Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 19.01.1964 – 2 StR 417/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 417/63 nr. | 2168 014 , ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann Dr. jur. Alexander _M aus A Schweiz), geboren am | 1900 in
T aus Ne ( ,
2.) den Kaufmann Kari-Hej dort geboren am
’
1907, wegen Betrugs
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1963 in der Sitzung vom 19. Januar 1964, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bunädesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. a» | als ertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. END wirs das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda
zurückverwiesen..
II. Die Revision des Angeklagten L ER gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. MB wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 000 DM verurteilt. "Den Angeklagten IgWe hat sie von dem Vorwurf des Be-
. truges auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, es aber abgelehnt, ihr auch die dem Angeklagten erwachsenen noatwendigen Auslagen aufzuerlegen. u
Allein diese ihn. belastende Entscheidung des Urteils greift der Angeklagte RD 7 mit der Revision an, indem er die Sachbeschwerde erhebt, während der Angeklagte Dr. ME der außer der Verletzung sachlichen Rechts Verfahrensverstöße geltend nacht, seine Verurteilung mit der Revision anficht.
Das Rechtsmittel dieses Angeklagten führt, soweit das Urteil ihn betrifft, zur Aufhebung; die Revision des Angeklagten IB v1eibt ohne Erfolg.
I. Zur Revision des Angeklagten Dr. Mi:
1.) 2) Die, - in dem Urteil enthaltene - Ablehnung des von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisamtrages verstößt insofern gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO, als die Strafkammer die Vernehmung der darin als Zeugen benannten Inhaber und Geschäftsführer der holländischen Käuferfirmen sowie des Vertreters Mo nit der Begründung abgelehnt hat, diese Personen seien hinsichtlich der in ihr Wissen gestellten Tatsachen als Beweismittel ungeeignet. Von völliger Ungeeignetheit eines Beweismittels, die an sich die Ablehnung eines Beweisamtrages nach sich zieht, kann nur gesprochen werden, wenn von vornherein feststeht, daß es der Sachaufklärung nicht dienen kann.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Gerade von diesen in.dem Hilfsbeweisamtrag als Zeugen benannten Personen stand zu erwarten, daß sie in: der Lage waren, Angaben über die Qualität der Graupen zu machen, die sie bezogen oder deren Verkauf sie vermittelt hatten. Sie, Ä waren somit als Beweismittel durchaus geeignet.
Anders wäre es allerdings, wenn der gänzliche Unwert ihrer Aussagen von vornherein mit Sicherheit festgestanden hätte (vgl. BGH NJW 1952, 191). Das hätte der Fall sein können, wenn festgestellt worden wäre, daß bei einer ordnungsmäßigen Siebung die Graupensorten, von denen der Bundesforschungsanstalt Proben vorgelegt wurden,
keine Graupen von der Größe und der Länge aufweisen konn-
ten, wie sie in den nach Holland gegangenen Schiffsladun-
gen enthalten waren. Dahingehende Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Sie hat auch sonst
keine Umstände dargetan, aus denen von vornherein der gänzliche Unwert der Zeugenaussagen sicher entnommen werden
könnte. Deshalb, und weil nicht ausgeschlossen werden kann,
. daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht,
muß es, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben
und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz _ zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Vorschrift u. des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. .
b) Soweit der Hilfsbeweisamtrag dereuf gerichtet war, den Beamten des allgemeinen Instruktionsdienstes beim Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei in Holland Ste über die Art und Weise der Probeentnahmen zu hören, bestehen gegen die Ablehnung, so wie sie unter Berücksichtigung der sonstigen Peststellungen begründet ist, keine Bedenken. Ob StB in der neuen Hauptverhandlung als Zeuge über die in sein Wissen gestellten Tatsachen vernommen werden muß, wenn sich das sonstige Beweisergebnis ändern sollte, hat die Sträfkammer zu entscheiden.
2.) Weil die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung; dennoch besteht Anlaß zu bemerken, daß sie - bei Zugrunde-Legung der getroffenen Feststellungen. - unbegründet ist, Die Meinung der Revision, für die Annahme eines Betruges
Sei schon deshalb kein Raun, weil das täuschende Verhalten des Angeklagten nicht zu einem Vermögensschaden im Sinne
des § 263 StGB geführt haben könne, geht fehl. Zwar trifft es zu, daß ohne die Täuschung keine höhere Getreidemenge eingeführt worden und damit der Bundesrepublik Deutschland
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auch kein sog. Abschöpfungsbetrag entgangen wäre. Indessen - ist bei der Prüfung der Frage, ot hier ein Vermögensschaden eintreten konnte, nicht darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage der Bundesrepublik bei einem Unterlassen
der Täuschung gestaltet hätte. Auszugehen ist vielmehr .allein von dem Zustand, den die Vornahme der Täuschung be-
wirkt hat.
Nach der Regelung, wie sie in $ B des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide- und Futternitteln (Getreidegesetz) vom 24. November 1951 (BGB1 I 901) getroffen ist, erwächst der Bundesrepublik dadurch, daß die: Einfuhr- und.
Vorratsstelle von dem Recht zur Übernahme des ihr von dem . Einführer zum Weltmarktpreis anzubietenden. Getreides Gebrauch macht, zugleich ein Anspruch darauf, aaß ihr der Einführer das Getreide: zu dem von jenärit Stelle festzusetzenden, über dem Weltmarktpreis liegenden Abgabepreis wieder abkauft. Auf diesen Sog. Abschöpfungsanspruch verzichtet die Einfuhr- und Vorratsstelle, wenn sie sich auf Grund bestimmter, im Gesetz vorgesehener und jeweils durch den Einführer darzulegender Voraussetzungen bereit erklärt, diesem das eingeführte Getreide zum Weltmarktpreis zurückzuverkaufen. Daher verfügt sie, wenn sie dazu durch falsche Angaben des Einführers veranlaßt wird, zum Nachteil der . Bundesrepublik über den dieser zustehenden Anspruch und vermindert damit deren Vermögen. Infolgedessen ist auch hier. durch die Erteilung der 'Einfuhrgenehmigung, gie ebenso wie der mit ihr verbundene Verzicht auf den Abschöpfungskbetrag durch die unrichtigen Angaben des Angeklagten über die Qualität der ausgeführten Graupen herbeigeführt wurde, der Bundesrepublik ein Vermögensschaden erwachsen, der in dem Unterschiede zwischen dem Weltmarktpreis und dem Rückkaufspreis besteht, den die Einfuhr- und Vorratsstelle - testimnt hätte, wenn sie nicht von dem Angeklagten getäuscht
worden wäre. Daß der Verzicht auf die sog. Abschöpfung zugleich mit der Einfuhrgenehmigung ausgesprochen wurde, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Im übrigen trifft das Vorbringen der Revision nicht zu, die Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Proben, die der Bundesforschungsanstalt vorgelegt wurden, sei im Urteil nicht festgestellt. Es mag der Revision zwar zugegeben werden, daß dies im Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist; die Ausführungen auf Bi. 15 UA ergeben aber, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkamner, daß der Angeklagte die Unrichtigkeit der Proben gekannt hat.
II. Zur Revision des Angeklagten LED:
Aus den zuvor zur Sachbeschwerde des Mitangeklagten Dr, SOEEB erörterten Gründen hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg. Dafür, daß die Strafkammer einc Übertürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse unter Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO abgelehnt hat, ist nichts ersichtlich. Ihre Annahme,. gegen den Angeklagten bestehe noch ein begründeter Verdacht, sich gemeinsam mit Dr. MW des Betruges schuldig gemacht zu haben, . gibt weder unter dem von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkt, der Bundesrepublik habe kein Vermögensschaden entstehen können, noch sonstwie zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Was der Beschwerdeführer im übrigen unter Anführung verschiedener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterscheidung der Begriffe "Betrug" und "Steuerhinterziehung"
vorträgt, ist unverständlich, Daß hier ein Vergehen nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht in Betracht kommt, hat die Strafkammer nicht verkannt.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof . Mayr