Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.01.1964 – 1 StR 498/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 498/63 2123 092 Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen i. den Steuerinspektor Gerhard R s 20ED- > A geboren :* in
2. den Polizeiobermeister Heinz-Gerd H aus Y geboren am ED 9319 in S 5
9 -— Sachbezeichnung: Upu:.2. -
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vregen Mordes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEERD als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanvwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 12. Juli 1963 werden verworfen.
Dic:Kosten der Rechtsmittel trägt die Staatskasse. .
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte RB var im Janre 1941 Chef einer Polizeikompanie, der Angeklagte Hi Zusführer in einer anderen Polizeikompanie. Beide wirkten im Oktober 1941 bei der Massenerschießung jüdischer Einwohner der Stadt Mogilew (Weißrußland) mit, die vom Einsatzkommando 8 der Einsatzzruppe B gelcitet wurde. Das Schwurgericht hat sie von Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil sie durch Notstand (§ 52 StGB) entschuldigt seien.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts ' gerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten auch in eindringlichster Torm erhobene Gegenvorstellungen der Angeklagten bei ihren Vorgesetzten nicht den Erfolg gehabt, daß sie von der Teilnahme an der Tötungsaktion freigestellt wurden; es hält auch für erwiesen, daß für die Angeklagten im Falle einer Befehlsverweigerung die ernste Gefahr bestand, selbst den Tod zu erleiden. Auch sonst gab es keinen gangbaren Ausweg, den sie ohne unmitteilbar drohende Lebensgefahr hätten beschreiten können.
Das Schwurgericht sieht es weiterhin auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als unwiderlegt an, daß für beide Angeklagte die Angst um ihr eigenes Leben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung bei der Tat war „und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten erwogen haben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung des § 52 StGB nicht zu beanstanden. Sie hält sich an die Auslegung, die der Bundesgerichtshof gerade auch für Fälle dieser Art entwickelt hat (BGHSt 18, 311 und BGH Urt, vom 15. Juni 1962 - 2 StR 531/61).
Die Meinung der Staatsanwaltschaft, daß die Anwendbarkeit der §§ 52, 54 StGB zu entfallen habe, weil den Angeklagten angesichts der Ungeheuerlichkeit der Tat, insbesondere der großen Zahl der Opfer, die Preisgabe ihres Lebens zuzumuten gewesen sei, findet in der Rechtsprechung keine Stütze. Diese ist vielmehr stets davon ausgegangen und dabei geblieben, daß die Entschuldigung nicht von einer Höherwertigkeit des gefähfdeten Rechtsguts abhängt & und demnach auch durch die Höherwertigkeit der mit der Tat verletzten Rechtsgüter nicht ausgsschlossen wird (RGSt 66, 397, 398}. Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat vielmehr nur die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311). |
Auch die Meinung der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten seien kraft ihrer besonderen Rechtsstellung als Angehörige der Polizei verpflichtet gevresen, die Gefahr zu bestehen, und könnten sich aus diesem Grunde nicht auf
-A-
Notstand berufen, vermag der Senat nicht zu teilen, Wo Angehörigen bestimmter Berufe wie Polizeivollzugsbeamten, Feuerwehrmännern, Seeleuten, Ärzten und Krankennflegern die Bereitschaft zum Lebensopfer abverlangt wird, bezieht sich das immer nur auf den Bereich der mit der jeweiligen Berufstätigkeit in notwendiger Weise verbundenen typischen Gefahren, bedeutet aber nicht, daß Angehörigen solcher Berufe über diesen Rahmen hinaus die Berufung auf die
88 52, 54 StGB versagt sein könnte. Der Polizeivollzugsbeamte muß unter Umständen sein Leben einsetzen, wenn er an der Festnahme eines bewaffneten Verbrechers oder an der Niederschlagung eines Aufruhrs beteiligt ist. Die Lage,
in der sich die Angeklagten befanden, 15ß8t sich damit nicht vergleichen. Denn ihnen drohte die Lebensgefahr nicht im Zusammenhang mit einer weisungsgemäß vorgenommenen, im Rahnen ihrer normalen Berufsausübung liegenden Diensthandlung, sondern sie erwuchs ihnen daraus, daß sie - eine gänzlich aus dem normalen Rahmen fallende Lage - von hoher Hand zur Mitwirkung bei cinem Verbrechen befohlen wurden.
Was zur Begründung der Rechtsmittel sonst vorgebracht wird, läuft auf Beanstandungen der Beweiswürdigung des Schwurgerichts hinaus, die in diesem Hechtszuge unbeachtlich sind. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Tatrichters, welche Tatsachen er für die Bildung seiner Überzeugung genügen läßt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision im Ergebnis vertreten.
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Der Staatskasse gem, § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sah der Senat keinen Anlaß.
Dr. Geier Seibert Willms
Mai Sanders