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BGH Entscheidung vom 29.10.1963 – 5 StR 440/63

5. Strafsenat

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5 sit 420/63 2183 082 |

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Franz ri zu: m, dort geboren zm GEMEEEEEE> 1933,

wegen Nötigung zur Jnzucht

hat der 5.Strafsenat äües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ui als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25.dJuni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lanäügericht in Aurich zurlickverwiesen, das auch über die Kosten der Trevision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

. avisi S zeklag . 2 , Die Revision des Angeklagten ist begründet

.1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Landgericht jiie Zeugin Ks unvereicist gelassen hat, da ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung beizumessen sei (§ 61 ir.3 StPO). Im Gegensatz zu dieser Begründung stützt die strafkammer ihre Überzeusung von der Glaubwürdigkeit der jauptbelastungszeugin, der Ehefrau Fi, in den Urteilssründen auch auf die Bekundung der ehemaligen Fürsorge- -in Hildegard Kg, '::3 Trau Tg während der Fürsorgearziehung sich günstig ertwickelt und nicht mehr zu Klagen inlaß gegeben hat" (JA 3.6; vgl. auch UA 5.4). Eine Aussage ist von wesentlicher Bedeutung, wenn der Tatrichter seine Überzeugung in der Schuld- oder Straffrage in einen vichtigen Punkt aus ihr gewirnt, sei es auch im Zusamnenalt mit einer weiteren, vislleic.t noch umfassenderen Jeugenaussage. Das ist auch möglich, wenn die bekundeten Tatsachen für Gie Beweiskrait eines anderen Beweismittels nichtig sind, also nur in nittelbarem Zusammenhang zum Tatvorwurf stehen. Von ausschlaggebender Bedeutung (§ 62 StPO) muß die Aussage nicht sein (BGHSt 1,8). Wenn sich eine in der Hauptverhandlung zunächst als unwesentlich srscheinende Aussage erst später, z.B. in der Beratung, als wesentlich erweist, so muß die Vereidigung nachgeholt nerden (vgl. BGHSt 7,281). Gegen diese Grundsätze (§§ 59, >l Nr.3 StPO) hat die Strafkammer verstoßen. Auf diesem !ehler kann auch das Urteil beruhen, da der Fehler auf die 3eurteilung der Aussage der Hauptbelastungszeugin von Einfluß gewesen sein kann.

2. Wie die auf Grund der allzeneinen Sachrüge durchgeführte Nachprüfung ergibt, leidet das Urteil weiter daran, daß der für 8 176 Abs.1 üır.l Stüß erforderliche Nötigungsvorsatz des Angeklagten nicht einaandfrei dargelegt ist.

- 3.

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Die Strafkamner sagt hierzu nur, der Angeklagte "hätte .... erkennen müssen", daß die Abwehr der Zeugin rg gegen seine Zuäringlichkeiten kein bloßes Sichzieren, sondern ernstgemeinter Widerstand war (JA S.7/8). Zum Vorsatz der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen gehört jedoch, daß der Täter die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannt hat, oder sie jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Ausführungen der Strafkammer in diesem Sinne gemeint

sind.

3. Da diese Fehler zur Aufhebung des Urteils zwingen, braucht auf die ferner gerügte Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Hilfsteweisamtrages nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger kann in der neuen Verhandlung

Beweisamträge stellen.

Der Senat hat von der Befugris des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht unä die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.

Sarsteät Koffka Schmidt Börker Kersting