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BGH Entscheidung vom 16.10.1963 – 2 StR 302/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2_StR 302/63

2123 015

d Gärt u Günter B aus 1% ‚ geboren am 1951 in ® ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

- für Recht erkannt:

N

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 15. Januar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverietzung und wegen Mordes zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die es die Untersuchungs- und Unterbringungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision macht der Angeklagte als Verfahrensverstoß geltend, daß sein gegen den Sachverständigen Professor Nr. Jacob gcrichtetes Ablehnungsgesuch vom Schwurgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Außerdem erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die

Verfahrensbeschwerde durchgreift.

Der Verteidiger hatte den Sachverständigen Professor Dr. Jacob in der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil auf dessen Anordnung gegen den Willen des Angeklagten bei diesem u.a. eine Suboccipitalpunktion vorgenommen worden sei und weil der Sachverständige, nachdem die Vorschrift des § 42 b StGB nit

ihm erörtert worden sei, die vorher in seinen schriitlichen und mündlichen Gutachten vertretene Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 51 Aks. 2 StGB nicht nit Sicherheit zu verneinen seien, lediglich dahin berichtigt habe, daß er diese Voraussetzungen für gegeben halte.

Das Schwurgericht hat das Ablehnungsgesuch mit T[olgender

Begründung zurückgewiesen:

"Selktst wenn die Punktion nicht im Einverständnis oder gar gegen den Willen des Angeklagten vorgenommen worden wäre, könnte der Angeklagte daraus kein Mißtrauen oder Zweifel gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen herleiten, weil dieser Eingriff zur Erstattung des Gutachtens notwendig war, Eingriffe dieser Art bei jedem derartigen Gutachten vorgenommen werden,das Wrgebnis dieses Eingriffs

im Zeitpunkt seiner Vornahme auch für den Sachverständigen völlig ungewiß war und dieser kingrifrauch im Interesse des Angeklagten lag, insofern

als der Sachverständige dadurch eine sichere Beurteilungsgrundlage gewinnen konnte.

Der Umstand, daß der Sachverständige sein Gutachten überprüft hat und dann zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ist kein Anlaß zu Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit.

Auch beide vorgetragenen Ablehnungsgründe zusammengenommen können beim Angeklagten nicht den Verdacht erwecken, der Sachverständige sei ihm gegenüber voreingenommen.'" j

Das Schwurgericht ist hiernach davon ausgegangen, daß der Sachverständige sich in der im Ablehnungsgesuch be-

haupteten Weise verhalten habe, er also ohne eine Anordnung nach $_ 81 a StPO gegen den Willen des Angeklagten eine Occipitalpunktion habe vornehmen lassen und in

äer Hauptverhandlung nach Erörterung des § 42 b StGB seine auvor schriftlich und mündlich dargelegte Ansicht, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien nicht mit Sicherheit zu verneinen, ohne nähere Begründung dahin geändert habe, die Voraussetzungen lägen vor. Diese Verhaltensweisen hat daher auch der Senat bei der ihm obliegenden Prüfung der Rechtsfrage zugrunde zu legen, ob

der Angeklagte von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlaß haben konnte, an der Unparteilichkeit

des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. BGHSt 8, 226). Er vermag der Begründung, mit der das Schwurgericht dies verneint hat, nicht beizutreten.

Das Schwurgericht trägt zunächst der Vorschrift des § 81 a StPO, deren Kenntnis bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden muß, zu wenig Rechnung. Danach dürfen körperliche Eingriffe bei einem Beschuldigten ohne dessen Einwilligung nur auf Anordnung des Richters, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten vorgenommen werden. Da die Befugnisse der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten bei einer Liquorentnahme praktisch bedeutungslos sind, ist damit die Anordnung einer Occinritalpunktion in die Hand des Richters gelegt, der selbständig zu prüfen und zu entscheiden hat, ob äie Voraussetzungen für die Anordnung gegeben sind. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung kann nicht als geringfügig angesehen werden. Denn äurch eine Occipitalpunktion wird nicht unerheblich in: das Grundrecht des Beschuldigten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingegriffen; sie

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kann zu Störungen des Gesundheitszustandes wie Schmerzen und Übelkeit, unter bestimmten Umständen zuemsten Konplikationen führen (vgl. BVerfG NJW 19653, 1597). Bin Sachverständiger, der einen solchen Eingriff ohne richterliche Anoränuns veranlaßt, setzt sich der Gefahr aus, daß er bei dem Beschuldigten den Eindruck erweckt, er achte die vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Eingriff gering. Daß dieser häufig vorgenomnen zu werden pflegt und hier zur Erstattung des Gutachtens notwendig gewesen sein mag, ändert daran nichts. Ob ein derartiges Verhalten schon für sich allein die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigt (so Sarstedt in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. Anm. 4 zu § 74 StPO), kann dahinstehen. Aumindest ist es geeignet, bei einem Angeklagten eine gewisse Empfindlichkeit und eine kritische Haltung gegenüber dem Sachverständigen hervorzurufen.

Diese Einstellung des Angeklagten muß bei seiner Beurteilung des weiteren Verhaltens des Sachverständigen berücksichtigt werden, In der Regel kann allerdings daraus, daß ein Sachverständiger sein Gutachten überprüft und berichtigt, ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden. Kommt indessen ein Sachverständiger in seinem nach längerer klinischer Beokachtung erstatteten ausführlichen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht festständen, sondern nur nicht mit Sicherheit auszuschließen seien, und vertritt er diese Auffassung zunächst auch noch in der Hauptverhandlung, ändert er dann aber bei der Erörterung des § 42 b StGB seine Ansicht ohne nähere Begründung dahin, daß diese Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben scien, so wird schon für einen Angeklagten, der dem Sachverständigen unvoreingenomnen gegenübersteht, der Gedanke nicht fernliegen, daß der Sachverständige

ierzu nur veranlaßt worden ist, weil die Unterbringungsanordnung nach § 42 & StGB die Feststelluns krankhaft verminderter Zurechnungsfähigkeit erfordert. Das gilt erst recht für den Beschwerdeführer, der gegenüber den Sachverständigen bereits kritisch eingestellt war. Bei ihm ist die Schlußfolgerung verständlich, daß der Sachverständige seine Meinung nur geändert habe, weil die Unterbringung sonst nicht hätte angeordnet werden dürfen. Der Angeklagte konnte somit auch bei verständiger Würdigung von seinem Standpunkt aus Grund zu der Annahme haben, der Sachverständige Professor Dr. Jacob nähme

ihm gegenüber möglicherweise eine Haltung ein, die

dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit bei Erstattung des Gutachtens störend beeinflussen könnte,

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sei also befangen.

Das Ablehnungsgesuch ist mithin aus Gründen zurückgewiesen worden, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen. Infolgedessen muß das angefochtene Urteil, das wesentlich auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht, aufgehoben werden.

Wegen einer - auch - auf Alkoholgenuß beruhenden verminderten Zurechnungsfähigkeit als Grundlage für die Unterbringung nach § 42 b StGB wird auf die Entscheidungen BGHSt 7, 35 und 10, 57 hingewiesen.

Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning