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BGH Entscheidung vom 15.10.1963 – 1 StR 558/63

1. Strafsenat

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1_S+R 558/63 2117 078

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Koch Horst G EEE ; ohne festen Wohnsitz,

gcboren am ED 925 ir OB, zur 2cit

in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i:R.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. YWillms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 15. Oktober 1963

mit den Feststellungen aufgehoben und dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gevrohnheitsvorbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, begangen in Basel, zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Revision hat auf folgende Verfahrensrüge hin Erfolg:

In der Hauptverhandlung lehnte der Verteidiger den Detektiv-kKorporal Schweizer, der im Ermittlungsverfahren ein Fingerabdaruck-Gutachten erstattet hatte, als befangen ab, weil er als Angehöriger der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schon dienstlich mit der Sache befaßt gewesen sei. Dice Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück mit der Begründung, der Sachverständige sei nicht als Ermittlungsbeamter der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig geviorden, sondern von der schwceizcrischen Ermittlungsbehörde nur in seiner Eigenschaft als "Daktyloskop" hinzugezogen worden.

In dieser Rechtsansicht kann der Senat dem Landgcericht nicht folgen. Wie es festgestellt hat, gehört der

Sachverständige der Staatsarwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an. Er ist dort zwar in der kriminaltcechnischen Abteilung beschäftigt und war in der Sache gegen den Angeklagten nur mit der Auswertung von Tatortspuren, insbesondere eines fremden Handflächenabdrucks, befaßt. Er steht aber im Dienst bei der Staatsanwaltschaft und hat das Gutachten in diesem Dienst, kraft amtlicher Zuständigkeit und Zuweisung erstattet -— wie die Aktien erweisen, auch unter dem Namen sciner Behörde -. Er ist also in der Sache in abhängiger und unselbständiger Stellung gerade bei dem Amte tätig gewesen, das zur Strafverfolgung des Falles berufen war, tatsächlich die ersten Ermittlungen

- und zwar durch eben die kriminaltechnische Abteilung - geführt und auch das Strafverfahren vor dem deutschen Gericht veranlaßt hat. Demnach liegt es hier anders als in den -— offenbar vom Landgericht ins Auge gefaßten — Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft eine ihr nicht eingegliederte Stelle um ein Gutachten angeht (BGH IM Nr. 2 zu

§ 74 StPO = JZ 1958, 621 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Vielmehr ähnelt der Sachverhalt dem Fall EGHSt 18, 214, 217. Das Landgericht hat somit das Ablcehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der zwingende Ablehnungsgrund des

§ 22 Ur. 4 StPO die amtliche Tätigkeit in der Sache auch bei ciner ausländischen oder nur bei ciner deutschen Staatsanwaltschaft und nur als Vertreter der Anklage oder auch in anderer Eigenschaft betrifft. Denn jedenfalls kann das Mißtrauen des Angeklagten nicht für ungerechtfertigt erachtet werden, er habe von einem Angehörigen der ihn strafrechtlich verfolgenden Behörde kein unparteiisches Gutachten zu erwarten (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO);

Da die Strafkammer den Beschwerdeführer auf Grund des Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen für überführt

hält, das Urteil also auf dem Verfahrensfehler beruht, muß es aufgehoben werden. Damit erledigt sich die weitere Verfahrensbeanstandung. Die allgemeine Sachrüge gibt nur zu

dem Hinweis Anlaß, daß der Angeklagte nach der Aufzählung des Diebesguts im Urteil (S. 4) bloß einen Wecker gestohien hat, nicht zwei, wie es auf Seite 5 des Urteils heißt.

Zur Verweisung der Sache an ein anderes Landgericht licgt kein Grund vor. Die Strafkammer ist auch nicht gehindert, in der neuen Verhandlung den abgelehnten Sachverständigen, falls erforderlich, als sachverständigen Zeugen zu vernehmen (§ § 5 StPO), -

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Fischer

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