Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 28.01.1964 – 5 StR 585/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 585/63 2 79
Im Namen des Volkes 088 In der Strafsache gegen den Geflügelzüchter Günther W EEE aus
ee 9 geboren am EEE 1959 in Ee@@,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ikum in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr En
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 24.September 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
AN
- 2.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des ‚angefochtenen Urteils;
1. Der. Verteidiger des Angeklagten. und dieser selbst haben in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Oberlandwirtschaftsrat Dr An wegen Besorgnis der Befangenheit. abgelehnt. Der Verteidiger hatte die Ablehnung damit - begründet, daß zwischen den Angeklagten und dem Sachverständigen schon seit längerer Zeit ganz erhebliche Spannungen beständen. Dazu hatte der Angeklagte noch erklärt, daß er den Sachverständigen auch wegen eines Zeitungsartikels ab- „Tehne. Das ‚Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegrün-
det erklärt, weil der Angeklagte die Spannungen, die zwischen
‚ihm und dem Sachverständigen bestehen sollen, nicht substantiiert habe. Im übrigen seien die Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Verteidiger hatte aber ausweislich der Sitzungs- ‚niederschrift im Anschluß an die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gebeten, "den Sachverständigen selbst zu Wort . kommen zu lassen", Das hält die Revision mit Recht für ausreichend und das Verfahren des ‚Landgerichts daher für fehlerhaft.
Die Revision weist mit Recht. darauf hin, daß sich der
“ Ablehnende zur. Glaubhaftmachung auf das (uneidliche) Zeugnis des Abgelehnten berufen kann .(vgl.. Kleinknecht/Müller, :Komme2.StPO 4.Aufl. § 74 Anm,.4 Abs.2), wie.es für die Richter-
. ablehnung in § 26 Abs.2 StPO ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Erklärung .des Verteidigers.konnte aber nur dahin ver-
standen werden, er berufe sich, um seiner Pflicht nach
§ 74 Abs.3 StPO zu genügen, auf das Zeugnis des abgelehnten
Sachverständigen.
- 3.
Der Senat hat nicht von sich aus geprüft, ob etwa sämtliche Ablehnungsgründe "nicht substantiiert" sind. Einmal hat die Strafkammer diese Frage nicht untersucht, zum anderen hätte der Vortrag des Verteidigers und des Angeklagten das Landgericht auch von Amts wegen veranlassen sollen, sich von der Unbefangenheit des Sachverständigen zu überzeugen. Der ablehnende Beschluß läßt aber nicht erkennen, daß die Strafkammer sich dieser Pflicht bewußt gewesen ist.
2, Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil ‚seinem gesamten Umfange nach beruhen. Zwar wird der Sachverständige in den Urteilsgründen nur zum Fall II 2 erwähnt .: (Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften). Zu diesem Punkte ist das Gutachten Dr. auch in der Anklage. schrift erwähnt. Dennoch kann der Senat nicht ausschließen, .daß sich die Ausführungen des Sachverständigen, der in der - Anklageschrift auch noch an anderen Stellen genannt worden ist, auch auf die Feststellungen in den übrigen Fällen. ausgewirkt haben.
3. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht eingegangen zu - werden. Es wird sich jedoch empfehlen, vor der erneuten . Hauptverhandlung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beschlagnahme der nicht in den siebzehn der Anklage beigefügten Ordnern enthaltenen, aber weiterhin asservierten Urkunden (Buchungsunterlagen des Angeklagten) aufrechterhalten werden kann. Sollten auch weiterhin die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, so wird für den Fall eines neuen Antrages des Angeklagten, ihm zur Vorbereitung seiner Verteidigung die nicht der Anklage beigefügten Unterlagen zur Verfügung zu ‚stellen, auf folgendes hingewiesens Es ist ‚durch § 147 StPO nicht verboten, auch dem Angeklagten selbst Akteneinsicht zu gewähren. Ob und in welcher Form das geschehen kann, richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts (vgl.Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskamnmer JwW 1936,3549). Dieses Ermessen kann jedoch begrenzt sein
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durch die Pflicht zu sachgerechter Fürsorge und durch das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.
4. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurück-
zuverweisen.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting