Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 24.01.1964 – 4 StR 178/64

4. Strafsenat

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2173 063

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz C ED zu: CE: scboren ar ED 936 ir <EED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24: Juli 1964, en der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. GEHEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Januar 1964 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die : Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 300 DM Gelästrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Angeklagte fuhr am 24. Juli 1963 morgens mit einem Henschel-Sattelschlepper und aufgesatteltem Tankanhänger seiner Arbeitgeberin zum Essener Stadthafenz! Er fuhr ohne Beifahrer. Der Sattelschlepper einschließlich Anhänger ist etwa 16 m lang. Die Zugmaschine ist ein Frontienker. Die Unterkante der Seitenfenster liegt 1,88 m über dem Erdboden. An beiden Seiten des Führerhauses sind 1,85 m über dem Boden große Außenspiegel angebracht. Die Sicht nach rechts seitwärts und nach rechts rückwärts ist für den Fahrer beschränkt. ‚Dice obere schräge Begrenzung des nicht einsehbaren Raumes trifft sich seitlich rechts 7 m vom Wagen entfernt mit dem Erdboden. Nach hinten ist der durch den rechten Außenspiegel nicht einschbare Raum 4,6 m lang. Der Angeklagte fuhr durch die lebhaft befahrene Gladbecker Straße (B 224) in

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Essen. Rechts und links von der Fahrbahn sind getrennte Radwege. Um zum Stadthafen zu gelangen, mußte der Angeklagte nach rechts in die Vogelheimer Straße einbiegen. Die Kreuzung hat eine Verkehrslichtanlage. Der Angeklagte kannte die örtlichen Verhältnisse. Auch die Eigenarten seines Fahrzeugs waren ihm bekannt. Als er gegen 8,10 Uhr zur Kreuzung kam, mußte er anhalten, weil die Verkehrsampel rotes Licht zeigte. Vor ihm stand noch ein kleiner Liefer- ‘wagen. Hinter diesem ordnete sich der Angeklagte zur Mitte der Fahrbahn ein, weil er wegen der Länge des Zuges: weit ausholen mußte, um nach rechts einbiegen zu können, ohne

mit der nicht spurläufigen Hinterachse des Aufliegeranhängers über den Gehsteig zu fahren. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er bereits, bevor er an die Kreuzung gekommen war, die rechten Blinker eingeschaltet. Diese befanden sich seitlich am Motorwagen in Höhe des Fahrerhauses, an dem hinteren Kotflügel der Zugmaschine und an der Rückseite des Anhängers. Als die Ampel Grünlicht zeigte, fuhr

er mit seinem Zug an, zunächst langsam geradeaus, möglicherweise auch leicht nach links, dann bog er in weitem Bogen nach rechts in die Vogelheimer Straße ein. Währenddessen befand sich rechts neben seinem Zug auf dem Radweg die zwölf Jahre alte Christa SP mit ihrem Fahrrad. Sie wollte die Kreuzung geradeaus überqueren. Dabei wurde sie von dem rechten hinteren Kotflügel des Motorwagens des Angeklagten erfaßt, zu Boden geworfen und vom Anhänger überrollt. Der Angeklagte, ders den Anstoß nicht bemerkt hatte, fuhr weiter. Christa starb an ihren Verletzungen. | |

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zwar aufmerksam durch das rechte Seitenfenster und durch den rechten Außenspiegel nach rückwärts geblickt (durch das Rückfenster des Zugwagens konnte er nicht nach rückwärts auf die Fahrbahn schen), dabei aber das Mädchen mit dem Fahrrad nicht gesehen hat. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist es ferner möglich, daß dieses sich während

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des gesamten Vorgangs innerhalb des sogenannten toten Winkels befand, vom Angeklagten also nicht gesehen werden konnte.

Das Landgericht konnte nicht klären, wo genau die Radfahrerin neben dem Zug dcs Angeklagten fuhr, in welchem seitlichen Abstand und wieweit vorne oder hinten, als der Lastzug sich zum Ausholen in die Kreuzung schob, Daher gereicht es dem Angeklagten nach der Auffassung der Strafkammer nicht zum Verschulden, daß er die Radfahrerin nicht wahrgenommen hat.

Das Landgericht sieht jedoch ein Verschulden des Angeklagten darin, "daß er beim Abbiegen nicht in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen habe, um die Risiken auszuschalten, die sich für ihn aus seinen unzulänglichen Sichtmöglichkciten in Bezug auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, vor allen Radfahrer auf den Radweg, ergaben." Der Angcklagte habe mit Radfahrern rechnen müssen, die ihre Fahrtrichtung beibehalten und daher ihm gegenüber bevorrechtigt geradeaus über die Kreuzung fahren würden. Zur besonderen Vorsicht sei er besonders deswegen verpflichtet gewesen, weil er wegen der Eigenschaften seines lastzuges beim Einbiegen nach rechts zuerst etwas nach links ausholen und einen weiten Bogen fahren mußte, dadurch aber bei Radfahrern auf dem Radweg möglicherweise ungeachtet der eingeschalteten Blinklichter den Eindruck erwecken konnte, er werde geradeaus weiterfahren. Aus diesem Grunde, so meint das Landgericht, hätte der Angeklagte auf der Kreuzung, nachdem er nach rechts eingeschlagen hatte, noch einmal anhalten und Warnzeichen geben müssen, um etwaige Radfahrer zu warnen. Wärc er so verfahren, so hätte sich nach der Überzeugung des Landgerichts der Unfall nicht ereignet. Hätte er geglaubt,

eine’ sölche Vorsichtsmaßnahnme nicht treffen zu Können, so

wird weiter ausgeführt, dann hätte er sich nicht ohne einen Beifahrer mit diesen Zug auf die Fahrt begeben dürfen.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod der Christa SB verschuldet, ist nach den Fest-

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stellungen rechtlich unhaltbar.

Es trifft zunächst nicht zu, daß die Radfahrerin ihm gegenüber bevorrechtigt war, weil sie geradeaus fahren wollte. Sie befand sich nicht vor,sondern rechts seitlich neben seinem Fahrzeug. Unter den sich in gleicher Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmern gibt es ein Vorfahrtsrecht für den nachfolgenden geradeaus Fahrenden gegenüber dem. vor ihm Einbiegenden weder nach § 13 noch nach § 8 Abs. 3 StVO (OLG Hamm, VRS 17, 146; Begründung der Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 in VerkBl. 1956, 425 zu 7 c). Allerdings ist der Rechtsabbieger, abgesehen von seiner Verpflichtung, rechtzeitig und deutlich die Richtungsänderung anzuzeigen, nach § 1 StVO verpflichtet, sein Verhalten so einzurichten, daß kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird. Hieraus folgt für den einen Radweg kreuzenden Rechtsabbieger die Verpflichtung, sich unmittelbar vor dem Einbiegen durch Rückschau zu vergewissern, daß er keinen nachfolgenden Radfahrer gefährdet. Diese Pflicht findet aber ihre Grenze in den durch die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs gegebenen Möglichkeiten. Der Angeklagte mußte sich zwar, wie das Landgericht zutreffend annimmt, darauf einstellen, daß sich in dem infolge der Bauweise seines Fahrzeugs nicht einzusehenden Raum rechts von ihm Radfahrer aufhielten oder bewegten, die geradeaus weiterfahren würden. Er mußte daher beim Einbiegen vorsichtig! zu Werke gehen, sehr frühzeitig die Richtungsänderung anzeigen und vor allem langsam fahren. Diesen Verpflichtungen hat der Angeklagte nach den Feststellungen genügt. Er brauchte aber nicht mit einen grob verkehrswidrigen und gänzlich unvernünftigen Verhalten solcher Radfahrer zu rechnen (BGH YRS 15, 462, 464). Er durfte insbesondere darauf vertrauen, daß diese sein Richtungszeichen beachten und ihrerseits den Umstand berücksichtigen würden, daß er

von seinem erhöhten Fahrersitz links im Führerhaus sie möglicherweise nicht sehen konnte, zumal auch alle Fahrzeugführer verpflichtet sind, langen und schweren Lastzügen die Bewältigung schwieriger Verkehrslagen, besonders bein Einbiegen, möglichst zu erleichtern (vgl. u.a. BGH

Die Zugmaschine des Angeklagten erfaßte die Radfahrerin mit dem rechten Hinterrad. Der Angeklagte muß also schon einige Zeit vor dem Zusammenstoß mit dem Einbiegen begonnen haben. Der Motorwagen seines Sattelschleppers muß im Augenblick des Zusammenstoßes schon mit seiner ganzen Länge schräg auf der Fahrbahn der Vogelheimer Straße gewesen scin. Da er langsam fuhr, folgt hieraus, daß dem Mädchen bei Anwendung auch nur geringer Aufmerksamkeit die Absicht des Angeklagten, vor ihr in die Vogelheimer Straße einzubiegen, nicht hätte entgehen können. Sie hätte diese Absicht schon zu einem Zeitpunkt bemerken können, in dem es ihr ala Radfahrerin noch möglich gewesen wäre, anzuhalten. Mit einer so groben Unaufmerksamkeit eines Radfahrers auf einer belebten Straße, wie sie hier den ganzen Umständen nach vorlag, brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen. Daher brauchte er auch in der Kreuzung nicht noch einmal anzuhalten un sich zu vergewissern, ob er nicht etwa einen j neben ihri befindlichen Radfahrer gefährdete. Der Vertrauensgrundsatz würde zwar nicht gelten, wenn dem Angeklagten ein für ihn sichtbarer Verkehrsteilnehmer Anlass dazu geboten hätte oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte bieten müssen, daß mit verkehrswidrigem Verhalten des Verkehrsteilnehmers zu rechnen sci (BGH VRS 19, 343). Ein solcher Fall liegt hier abor nicht vor, da der Angeklagte die Radfahrerin möglicherweise auch bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit nicht bemerken konnte. Der Fall liegt insofern auch anders, als der dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamn VRS 17, 146 zugrundeliegende. Dort ist

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festgestellt worden, daß der verurteilte Lastzugfahrer die rechts neben ihm befindliche Radfahrerin hätte sehen können und müssen.

Unzutreffend ist ferner die Ansicht, der Angeklagte hätte mit diesem Lastzug nicht ohne Begleiter fahren dürfen. Das Gesetz schreibt die Mitnahme eines Beifahrers auch den Führern schwerer Lastzüge nicht vor. In besonderen Ausnahmefällen, etwa bei der Vornahme ungewöhnlicher Wende- oder Einbiegemanöver, z.B. beim Einbiegen eines Langholzfuhrwerks in eine verkehrsreiche Straße, besonders bei Dunkelheit, fordert die Rechtsprechung allerdings die Sicherung durch eine Begleitperson (BGH 22 VRS 19, 434). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. |

Nach allem ist der Unfall von der Radfahrerin allein verschuldet worden. Da Feststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten führen könnten, nicht mehr zu er-

warten sind, ist der Angeklagte aus Rechtsgründen mit der Kostenfolge des § 467 StPO freizusprechen. Der Staatskasse Sind auch dic notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu-

erlegen, da ein begründeter Tatverdacht nicht mehr vorliegt,

Krumme - Flitner Börtzler

Mayr Spiegel