Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 20.12.1963 – 4 StR 333/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 333/63 2 17
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner WilneIm m zu: EEE (Kur), dort geboren arı EEE 597 ;
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: :
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. April 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die mit der Revision allein geltend gemachte Rüge, der Angeklagte sei zu der am 23. April 19653 von einem beauftragten Richter durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Maria Ju» und Wilma MB nicht ordnungsmäßig geladen worden und habe deshalb an dieser Beweisaufnahme nicht teilnehmen können, kann keinen Erfolg haben.
Die Revision führt zur Begründung dieser Rüge aus: Die Hauptverhandlung sei am 19. April 1963 unterbrochen worden, um am 23. April 1963 die im Hospital untergebrachte kranke Ehefrau des Angeklagten unter Gegenüberstellung mit Wilma MB durch einen beauftragten Richter zu vernehmen. Der Verteidiger des Angeklagten habe auf Anwesenheit bei dieser Vernehmung verzichtet, während der Angeklagte an ihr habe teilnehmen wollen. Er habe sich auch zur festgesetzten Stunde im Krankenhaus eingefunden und sei in das Krankenzimmer seiner Ehefrau gegangen. Als diese von einer Krankenschwester zur Vernehmung abgeholt worden sei, habe er ihr folgen wollen.
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Die Schwester habe ihm jeäoch erklärt, er könne nicht mitgehen, sie werde ihn nachher rufen, Deshalb sei er weiter im Krankenzimmer geblieben. Nach etwa einer halben Stunde habe
er den Richter weggehen sehen. Unmittelbar darauf sei auch seine Frau zurückgekenurt und habe ihm gesagt, die Vernehmung sei vorüber. Er sei nicht davon unterrichtet worden, in welchem Zimmer des Gebäudes die Zeugenvernehmung stattfinden sollte,
Das Verfahren des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 224 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte von dem zur Zeugenvernehmung durch einen beauftragten Richter anberaumten Termin zu benachrichtigen. Nach § 35 StPO sind Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, ihr durch Verkündung bekanntzumachen. Das ist hier geschehen. Wie die Sitzungsniederschrift beweist, hat das Landgericht in der Hauptverhandlung am 19. April 1963 in Anwesenheit des Angeklagten folgenden Beschluß verkündet:
"1. Die heutige Hauptverhandlung wird unterbrochen. 2. Die Zeugin Frau Maria IWW s011 ergänzend durch den Berichterstatter vernommen werden. Termin zur Vernehmung der Zeugin durch den beauftragten Richter wird bestimmt auf den 23. April 1963,
14,30 Uhr, im SiB-Hospiteı Du ;
AED, im Arztzimmer, Station A 6."
Darauf erklärten der Staatsanwalt und der Verteidiger, daß sie auf Teilnahme verzichteten. Die anwesende Zeugin Wilma VE vurae zu dem Vernehmungstermin mündlich geladen.
In dem Beweisbeschluß waren Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, besonders das Zimmer des Krankenhauses, in dem sie stattfinden sollte, so deutlich bezeichnet, daß der Angeklagte das Zimmer durch Befragen des Pförtners ohne weiteres
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hätte finden können. Zu weiteren Erläuterungen, etwa zur Belehrung des Angeklagten, ihm sei die Anwesenheit bei der Vernenmung gestattet, war das Landgericht nicht verpflichtet.
Der Angeklagte war nicht verpflichtet, wie die Revision meint, der Zeugenvernehmung beizuwohnen; denn nach § 224 Abs. 1 StPO ist seine Anwesenheit nicht erforderlich (BGHSt 9, 24, 27). Aus welchem Grunde der Angeklagte der Vernehmung ferngeblieben ist, ist belanglos (vgl. RGSt 59, 299, 301).
In der Hauptverhandlung am 24. April 1963 hat übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschrift vom 23. April 1963 widersprochen (vgl. 8 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; BGHSt 9, 24, 28; 1, 284, 286: BGH NIW 1952, 1426 Nr. 21; 1345 Nr. 19; RGSt 44, 100; 50, 364; 58, 90, 91; 66, 213, 215).
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler
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