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BGH Entscheidung vom 19.11.1963 – 5 StR 469/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_469/63 2182 101

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Betriebselektriker Rudi N Ey aus W dort geboren am

2. den Kaufmann Arthur K aus VD, geboren am 1914 in R » 3. den Handelsvertreter Johann ED aus W , geboren an 1927 in Vo - Sachbezeichnung: NED u 2. - hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.November 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin BD als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten KW und I "ira das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11.Oktober 1962 gegen sie

1. im Schuld- und Strafausspruch im Falle BED 2. hinsichtlich der Gesamtstrafe, 3. hinsichtlich des Berufsverbots

Du

samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesen Umfanse wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen dieser Beschwerdeführer verworfen,

Die Revision des Angeklagten ggpwiräd in vollem Umfang verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe3

I.

Die Verfahrensrüge (§ 344 Abs.2 StPO), die die Angeklagten N und <CEB in Yaı1 BB (\r.5 der Urteilsgründe) erheben, ist unzulüssig, weil sie nicht die Beweismittel nennt, deren Gebrauch sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen.

II.

Sachrügen.

1. Die Revisionen der Angeklagten KB una Tu greifen deren Verurteilung im Fall SW (Nr.15 der Urteilsgründe) nur mit der allgemeinen Sachrüge an. Diese ist insoweit offensichtlich unbezründet.

2. In den anderen Fällen hat sich das Landgericht zwar nicht darüber geäußert, ob die von den Lieferfirmen den getäuschten Bestellern versprochene Leistung dem vereinbarten Preis entsprach. Das vermag jedoch den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, ausgenommen im Falle DB (Nr. 10 der Urteilsgründe). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ein Vermögensschaden trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung dann gegeben sein kann, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können (vgl. BGHSt 16,321) insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind.

= A-

Daß diese Voraussetzungen in den Fällen 5 bis 9 und 11 der Urteilsgründe gegeben sind, ergeben die Feststellungen der Strafkamner. Die beiden Beschwerdeführer haben in diesen Fällen zwar allgemein den Vorwurf erhoben, die Strafkammer habe sich, um eine Vermögensschädigung darzutun, mit der - formelhaften Wendung beznügt, daß die Besteller deshalb geschädigt seien, weil sie "durch die eingegangene Verpflichtung dringendere Bedürfnisse zurückstellen mußten", oder weil sie "durch den Xauf der an sich unerwünschten Anlage in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten". Dieser Angriff geht jedoch fehl. Das Landgericht hat in jedem Falle einzelne, konkrete Feststellungen getroffen, welche die "formelhafte" Zusammenfassung rechtfertigen.

a) In Fall Reg (Nr.5 der Urteilsgründe) verdiente der Besteller als Arbeiter für sich und seine Frau nur 100 DM wöchentlich. Er wollte erst gar keine Blitzschutzanlage haben und fand sich nur auf die falschen Zusicherungen der beiden Angeklagten KM und vg zur Bestellung bereit. Auch wenn er als Eigentümer eines Hauses keine Aufwendungen für Miete hat, erscheint die von dem Landgericht gezogene Schlußfolgerung im Blick auf den Preis der Blitzschutzanlage von 615 DM ohne weiteres gerechtfertigt. Daß die Vorspiegelung, die Brandkasse zahle einen Zuschuß von 160 Di, den Zeugen zur Bestellung veranlaßt hat, ist ausdrücklich festg&östellt ("Nur im Vertrauen auf diese Angaben unterschrieb der Arbeiter Rp").

:b) Wenn in Falle Lip (Nr.6 der Urteilsgründe) auch nicht der Lohn des Ehemannes angegeben ist, so konnte doch das Landgericht davon ausgehen, daß sich dieser in bescheidenen Grenzen hält, da der Ehemann Digg ebenfalls Arbeiter ist. Auf beschränkte Einkünfte konnte es weiter aus der Tatsache schließen, daß die Familie die Abnahme der Anlage zum Preise von 435 DM verweigerte und statt dessen das Opfer brachte, die 'geforderte Abstandssumme von 290 DU auf sich zu nehmen,

-5-

c) Auch im Falle Je (Nr.7 der Urteilsgründe) ist angesichts der sehr bescheidenen Einkünfte und der Tatsache, aaß Janssen erst die Bestellung einer Anlage ablehnte, die Schlußfolgerung des Landgerichts begründet, daß der Besteller "durch den Kauf in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet", pie von den beiden Angeklagten in diesem Falle besonders ausgeführte Rüge stellt sich als unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dar.

d) Für den Fall DEE (Nr.E der Urteilsgründe) gelten die gleichen Ausführungen wie im Falle RP (oben zu a). Hinzu kam hier, daß DEE zeraie sein Haus hatte umbauen lassen.

e) Auch im Falle U (r.9 üer Urteilsgründe) ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von einem bescheidenen Einkommen ausging, da der Ehemann Molkereiarbeiter ist. Bei dieser Sachlage ist nichts gegen die Feststellung des Tatrichters einzuwenden, daß die Eheleute nur im Vertrauen auf das Sonderangebot der Angeklagten unter Verzicht auf ihre sonstige Wirtschaftsführung zu Opfern bereit waren. Im übrigen hatte der Ehemann noch für sein gerade gebautes Haus Zahlungen zu leisten.

£) Der bei Abgabe der Bestellung bereits 638jährige Rentner Ba (Fall 11 der Urteilsgründe) verfügt nur über eine monatliche Rente von 125 DM. Um das zur Bezahlung des Preises von 435 DM für die Anlage bei seinem Neffen aufgenommene Darlehen zurückzahlen zu können, hat er zwei Schweine verkauft, für deren Erlös er gewöhnlich Brenntorf gekauft hat. Es liegt auf der Hand, daß er nur bei Zuteilwerden der ihm von dem Angeklagten IB und einem anderen Vertreter vorgespiegelten Vergünstigungen bereit war, seine sonstige Wirtschaftsführung einzuschränken. Die in diesem Falle von der Revision vorgebrachten Einzeleinwendungen sreifen in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.

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g) In den Fällen Zw, : MED unG v: EEE

(Nr.10,12 und 16 der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Schaden darin gesehen, daß die beteiligten Angeklagten durch ihre Täuschungshandlungen die Bestellerinnen, im Falle VB sen Sohn, "der Gefahr" aussetzten, "in einem Recht;, streit die arglistige Täuschung durch die Angeklagten beweisen zu müssen oder die Abstandesunme zu zahlen" (VA 3.17,19 und 25 £).

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtun. In der Übernahme der Gefahr, einan Rechtsstreit führen zu müssen, ist nicht der der Vermögensverfügung, nämlich dem Abschluß des j Vertrages entsprechende Vermögensschaden zu erblicken. Auch in diesen Fällen, in denen das Landgericht nichts darüber gesagt hat, ob der Wert der den getäuschten Bestellen zugesagten Blitzschutzanlage hinter dem vereinbarten Preis zurückbleibt, bedurfte es vielmehr ebenfalls der Feststellung, daß trotz Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen die Besteller, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Vertragsabschluß beeinträchtigt hat, infolge besonderer Umstände einen Vermögensschaden erlitten haben.

Im Falle SC (Nr. 12 der Urteilsgründe) kann das Urteil jedoch bestehenbleiben, da die weiteren Feststellungen des Landgerichts den Schuläspruch tragen. Diese Feststellungen ergeben, daß die etwa 83jährige Bestellerin, wie der Angeklagte ICE und dessen Begleiter durch ihre Äußerungen erfahren hatten, nur eine Unfallrente von monatlich 30 bis 35 DM erhielt . und das zu ihrem Hause gehörige Land von 9 ha durch ihren Neffen bewirtschaften ließ. Es liegt auf der Hand, daß bei dieser Sachlage die durch die Täuschung herbeigeführte Bestellung einer Blitzschutzanlage zum Preise von 904 DM die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Witwe Sc "für lange Zeit empfindlich einschränkte. Der Angeklagte TEE hat in diesem Falle auch keine Einzeleinwendungen erhoben.

- T-

Gleicherweise hat die Verurteilung im Falle Ve (Nr.16 der Urteilsgründe) Bestand. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten Xp uni Igwim Bewußtsein, daß die 73jährige Witwe Ve keine Vollmacht hatte, die Bestellung mit dem Namen ihres Sohnes zu unterschreiben, die gefälschte Urkunde weitergegeben in der Absicht, bei der Firma StB den Einäruck hervorzurufen, Wei habe selbst unterschrieben. Wenn diese Feststellungen auch nicht ausreichen, um den Tatbestand des Betruges zum Nachteil des Sohnes We darzutun, so ergibt sich doch aus ihnen sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite ein Betrug zum Nachteil der Firma StB. Denn diese zahlte, obwohl, wie die Angeklasten wußten, der Vertrag nichtig war (§ 177 BGB), im Vertrauen auf die Echtheit der Unterschrift an die Angeklagten die Provision aus.

-Die Annahme ihrer Revisionen, die Witwe WegiiiiD habe nach ostfriesischem Brauch bevollmächtigt sein können, für ihren abwesenden Sohn eine Blitzschutzanlage zum Preise von 416 DM zu bestellen, liegt im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Bestellerin und die Tatsache, daß ihr Sohn verheiratet ist, also einen eigenen Hausstand hat, so fern, daß es nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn das Landgericht diese Frage und die Frage, ob die beiden Angeklagten KW un. LEW sich hierüber geirrt haben könnten, nicht ausdrücklich erörtert.

Daß die Angeklagten nicht gemäß § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma St Hinzcwiesen worden sind und ihnen insoweit auch nicht Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist, steht einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, daß die Angeklagten sich diesem Vorwurf gegenüber anders hätten verteidigen können.

8 —

An der Verurteilung der Angeklagten wegen der in Tateinheit begangenen Urkundenfälschung (UA S.40 £) ändert sich nichts.

Dagegen ist das Urteil im Falle Dow (N\r.10 der Urteilsgründe) im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, da das Landgericht zu der wirtschaftlichen Lage der Bestellerin und ihres Ehemannes keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat hat infolgedessen nicht nachprüfen können, ob in diesen Falle die Bestellerin und ihr Mann durch die Täuschung einen Vermögensschaden erlitten haben. .

Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafen in den anderen Fällen durch die Verurteilung im Falle DEREN beeinflußt sind. Deshalb war neben der Aufhebung des Urteils in diesem Falle nur die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung der Schuldsprüche hat im übrigen, auch soweit der Angeklagte MB in Betracht kommt, keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, Ebensowenig ist die Strafzumessung recht. lich zu beanstanden.

3. Nicht aufrechterhalten werden kann dagegen weiterhin

die gegen die Angeklagten KB und LEW anzeoränste - Sicherungsmaßnahnme des Berufsverbots. Für die Anwendung des § 42 1 StGB genügt es nicht, daß die beiden Angeklagten "zur Zeit" nicht die für den Beruf eines Handelsvertreters

erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Maßgebend für die Notwendigkeit der Untersagung der Berufsausübung ist der Zeitpunkt, in dem die Angeklagten aus der Strafhaft entlassen werden. Es mußte deshalb geprüft werden, ob nicht bereits die Verbüßung der gegen die Anguklagten verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr drei Monaten bezw. einem Jahr Gefängnis erwarten läßt, daß die Angeklagten schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.

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Dabei reicht es nicht aus, daß die abschreckende Wirkung

der Strafvollstreckung nur zweifelhaft erscheint. vielmehr ist erforderlich, daß - trotz Strafverbüßun -

eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also wahrscheinlich ist (RGSt 74,54; BGH bei Dallinger MDR 1956,143). Die Strafkammer hätte insbesondere bei dem Angeklagten IWW i:r bisher unbestraft ist und u.U. nur als Gelegenheitstäter angesehen werden kann, ausdrückliche Feststellungen treffen müssen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer die Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.

Der Generalbundesanwalt hat auch im Falle Den b°- antragt, die Revisionen der Angeklagten K> und I zu verwerfen. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen der

Angeklagten KEEM una Lu verlesen. In die Gründe des auf die neue Hauptverhandlung irgehenden Urteils brauchen

diese jedoch nicht aufgenommen zu werden. Dort können sie als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting