Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 29.10.1963 – 1 StR 385/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
a) Ein privates Knoippkurheim kann eine Anstalt für Kranke jedenfalls dann sein, wenn nur Kranke aufgenommen werden und die Kurbehandlung auf ärztliche Verordnung von ausgebildetem Personal ausgeführt wird. - b) Der Arzt, der die von einem Versicherungsträger in einem solchen Heim unborgebrachton Kranken außerhalh ek uhueitussuhsdheng anvendungen verordnet, hat damit "noch keine Stellung in der Anstalt.
Wachschlagwerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 174 Nr. 2
a) Ein privates Knoippkurheim kann eine Anstalt für Kranke jedenfalls dann sein, wenn nur Kranke aufgenommen werden und die Kurbehandlung auf ärztliche Verordnung von ausgebildetem Personal ausgeführt wird. -
b) Der Arzt, der die von einem Versicherungsträger in einem solchen Heim unborgebrachton Kranken außerhalh
ek uhueitussuhsdheng
anvendungen verordnet, hat damit "noch keine Stellung in der Anstalt.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1963 - 1 StR 385/63 — IG Kempten
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arzt Dr. med. Heinrich 2 Ep zu: DENE gcboren am EEE 920 ir vage: |
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 14. Mai 1963 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Der Angeklagte wird auch in Falle Öl vom Vorwurf der Unzucht mit Abhängigen freigesprochen.
Dico Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
rü
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafo zur Bewährung ausgesetzt, Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rochts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dice Rovisionsangriffe richten sich in erster Linie gegen dio Ansicht der Strafkammor, daß der Angeklagte zur Zoit der Tat eine Stollung in einer Anstalt für Kranke gehabt habo., Sie sind begründet.
1.) Entgegen der Ansicht der Revision war allerdings co "CD SE eine Anstalt für Kranke im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB. In dem Kurheim wurden medizinische Bäder und Kneippsche Wasseranwendungen auf ärztliche Verordnung verabreicht, Aufgenommen wurden damals in das Hein nur Kronke, die den Inkabern, den Eheleuten Jg von der ' Iandesversicherungsanstalt Württemberg (=1VA) zugewiesen
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wurdon.
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Es ist zwar nicht zu:übersehen, dad Sich der Betrich eines solchon Kurheins erheblich von sinem allgemcinen Krankenhaus unterscheidet, das unter der Leitung cincs Arztes stoht, der zugleich Weisungsbefugnierse gegenüber dem übrigen Personal hat, &s mag auch scin, daß in das Kneippkurheim - im Gegensatz zu einem Krankenhaus - durchweg nur leicht Erkrankts eingewlesen wurden, dio keiner besonderen Pflege beduriten, Auf Solche Unterschiede kann es aber für die Frage der Anwenäbarkeit
aes § 174 Nr. 2 StGB nicht entscheidend ankommen, Haßgobend ist, daß in das Kurheim ebenso wie in cin ZKrankonhaus nur Kranko aufgenommen wurden, die auf ärztliche Anordnung zu Rürzwecken nach einem bestimmten Heilverfahren behandelt wurden. Diese Kranken waren für die Zeit der Kur ihrem gewohnten Lebenskreis entrissen und als Insassen des Kurheims auf die Fürsorge der darin beschäftigten Personen angewiesen, von denen sie damit in erheblichem Grado abhängig waren, Solche Abhängigkeit ist aber der wesentliche Grund für den den Anstaltsinsassen in § 174 Nr. 2 StGB gewährten Strafschutz (vgl. BGH GA 1955, 388; ferner StGB E 1962, Begründung zu § 215),
Ob das Kneippkurheim auch gewerberechtlich als Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung konzessioniert war, kann dahinstahen. Der strafrechtliche Begriff der "Anstalt für Kranke" ergibt sich allein aus dem Sinn und Zweck der Strafvorschrift.
2.) “/enn hierin auch dem Landgericht darin: zusuctirnen iot, d@ co sich bei dem Kneippkurheim EP un cine Anstalt für Kranke im Sinne des § 174 Hr. 2 StGB handelte, so könnte
dor Angeklagte als Täter ';doch nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen, daß er eine Stellung "in der Anstalt" bekleidst nätte und vermöge dieser "Stellung in der Anstalt" mit den einzelnen Fatienten in Berührung und Verbindung &e-
kommen wärc, Das trifft nach den Feststellungen jedoch nicht zu, Ter Angeklagto übte zwar seine Praxis als "Arzt für Haturheilverfahren (Kneipn)" in demselben Hause aus, in dem das Kurneim KU Letriepen wurde. Jeder in dem Hcim ncu cintretende Patient hatte sich bei ihm zur Untersuchung
und zur Aufstellung des Kurplans für die ersten acht Tage zu melden, Im Abstand von jo einer Woche kamen die Kranken jeweils erneut in scinoe Sprechstunde, wo er die otwa erforderliche Nachuntersuchung vornahm und den weiteren Kurplon verordnatc, Er stand jedoch mit den Inhabern des Aurheims in keinem Vertragsverhältnis. Scoine Praxisräume hatte er von der Heuseigentümerin, der Stadt Füssen, gemietet. Die Krenken wurden ihm von der LVA überwiesen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die Untersuchung der Kranken und die Aufstellung des Kurplanes. Irgendwelche andere... Befugnisse gegenüber den Inhabern und dem Personal des Kurheims hatte er nicht, Insbesondere hatte or mit der Ausführung der Kurenwendungen nichts mehr zu tun. Er beaufsichtigte sie nicht und botrat die kätme des Kurheins, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, nur in Ausnahmefällen, otwa wenn or bci ernstlicher Erkrankung eines Rurgastes besonders gerufen wurdo.
Dadurch, daß die Patienten des Kurheims gehalten waren, gerade den Angeklagten zur Aufstellung des Kurplanes aufzusuchen, erlangte dieser noch keinco Stellung in der Anstalt, Denn sio wandten sich nicht an ihn, weil er der Leitor der Anstalt gewesen wäre oder sonst in ihr &rztlich ctvag zu bestimmen gehabt hätte, sondern weil die WA sio ihm zur Behandlung :odeor 2uU£Aufstollung eines Kurplanes zugevissen hatte. Mag für die Überweisung auch die örtliche Nöhe sciner Praxisräume zum Kurheim eine Rolls gespielt heben, so wer diese doch für soine Tätigkeit ohne maßgeblicho Bedeutung: Er hätte sie auch in einem anderen Gebäude zusüben können, wie die LVA auch einen anderen im Ort voh-
nonden Arzt mit der Aufstellung der Kurpläne für die einzelnen Eranken hätte betrauen können. Wenn man auch die Yorto "Stellung in einer Anstalt" nicht rein räunlich zu verstehen braucht, so muß doch dafür ein unnittelberes rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zu der Anstalt selbst gefordert werden, das über bloße ärztliche Kuranordnungen, die auf Verlangen eines anderen - dos Patienten oder der Versicherungsanstalt - getroffen werden, hinausgeht. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Patienten des Kurheims unterschied sich von dem Verhältnis zu seinen in anderen Pensionen untergebrachten Privatpatienten nur dadurch, daß cr im ersten Falle seine Vergütung nicht vom Patienten sondern von der LVA erhielt. Daß die IVA die ihm üherwiesenen Kranken auch dem Kneippkurheim Ip zur Aufnahme zugewiesen hatte, verschaffte dem Angeklagten keino Stellung in dieser Anstalt.
Das angefochtene Urteil muß daher schon mangels des äußeren Tathestandos des § 174 Nr. 2 StGB in soinen verurtoilenden Teil aufgehoben und der Angeklagte such insowcit freigesprochen werden,
+
Der Kostenausspruch beruht auf § 467 StPO; os hestoht kein Anlaß, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da
seine Tat sine grobe Unsittlichkeit in sich schlo3 (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 2 Abs. 2 dos Gesetzes botreffoend Entschädigung für unschuldig erlitivene
Untersuchungshaft).
Dr. Geicor Seibert Willms
Fischer Mei
1.) Berichtigung eines Schreibfehlers in dem Urteil des i, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1965 gegen Dr. ZBB - | StR 385/63 -. Auf Seite 5 unter 2.) muss es nicht heissen: "Wenn hierin auch dem Landgericht ..0:»+", sondern "Wenn hiernach auch dem Landgericht „.>00"o
2.) Um Berichtigung der übersandten Urteilsabdrucke wird gebeten.
Karlsruhe, den 29,November 1963 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs