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BGH Entscheidung vom 11.10.1963 – 4 StR 232/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naren des voıke§ 165 048

In der Strafsache

gegen

1. den Bauunternehmer und Tiefbau-Ingenieur Evald K EEE ous Tu; zeboren an GEEEEEED 1931 in Mn:

2. den Ingenieur Franz E sus IB; geboren am I > 3. den Schachtmeister, zur Zeit Versandarbeiter, Horst

vr ED u: YEB; sehoren am u 1925 in Ku

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt argrsi als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. Oktober 1962 wird festgestellt, daß sich die Kostenentscheideng nicht auf die Kosten der Nebenklage bezieht.

Die Kosten dieser Rechtsmittel einschließlich der den Beschwerdeführern im Revisionsverfahren erwachsenen notwcndigen Auslagen trägt die Staatskasse.

II. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

Dic Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nn

Im Herbst 1961 war die Baufirma KÜEEW von der Stadtverwaltung Menden beauftragt, einen Kanalisationsgraben auszuschachten und Kanalisationsrohre zu legen. An der Baustelle waren die Arbeiter Li, Ic: VE und dcr Baggerführer Sch tätig. Die Aufsicht oblag dem Angeklegten KGB, cinen Mitinhaber der Firma, ferner dem Angeklagten EB, dien als Tiefbauingenieur die Aufsicht über alle Baustellen der Tirma KB übertragen war, und dem Angeklegten FD 215 Schachtmeister. Der ausgehobene Graben hatte eine Tiefe von 3,30 bis 3,50 m, in halber Tiefe war er 90 bis 100 cm breit. Die Aushebung des Grabens erfolgte in der Weise, daß zunächst die oberste Schicht von 25 bis 30 cm abgehoben wurde. Danach lockerten die Arbeiter Lig, Te un: ED it Preßiuftgeräten jeweils Schichten von 30 bis 50 cm. Das gelöste Geröll wurde dann mit einem Baggerlöffel entfernt. Bei diesem Vorgang wurde der Graben zum Rande hin etwas verbreitert, doch betrug die Abböschung noch immer mehr als 80 Grad. Während die Arbeiter das Gestein lockerten und der Bagger das Geröll herausnahm, waren die Grabenwände ungesichert. Erst nach vollständigem Ausheben bis zur Tiefe von 3,30 bis 3,50 m wurde ein senkrechter Verbau angebracht. Das Erdreich bestand bis zu einer Tiefe von 1,50 m aus verwittertem Schieferfelsen, dessen Schichtung zum Grabeninnern geneigt ist.

Am Morgen des 11. Oktober 1961 hatten die Arbeiter unter der Aufsicht TE ein weiteres Stück des Grabens ausgeschachtet. Vor der Anbringung des Verbaus hatte Schw EB nit dem Bagger noch etwas Geröll zu entfernen. Während er hiermit beschäftigt war, äußerte Duczkowski zu Fleiger, er wolle die Grabensohle frei schippen und stieg durch die vom Bagger geschaffene Arbeitsrinne in den Graben. Als

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SCHE öics sah, legte er den Baggerlöffel auf den

an Grabenrand lagernden Aushub und nahm das Gas weg, um Duczkowski nicht zu gefährden. Kurz darauf stürzte die Seite der Grabenwand, auf welcher der Löffel lag, ein und verschüttete TB, idcr dabci getötet wurde.

Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunst (§ 330 StGB) für schuldig befunden und sic zu Geldstrafen verurteilt. Die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für den Tod Ds hat es verneint.

Mit der Revision wenden sich die Angeklagten gegen die Kostenentscheidung. Dice Mutter des getöteten DEEEREEED als Nebenklügerin erstrobt mit der Revision die Verurteilung der Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung.

I. Die Revisionen der Angeklagten sind im Ergebnis begründet. Sic begehren Abänderung des Urteils dahin, daß die Ilcbenklägerin die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen habe, und beantragen, die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der entstandenen notwendigen Auslagen, der

vaatskassc aufzuerlegen,

Die Strafkammer hat die Angeklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt, ohne die Auslagen der Nebenklägerin hiervon ausdrücklich auszunehmen. Zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind die Angeklagten vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht verpflichtet: Sic sind nur wegen fahrlässiger Baugefährdung verurteilt worden, dic nach der Annahme des Landgerichts nicht ursächlich für den Tod des Sohnes der Nebenklägerin gewesen ist. Der Verurteilung liegt also bisher keine strafbare Handlung zugrunde, deren Verfolgung die Nebenklägerin ver-

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largen könnte, Die im Urteilsspruch enthaltene Kostentregungspflicht hat das Landgericht auch nur mit dem Hinweis auf die Vorschrift des § 465 StPO begründet, die sich auf die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beschränkt (RGSt 15, 190, 191 unter Ur. 2; BGHSt 11, 195, 197; 15, 60, 61). Da ein Angeklagter nur in den Fällen, in denen er wegen einer gegen den Nebenkläger gerichteten Handlung verurteilt wird, dessen notwendige Auslagen gemäß § 471 Abs. 1 in Verbindung mit § 397 StPO zu erstatten hat, selbst wenn das Urteil

das nicht besonders ausspricht (RGSt 10, 113; 15, 190, 192), ist dic Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin kKlarzustellen, daß sie sich nicht auf die Kosten der Nebenklage bezieht.

Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, einschlicßlich der ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, muß die Staatskasse tragen (§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 2 StPO).

Sollten die Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung auch vegen fahrlässiger Tötung, also wegen eines gegen den Schn dcr Wcbenklägerin gerichteten Vergehens, verurtcilt werden, so muß von dieser neuen Rechtsgrundlage aus, wic oben erörtert, auch die Entscheidung über die Kosten der Hebenklage neu getroffen werden.

iI. Revision der Nebenklägerin

Dice Strafkammer meint, die von den Angeklagten begangenc fahrlässige Baugefährdung sei für den Tod des Arbeiters DEE nicht ursächlich. Duczkowuski sci während der Basgertätigkeit, also zu einer Zeit in den Graben gelaufen, zu der ein Verbau aus technischen Gründen nicht vorhanden scin konnte. Die Angeklagten hätten die Grabenwände während der Konpressorarbeiten zwar durch Saumbohlen sichern müssen.

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Diese Bohlen hätten jedoch dann vor dem Baggern, das technisch nicht zu beanstanden sei, wieder entfernt werden müssen. Sic hätten also bei vorheriger Anbringung im Zeitpunkt des Unfalls auf jeden Fall gefehlt. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, deß DW richt in den Graben gelaufen wäre, wenn es an der Baustelle nicht üblich gewesen wäre, im Graben ohne Sicherung zu arbeiten. Der gegen den Angeklagten FÜ erhobene Vorwurf, er have Din zurückhalten können, sei in der Hauptverhandlung nicht bestätigt worden; denn scine Einlassung, er habe DuEiED so verstanden, daß dieser erst nach Beendigung der Baggertätigkeit in den Graben gehen wolle, sei "unwiderlegt".

Hiergegen bestechen rechtliche Bedenken. Zwar regeln die Unfallverhütungsvorschriften lediglich die Pflichten der Mitglicder der Berufsgenossenschaft ihr gegenüber. Sie gscben jedoch in tatsächlicher Hinsicht wichtige Anhalte dafür, was die Angeklagten zu tun hatten, um ihre Pflicht zu erfüllen, bei den Arbeiten Leben und Gesundheit der Arbeiter zu sichern (RGSt 52, 42; BGH 4 StR 222/60 vom 1. Juli 1960). Wer solche Vorschriften nicht beachtet, wird sich in der Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein Unfall nicht vorausschbar gewesen (RG DR 1943, 1134; BCH VRS 24, 207, 212).

Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenosuenschaft müssen Gräben eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sonst sachgemäß gesichert werden. Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe müssen außerdem am oberen Rand mit Saumbohlen versehen werden (§ 43 Nr. 1). Vor jedesmaligem Arbeitsbeginn und nach jeder Sprengung sind die Wände auf einsturzdrohende Massen zu untersuchen und nötigenfalls zu sichern (§ 43 Nr. 3). Auch die hier anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften der Tief-

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bau-Berufsgenossenschaft verlangen, daß alle Gräben, außer im Fels oder in ähnlich standfestem Boden, bei Tiefen von nchr als 1,25 m der Bodenart entsprechend abgeböscht oder sachgemäß abgestceift werden müssen, wobei der Verbau mit dcr Ausschachtung fortschreiten muß (§ 86 Abs. 1).

Die Strafkamner sieht ein nicht ursächliches Verschulden der Angcklagten lediglich darin, daß kein vorschriftsmäßiger verbau angebracht worden ist. Sie hätte jedoch weiter prüfen rüssen, ob ein Verschulden der Angeklagten oder einiger von ihnen darin zu finden ist, daß die Gesteinsschichtung zum Graben hin ctwa nicht hinreichend geprüft worden ist, und welche wirkung der Druck des auf einer Grabenwand abgelegten Baggerlöffels auf die Standfestigkeit des Bodens hatte. Keinesfalls durften jedoch Kostengründe dazu führen, daß wesentliche Regeln der Baukunst beiseite gesetzt werden. Dabei wird, was dic Art der Ausschachtung im ganzen angeht, regelmäßig zunächst die planenden und übergeordneten Personen die größere Verantwortlichkeit treffen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch nochm.ls prüfen müssen, ob der Angeklagte TÜWB den Arbeiter DO das Betreten des ungesicherten Grabens hätte verbicten müssen. Dazu hätte er auch Veranlassung gehabt, wenn er - wovon die Strafkammer ausgeht - der Meinung war, DEE volle erst nach Beendigung der Baggerarbeit in den

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Graben steigen. Denn dann wäre der Graben noch immer nicht verbaut gewesen, Möglicherveise hätte dann die Einsturzgefahr erst wieder geprüft werden müssen,

Jagusch Krumme Lang-Hinrichse

PFlitner Börtzler