Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 21.01.1964 – 5 StR 596/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Y
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Holzkaufnann und Friseur Heinrich R eEREEEEEEEE» dort geboren an RER 1910,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
794 08:
wegen Untreue
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Januar 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof .Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17.Oktober 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
1. Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafklage durch das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28.Mai 1962 - 5 KMs 2/62 - oder das Urteil des Schöffengerichts in Duderstadt vom 22.August 1963 - 5 Ms 145/62 - auch für die beiden Untreuetaten verbraucht worden ist, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das ist im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht der Fall. Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Taten und denjenigen Untreuetaten, die Gegenstand der Urteile vom 28.Mai 1962 und 22.August 1963 waren, besteht schon deshalb nicht, weil es an einem Gesamtvorsatz fehlt, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Weder die beiden früheren Urteile noch das jetzt angefochtene Urteil bieten einen Anhalt für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes, der sowohl die früher abgeurteilten Taten oder einen Teil von ihnen als auch die jetzt abgeurteilten Taten umfaßt. Daß die Taten "im gleichen Zeitraum und unter gleichen Umständen verübt wurden", genügt nicht. |
2. Die Sachrüge ist unbegründet,
a) Zu Unrecht meint die Revision, Untreue zum Nachteil des Großhändlers R@MEEEEB l1icge nicht vor, weil die zwischen dem Angeklagten und Rem setroffene Vereinbarung über die Höhe des Zinssatzes und der Provision (28% jährlich), die Rennemann für den ihm vom Angeklagten zu beschaffenden Kredit zahlten sollte, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei und daher ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB nicht bestanden habe.
Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Vereinbarung der oben mitgeteilten Art gegen die guten Sitten verstößt und infolgedessen dieser Teil des zwischen
dem Angeklagten und Rem abgeschlossenen Vertrages oder gar das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist (§§ 138 Abs.1, 139 BGB). Denn eine solche Nichtigkeit ändert ‚nichts an der Tatsache, da) Ri den Angeklagten u.a. Wechsel (Blankowechsel) über insgesamt 27.620 DM gab, die nur das Akzept Rs und die Bezeichnung
. der Wechselsumme enthielten (es fehlten die Unterschrift des Ausstellers sowie. die. Angaben über Ausstellungs- und Fälligkeitstag) und die zur Sicherung ‚des vom ‚Angeklagten zu beschaffenden Geldes derart dienen sollten, daß der oder die 'Weldgeber sie in Verwahrung nahmen und nach Rückzahlung des Kredites on rn zurückgaben.. Diese Tat- „Bäche allein ‚begründete zwischen dem’ Angeklagten. und Ze ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, das den Angeklagten verpflichtete, fremde Vernögensinteressen wahrzunehmen, ‚insbesondere mit den ihn. von
: Rn anvertrauten Wechseln so zu verfahren, daß ren nicht Dritten wechselrechtlich verpflichtet
.. wurde: oder verpflichtet werden konnte, ohne eine ent-
. sprechende Gegenleistung zu erhalten.
Diese Pflicht hat der Angeklagte nach den. Feststellungen der Strafkannmer dadurch verletzt, daß er zwei der von Rennemann akzeptierten Wechsel über je 5.000 DM nicht . einem Geldgeber in Verwahrung gab, der Geld für ) zur Verfügung ‘stellte oder stellen sollte (der Angeklagte hat dem Ri überhaupt. keinen Kredit verschafft), .sondern sie dem Werbeagenten zum; dem er ebenfalls. Geld
.. zu. beschaffen versprochen. hatte, "zum Diskont ‚als, ‚Akonto-
:;, zahltung'!" überließ, nachdem sein Geschäftsfreund Zen
- sie als. Aussteller unterschrieben hatte. Daß er dem Rem hierdurch einen, Nachteil im Sinne des N 266 ‚StGB zufügte, liest auf der Hand.
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Die Entscheidung BGH NJW 1954,889'°, auf welche die Revision sich für ihre gegenteilige Meinung bezieht, be. trifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Die Entscheidung verpflichtet den Senat daher nicht, die Sache gemäß § 136 Abs.1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.
b) Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des 'Fabrikanten HB ist ebenfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler. |
_ Was die Revision hierzu vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können der Sachrüge nicht zum Erfolge verhelfen. Der Tatrichter ist weder verfahrensnoch sachlichrechtlich gehindert, der Aussage eines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht zu glauben.
c) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung der 'Strafkammer, daß die Untreue zum Nachteil RB und die Untreue zum Nachteil He zwei im Sinne des §§ 74 StGB selbständige Straftaten sind. Die hiergegen erhobenen Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.
d) Die gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht die bloße Tatsache als strafschärfend berücksichtigt, "daß der Angeklagte Finanzgeschäfte getätigt hat, obwohl er über eigene Mittel zur Kredithergabe nicht verfügte". Das tun in der Tat viele Geldvermittler, ohne daß ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte. Die Urteilsstelle, auf welche die Revision hier abzielt, lautet vollständig: "Bei der Strafzumessung fiel erschwerend die Gewissenlosigkeit des Angeklagten
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ins Gewicht, mit der er sich das Vertrauen seiner ‘Geschäftspartner erschlichen hat und sich den Anschein ‘ eines seriösen Finanziers gab, obwohl er über eigene
" Mittel zur Kredithergabe weder verfügte noch in der Lage
‘war, Finanzierungen auf einem kaufmännisch ordnungsmäßigem Wege durchzuführen. Die angeblichen Geldgeber, die er an der Hand hatte, waren lediglich Geschäftsleute, die ihrerseits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und Kredite suchten, oder die er - wie
den Zeugen B@EEB - durch seine Machenschaften bereits geschädigt hatte." Die hiermit zum Ausdruck gebrachten Strafzumessungserwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker