Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.10.1963 – 1 StR 370/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2123 049
Im Namen des Volkes
In der Strafsache geren
den Maschinenarteiter Kar! Christian S m aus Su: geboren am EEE 5 1 3 in CB zur Zeit in
anderer Sache in Untereuchungsshaft,
wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Seratspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerickts Nürnkerg-Fürth vom 14.Närz 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Beschwerdeführer ist von der Anklage wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner damals 10jährigen Tochter Gerda, freigesprochen. Mit der Revision erstrett er die
ükertürdung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die Tat. Seine Frau und seine Tochter verweigerten das Zeugnis. Der Ermittlungsrichter, ‘der Gerda früher vernommen hatte, besaß keine verläßliche Erinnerung mehr an Einzelheiten ihrer Aussage. Die Strafkammer hielt daher den Angeklagten der Tat zwar nicht für überführt, hegte aber weiter Verdacht gegen ihn. Entgegen. der Behauptung der Revision gründet sie diesen im Urteil jedoch nicht .auf die Zeugnisverweigerung der beiden Angehörigen des Angeklagten - geechweige denn auf sie allein -, sondern auf sein Geständnis, Sorda an dem fraglichen Abend bei sich im Bett gehakt zu haben, und ferner darauf, daß der Ermittlungsrichter imnerhin bekundete, die frühere, der Anklage als Grundlage dienende Aussace des Kindes "richtig aufgenommen" zu haben. Diese Erwägung iet rechtsfehlerfrei. Sie steht zu Feststellungen in keinem iderspruch. Mit Recht hat das Landgericht ferner
der Aussageweigerung der Zeuginnen nicht die von der Hevision gewünschte Bedeutung beigemessen, daß sie jeden Verdacht gegen den Angeklagten ausräume.
2. Untegründet ist auch die Rüge, das Urteil versrtoße gegen § 267 StPO. Es ist zwar äußerst knapp gehalten, läßt ‘aber einwandfrei ersehen, daß der Angeklagte als nicht. überführt freigesprochen worden ist. Damit genügt es dem § 267 Abs. 5 StPO.
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3. Auf sich beruhen kenn, ob die Stirefkammer den Jugenö-
sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes
vernekmen durfte, ohne daß das ‚Vornundschaftsgericht gegen den Angeklagten als Vater eine Maßnahme nach § 1666 BGB : getroffen hatte und ohne daß die Kutter und Gerda über ihr Recht, die Untersuchung auf Zeugentüchtigkeit zu verweigern, richerlich belehrt worden waren (siehe dazu §§ 1626, 1629 Abs, 2, 167€ BGB und BGHSt 12, 235; 13, 394, 398; 14, 21). Das Urteil verwertet das Gutachten gegen den Angeklagten
mit keiner Wort. Es kann also nicht auf einem bei Erstattung des Gutachtens etwa unterlaufenen Verfahrensverstoß beruhen.
4. Von einer Verletzung des § 244 StPO kann keine Rede sein. Der #iderspruch des Verteidigers gegen die Vernehmung des Sachverständigen ist kein Beweisamtrag in Sinne des § 244 StPO.
5. Die Strafkammer hielt sich nicht bloß durch § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO für rechtlich gehindert, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen Yie der Senat dem Urteil entnimmt, erachtete sie vielmehr die verbleibenden Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer für so gewichtig, daß sie eine solche Maßnahme nicht für angemessen ansah. Daß sie das nicht unter Berufung
auf § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich aussprach, darin ist kei der hier gegebenen Sachlage kein Rechtsfehler zu finden (vgl. dazu BGHSt 11, 383).
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Seitert Wwillms Hübner Sanders