgzerichtshof entgegen dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden und deshalb unzulässig ist, so verneint er nicht aus diesem Grunde die Vorlegungsvoraussetzungen, sondern verwirft, wenn sie im übrigen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerde als unzulässig.
BGH, Beschl. v. 21. Februar 1964 - 5 StR 588/63 - AG Göttingen OLG Celle
Beschluß
In dem Bußgeldverfahren
gegen den Kraftfahrer Nax R Em aus Gm Kreis Cm
wegen Zuwiderhandlung gegen 5 9 Abs.1 BOKraft in Verbindung mit § 61 Abs.1 Nr,5 des Personenbeförderungsgesetzes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 21.Februar 1964 durch den Senatspräsidenten Prof.Sarstedt und die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Dr.Börker beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde Rmpr gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Göttingen vom 19. Dezember 1962 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Gründe§
Das Oberlandesgericht in Celle sagt im Vorlegungsbeschluß, die Rechtsbeschwerde, mit der keine Verfahrensrüge erhoben wird, gehe von einen anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Ürotzdem behandelt es sie stillschweigend als zulässig. Da es in der Sache selbst von einem Beschluß des Bayerischen Cbersten Landesgerichts vom 14.September 1962 (NJW 1962,2215) abweichen will, legt es sie gemäß § 56 Abs.5 CT'iG in Verbindung mit § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.
Die Vorlegrungsvorausretzurren sind hiernach erfüllt. Sie fehlen auch nicht deshülb, weil die Rechtsbeschwerde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden ist (vgl. unten). Denn das Oberlandesgericht hält sie für zulässig, und seine Auffassung ist der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Sonst müßte der Bundesgerichtshof nämlich, wie der General-
bundesanwalt beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgeben. Dieses wäre dann aber an die Gründe einer solchen Entscheidung nicht gebunden, könnte also die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wiederum bejahen und dürfte sogar in der Sache selbst die beabsichtigte, vom Bayerischen Obersten Landesgericht abweichende Entscheidung treffen, ohne daß der Bundesgerichtsh-f zu dieser Meinungsverschiedenheit Stellung genommen hat. Das widerspräche dem Sinn der Bestimmungen über die Vorlegungspflicht.
Infolge der zulässigen Vorlegung tritt der Bundesgerichtshof an die Stelle des Rechtsbeschwerdegerichts. Er hat zunächst, und zwar nunmehr selbständig, zu prüfen,
ob die KRechtsbeschwerde ordrunzsgemäß eingelegt worden ist. Das ist nicht der Fall. Fit ihr kann nach § 56 Abs.2 OWiG nur geltend gemacht werden, die Entscheidung beruhe auf einer Verletzuns des Gesetzes, d.h. darauf, daß eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Nach § 56 Abs.4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 344 StPO muß aus der Beschwerdebegründung hervor= gehen, ob der Beschluß des Amtsgerichts wegen Verletzung
einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen kechtsnorm angefochten wird.
Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers genüst diesen Anforderungen nicht. Sie richtet sich in unzulässiger Weise nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Amtsgerichts.
Sarstedt Börker