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BGH Entscheidung vom 21.01.1964 – 1 StR 455/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_ 455/63

2123 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Frau Anneliescc S ED :e. ea aus Vo: zetoren arm EB 19:7 in Kg;

- Sachbezeichnung: WB ...2. - wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkunds eamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 1963 dahin ergänzt, daß:

a) das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und gegen den Mitangeklagten Wen vegen im Jahre 1949 begangener Umsatzsteuerhinterziehung (Verkäufe an die Firma Josef Kr in D ) eingestellt wird;

b) die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten VB besangener fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Einkommensteuer, Notopfer Berlin und Gewerbesteuer zu zwei Geldstrafen verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das. Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterzichung des Hotopfers Berlin und der Gewerbesteuer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Meinung der Revision, eine Steuerhinterziehung könne nur begehen, wer selbst Steuerschuldner sei oder für diesen in abgabenrechtlich zulässiger Weise die Steuererklärung abgche, geht von einem zu engen Täterbegriff aus. Täter einer Steuerhinterzichung kann in der

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Regel jedermann sein, nicht mur der Steuerschuldner oder eine für ihn in einer gesetziich vorgesehenen Weise tätige Hilfsperson (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396

Anm, III i und die dort angeführte Rechtsprechung; vel, auc BGHSt 4, 36, 39 f). Ausschlaggebend ist, daß er die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft oder i vorliegenden Fall an die Mittäterschaft der Steuerhinterziehung stellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat di Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beschwerdeführerin führte den Briefwechsel mit der Firma A, sie veranlaßte in verschiedenen Fällen, daß die Buchführung der Firma vi» & Co. buchungspflichtige Geschäftsvorfälle gar nicht oder falsch buchte, und sie wirkte dabei mit, Geschäftseinnahmen zu verheimlichen. Ferner unterschrieb sie einen Teil der auf Grund der falschen Bücher errechneten Steuererklärungen, die das Finanzamt den Steuerveranlagunge dann auch zunächst zugrundelegte. Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte verursacht, daß die Einkommen- und die 6 werbesteuer und das Jotopfer Berlin nicht vollständig entrichtet und so die öffentlichen Ansprüche:auf diese Abgaben verkürzt wurden. Auch die inneren Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und insbesondere der Mittäterschaft

(UA 53) hat die Strafkammer vollständig und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Ob die Beschwerdeführerin nach der Reichsabgabenorädnung zur Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärungen befugt war und sich auch dafür befugt hielt oder nicht, wie die Revision geltend macht, ist unerheblich; denn nach dem Urteil rechnete sie jedenfalls damit und wollte, daß das Finanzamt die von ihr unterzeichneten, wie sie wußte unrichtigen Erklärungen zur Grundlage der steuerlichen Veranlagungen machte. Die Annahme des Landgerichts, daß die Hinterziehung dieser drei Abgabenarten tateinheitlich zusammentrifft, beschwert die Angeklagte nicht. Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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2. Dagegen ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung nicht rechtsfehler- £

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a) Die Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet, weil die Beschwerdeführerjin und der frühere Mitangeklaste VoBB zemeinschaftlich von 1949 bis 1956 fortgesetzt Umsatzsteuer hinterzogen hätten. Abweichend davon ist sie auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nichtversteuerung der 1949 vorgenommenen Verkäufe an die Firma Kr in Düsseläaorf (VA 7, 53) wegen des großen zeitlichen Abstandes zu den nächsten nicht versteuerten Geschäften im Jahre 1955 noch nicht von dem erst später gefaßten Gesamtvorsatz erfaßt gewesen und deshalb als selbständige, nach § 419 AbgO inzwischen aber verjährte Umsatzsteuerhinterziehung zu werten sei (UA 50 unten, 53). Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses und wegen der Kostenfolge hätte das Landgericht sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, diese Ansicht im Urteil darzulegen, sondern hätte sie auch im Urteilsatz ausdrücklich aussprechen müssen (vgl. RGSt 57, 302, 3045 BGH NdW 1951, 411 Nr. 25 unter Ziffer 2; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 260 Anm. 4). Diese Unterlassung verstößt nicht nur gegen das Verfahrensrecht, sondern ist auch ein sachlichrechtlicher Fehler _ (vgl. BGH IM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2), den der Senat auf die Sachrüge der Beschwerdeführerin berichtigt - nach § 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten BB: weil das Urteil, soweit es ihn betrifft,. mit demselben Fehler behaftet ist. Auch der Kostenausspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer bei richtiger Behandlung die Boschwerdeführerin und den früheren Mitangeklagten VB in Umfang der Einstellung nicht mit den Verfahrenskosten hätte belasten dürfen. Diese Berichtigung kann der Senat ebenfalls selbst vornehmen.

b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zum Vorsatz der Umsatzsteuerhinterziehung die Kenntnis der Unsatzsteuerpflichtigkeit der verheimlichten Geschäfte gehört (BGHSt 5, 90, 92). Bei den A@Bseschäften, die als Ausfuhrlieferungen steuerfrei gewesen wären, wenn der buchmäßige Nachweis hierüber geführt worden wäre (§ 4 Nr. 3 UmsatzStG), hat es diese Kenntnis jedoch nicht als erwiesen angesehen (UA 52). Gleichwohl hat das Landgericht gemeint, die Beschwerdeführerin habe auch durc h die Verheimlichung dieser Geschäfte vorsätzlich Umsatzsteuer hinterzogen, weil sie gewußt habe, daß ihr und des früheren Mitangeklagten Vgggge Verhalten den Anspruch des Staates auf die Einkommensteuer beeinträchtige. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. § 396 AbgO schützt nicht die Steuerhoheit insgesamt, sondern das Öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern (RGSt 59, 258, 262; 72, 184, 1865 RG JW 1936, 1677 Nr. 16 unter Ziffer 2). Als Blankettgesetz bildet er nicht allein den gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung, sondern nimmt alle die Merkmale auf, an die das einzelne Steucergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht knüpft. Zum Vorsatz der Hinterziehung einer bestimmten Steuer gschört deshalb, daß der Täter diese Merkmale und den auf sie gegründeten Steueranspruch des Staates kennt und gerade diese staatliche Forderung verkürzen will. Da nach den Feststellungen die Angeklagte - ebenso wie der frühere Mitangeklogte VB - die Umsatzsteuerpflicht der AB Geschäfte nicht kannte, fehlt es insoweit an dem zur Verurteilung nach § 396 AbgO erforderlichen Vorsatz. Die Verringerung des Schuldumfangs, die die Beseitigung dieses Fehlers zur Folge hat, kann der Senat - ebenfalls nach § 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten VB - auf Grund der in dem Urteil enthaltenen Feststellungen (UA 54) selbst bestimmen. Danach haben die

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Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt: - nn der frühere Mitangeklagte Vin un 2 424,55 DM

und nicht um 2 659,33 DM und die Beschwerdeführerin um 504,33 DE und nicht um 1739,33 DM.

In übrigen hält der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unsatzsteuerhinterzicehung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe dringen aus den oben unter 1. erörterten Gründen nicht durch. Die Ansicht der Strafkamner, daß die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung eine selbständige Straftat sei und mit der fortgesetzten Hinterziehung der anderen Steuern nicht in Tateirheit zusammentreffe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken; denn nach den Feststellungen haben die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte We die beiden Taten durch die Abgabe verschiedener Steuererklärungen begangen (vgl. RGSt 59, 258, 262; 64, 229, 239).

Die Bemessung der wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer verhängten Strafe 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die irrtümliche Annehme eines etwas größeren Schuldausmaßes hat die Bestimmung der Strafen ersichtlich nicht beeinflußt. Bei dem früheren Mitangeklagten ge verringert sich der Schuldumfang nur um einen verhältnismäßig kleinen Teil. Die Beschwerdeführerin, bei der sich der Schuldumfang stärker verkleinert, ist wegen dieser Tat zu einer sehr niedrigen Gelästrafe verurteilt, auf die das Landgericht ersichtlich auch dann erkannt hätte, wenn es von dem richtigen Schuldausmaß ausgegangen wäre»

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Darach bleibt die Revision im wesentlichen erfolglos. Ihre Kosten hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 die Beschwerdeführer zu tragen. Der geringe Teilerfolg bietet keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu

machen. Dr. Geier Hübner Fischer

Mei Sanders