Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 06.08.1963 – 1 StR 262/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9123 023
Im Namen des Volkes
In der Strsfsache gegen
den Feinblechner Albert 5 O au: SER zetoren am ED 19:2 in TEE. zur Zeit in dieser Sache in Haft,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willme Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Nekenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1962 werden auf ihre Kosten verworfen. | |
Von Rechts wegen
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Gründe§
Er nz rn
Am 30. August 1961 erschoß der damals 19-jährige Angeklagte die Kontoristin Julianne Wi weil sie ihre Verlobung mit einem anderen Mann nicht lösen und sich nicht ihm zuwenden wollte. Die Strafkamner verurteilte ihn deshalb. wegen Totschlags zu neun Jahren Jugenästrafe. Dagegen haben die Eltern des Opfers Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts und wollen den Angeklagten wegen Mordes verurteilt wissen. lie Rechtsmittel sind. zuläesig (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; BEHSt 6, 103); sie. ;baben. aber ‚keinen Erfolg.
Das Landgericht hat erheblichen Verdacht 'gehegt, daß die tewußte und gewollte, Tötung des jungen Mädchens ein Mord war; es hat aber geglaubt, die Nordmerknale nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen zu können. lie Rachtsmittel könrden. nur Erfolg haben,. wenn die Strafkammer bei der Beurteilung, ok die von ihr festgestellten Tatsachen die Vo: ‚aussetzungen des § 211 StGB erfüllen, den Rechtstegriff der Mordlust, der Heimtücke oder ‚der niedrigen Beweggründe verkannt hätte. Das trifft jedoch nicht zu«. nn a
"Mordluet im‘ Sinne. des § 211 StGB als Beweggrund hat das Landgericht ausgeschieden, Neil nichts dafür spreche, daß der Angeklagte aus unnatürlicher Freude an der vernichtung eines Menschenleben. getötet habe. Die von'den Revisionen dagegen erhobenen Angriffe sind offensichtlich
unbegründet.
Auch die Verneinung. der Heimtücke durch die Strafkammer hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine heintückische Tötung setzt das bewußte Ausnutzen der
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Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus (BGHSt y, 385, 289 £; 11, 139; 6, 120). Ob Julianne Wg@rnicht arzlos war, wie das Landgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Denn das junge #ädchen war nach den Feststellungen zur Zeit der Tat jedenfalls nicht unfähig
zu eizener Gegenuehr und damit nicht wehrlos (BGHSt 186, 37,38). Abwehrmöglichkeiten gegen den Angriff hat die Strafkammer darin ‚gesehen, daß das Opfer den Angeklagten von seinen Vorhaben hätte abbringen, fliehen oder in der bewohnten Straße zur. Zeit des beginnenden Berufsverkehrs um Hilfe rufen können. Diese Annahme: beruht nicht auf rechtlichen, sondern auf tatsächlichen Überlegungen, die mit den übrigen Feststellungen und der .Letenserfahrung nicht im Widerspruch stehen und aus Rechtagründen ‚nicht beanstandet werden können. Der Sachverhalt liegt insoweit anders als in dem Fall, den der Senat durch das Urteil vom 15. Dezember 1955. - ı StR 462/55 - entschieden hat.
Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, daß der Angeklagte aus Eifersucht und in, gewissen Maß auch Aus Eigenliebe gehandelt hat. Aber er liebte Julianne und’ hatte gehofft, das Mädchen, das trotz der Verlobung mit einem anderen Mann seine Liebeserklärungen etwa neun Konate lang zu einem gewissen Grad erwidert und auch
noch drei Tage vor der Tat mit ihm Zörtlichkeiten aus-. getauscht hatte, für sich zu gewinnen. Diese Feststellungen können mit der Revision nicht angegriffen werden {§ 337 Abs. 1 StPO). Daß Eifersucht und Eigenlieke, die zur - Tötung eines Menscken führen, niedrige Beweggründe sein können, hat die Strnfkammer gesehen. Sie hat auch berlicksichtigt, daß der Angeklagte planmäßig und überlegt vorging und sich zuvor über die ihm drohende Höchststrafe
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unterrichtet hatte. Gleichwohl hat das Landgericht geglautt, nicht nachweisen zu können, daß seine verabscheuungswürdigen Motive ein solches Maß an Verwerflichkeit erreicht haben, daß sie als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu werten sind. Maßgebend datei waren die besonderen Umstände,
daß das Opfer sich dem Angeklagten gegenüber längere Zeit unklar verhalten hatte und daß dieser noch ein "völlig un-
. ausgereifter" junger Kann war (UA S. 13). Deshalb liegt der Fall hier auch anders als der, den der Senat in BGHSt 3, 180 entschieden hat. Die Schätzung des NMaßes as Verwerflichkeit, das die Beweggründe des Angeklagten erreicht haben, liegt überwiegend auf tatsächlichen Gebiet. Aus Rechtsgründen kann sie nicht beanstandet werden. Wenn die für die Feststellungen allein verantwortliche Strafkammer sich aus solchen tatrichterlichen Erwägungen von dem Vorliegen der für die Annahne der Nordmerknale notwendigen Tatumstände nicht voll
‚hat überzeugen können, dann mußte sie von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen:
Auch sonst hat die ‚Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revisionen mußten daher verworfen werden. Die Kosten der Rechtsmittel haben nach § 473 Abs. 1 Satz. 1 StPO die Beschwerdeführer zu tragen, einschließlich der durch die Revisionen dem Angeklagten erwachsenen notviendigen Auslagen (B6HSt 11, 189, 191).
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