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BGH Entscheidung vom 23.01.1964 – 5 StR 205/64

5. Strafsenat

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Id

5_ StR 205/64 > 195 Im Namen des Volkes 009

In der Strafsache gegen

1. den Seemann Karlheinz GW , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1957 in raw,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Bruno LEW, ohne festen Wohnsitz, geboren and 1941 in Hamburg, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23.Juni 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof. Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

- Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nm als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten GB gegen das

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Untersuchungshaft, die er in dieser Sache nach dem 23.Januar 1964 erlitten hat, wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten IB wira.. das Urteil insoweit, als keine Gesamtstrafe gebildet worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten zu befinden hat.

- Von Rechts: wegen -

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Gründe§

A, Die Revision des Angeklagten

I.

Die allgemeine Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

l. Daß das Landgericht nicht vollendeten, sondern nur versuchten Raub annimmt, beschwert den Angeklagten nicht. Die Tateinheit mit vollendeter räuberischer Erpressung wird rechtlich einwandfrei begründet.

2. Indem GB mit IB auf DEE einschlug, wollte

er "erreichen, daß IB sein im Spiel verlorenes Geld wiedererlangte" (UA S.9). Der Gebrauch des besitzanzeigenden Fürwortes "sein" bedeutet nicht, daß GEB Aas Geld etwa noch für Eigentum UP: gehalten habe. Das Landgericht stellt auch ausdrücklich das Bewußtsein der Angeklagten fest, "daß das Geld, das MW bei sich hatte, für sie fremdes Geld darstellte" (UA S.16).

53. Bei dem versuchten Raube und der räuberischen Erpressung behandelt das Landgericht den Angeklagten Ci> nicht als Mittäter, sondern als Gehilfen des Angeklagten IB, weil er diesem nur helfen wollte, wieder zu dem verlorenen Gelde zu kommen. Das hinderte die Strafkamer jedoch nicht, in den Schlägen, die beide Angeklagte dem Opfer zufügten, eine gemeinschaftliche Körperverletzung zu finden, den Angeklagten MB also in diesem Punkte als Mittäter anzusehen, weil er selbst mit zuschlug.

Diese gemeinschaftliche Körperverletzung war gerade die Hilfe, die er dem I@®bei dem Raube und der räuberischen Erpressung leisten wollte.

4. Der § 250 Abs.1l Nr.5 StGB setzt nicht voraus, daß der Angeklagte früher als Haupttäter bestraft worden ist und jetzt wieder als solcher verurteilt wird. Es genügt vielmehr die frühere und die jetzige Verurteilung als Gehilfe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Taten vollendet oder nur versucht worden sind. Das alles ist für den Rückfalldiebstahl nach § 244 StGB seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 2,360,361 mit Nachweisen). Es besteht kein Grund, den Rückfallraub in diesem Punkte anders zu behandeln.

5. Die sonstigen Ausführungen der Revision sind, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen, offensichtlich unbegründet.

B. Die Revision des Angeklagten LE

Soweit sich die allgemeine Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Auch die Höhe der Strafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. .

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Landgericht es unterlassen hat, eine Gesamtstrafe mit der rechtskräftigen Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen eigenmächtiger Entfernung ‘von der Truppe zu bilden. Daß dies hätte geschehen müssen, liegt nach dem Inhalt der Urteilsgründe (UA 8.7, 19) mindestens nahe. Diese Mög- . lichkeit einer Verletzung des § 79 StGB. rechtfertigt grundsätzlich die Revision (BGHSst 12,i, 9/10).. Es liegt auch keiner der dort genannten Ausnahmefälle vor. Schon lange vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte mit

seinem in der Revision erwähnten Schreiben vom 12.Dezenber 1963 (Bd.I Bl.106 d.A.) auf das frühere Urteil hingewiesen

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und das Aktenzeichen mitgeteilt. Weitere Einzelheiten ergaben sich aus der Mitteilung der Strafanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel vom 4.Januar 1964 (Bd.I Bl.113 d.A.). Wenn

das Landgericht es außerdem für nötig hielt, die Akten über die frühere Verurteilung herbeizuziehen, mußte dies ohne nennenswerte Verzögerung der Hauptverhandlung möglich sein, weil es sich um Akten der Staatsanwaltschaft beim erkennenden Gericht handelte.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker