Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Beschluss vom 26.07.1963 – 1 StR 456/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
un
in Namen des Voinmes
wegen schweren Diebstahls u.2.
0Q
hat der 1, Strafsenat des BundesgerichtshoZs
in der Sitzun von 28, Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr, “illns Bundesricktor Dr. Hübner
E
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesamalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für necht erkannt:
I, Auf dio Ravision des Angeklagten Horst Igp wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. Juli 1963 mit don Foststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagto wegen gemeinschaftlichen schweren Diobstahls im Falle A £f der Urteilsgründe, wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, wegen Beihilfo zur gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Zinde in zwei Fällen und wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiosen.
Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, daß es im Schuldspruch statt einfachen Diebstahls versuchten einfachen Diebstahls heißen muß.
II. Dio Ksvisionen der Angeklagten Me, TEEEEEB, zB Brain und SEE gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Sic haben die Kosten ihre? Rechtsmittel zu tragen. Jedoch ist NEW nur wegen eines Tortge-
—-—— oo
Den Angeklagten UD, IE, (EB uns SC vixc dic Untersuchungshaft seit dem 27. Juli 1963, soweit sio drei Monato ühersteigt, auf die Strafe angerechnot.
Von RKachts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen — wegen Dichstahls und wegen Sittlichkeitsverbrechen je in mehreren Fällen - den Angeklagten Meg .ucl: wogen Erpressung - zu Jugerdstrafe verurteilt. Sämtliche
Angeklagten haben hiergegen Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; alle Angeklagten außer 7 beanstanden ferner das Verfahren. Die Revision des Angeklagten IB hat mit ciner Verfahrensrüge zum Teil Erfolg, Alle übrigen Revisionen sind unbegründet,
Bei der Nachprüfung des Urteils ist von der Fassung des Urteilsspruchs auszugehen, die dieser durch die Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts vom 4. September und 17. Oktober 1963 erhalten hat.
Der Beschluß vom 17. Oktober hat nur die Urteilsurkunde und die Ausfertigungen mit dem wirklich verkündeten Wortlaut dos Urteilsspruchs in Einklang gebracht, Daß diese Berichtigung zulässig und geboten war, bedarf keiner Erörterung.
Durch den Beschluß vom 4. September 19653 ist der Urteilsspruch dahin abgeändert worden, daß der Angeklagte MB statt wegen "eines Verbrechens der Anstiftung zu einem gemeinschaftlichen Verbrechen dor Notzucht in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde" nur wegen "eines Verbrechens der Anstiftung zu einem Verbrechen der Unzucht mit cinem Zinde" verurteilt wird. Auch diese Berichtigung ist zulässig, da es sich bei der ursprünglich verkündeten Fassung offensichtlich um ein Versehen bei der Niederschrift des Urteilsspruchs handelto, wig sich nicht nur aus dem Vergleich des Urteilsspruchs mit den Urteilsgründen, sondern auch aus dem übrigen Inhalt dos Urteilsspruchs selbst ergibt. Die Verurteilung bezieht sich auf den Fall A 1 der Urteilsgründe (S. 12 UA), in dem von einer Gegenwehr der Roswitha Ve» nicht dio Rede ist. In der rechtlichen Würdigung ist ausdrücklich ausgesprochen, daß kein Notzuchtsverbrechen vorlieoge, der Angeklagte MB sich violmehr nur der Anstiftung zu einen Verbrechen der Unzucht mit einem Kindo schuldig gemacht habe. Der Angostifteto, Reinhold Sg. ist in dicosem Falle auch im Urteilsspruch nur wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Schon in Anklagescrrift und Eröffnungsbeschluß war diese Tat rechtlich ebenso beurteilt. Unter diesen Umständen beruht,
wie die Gründe des Berichtigungsbeschlusses näher darlegen, die ursprüngliche Fassung auf einem offensichtlichen Versehen bei der Niederschrift des Urteilsspruchs. Durch die Berichtigung wurde nur der im Urteilsspruch selbst enthaltene „iderspruch beseitigt und das Ergebnis der Beratung klar zum Ausdruck gebracht. Eine solche Berichtigung, die keine sachliche Änderung des Urteils darstellt, ist zulässig (BGHSt 3, 245; 5, 5; 12, 374).
ua wu mm. musn Gun die Gm wm vun men mare vunee ame Ändere
Sämtliche Beschwerdeführer, außer dem Angeklagten De, rügen, daß die Jugendkammer den Anträgen auf Vernehmung eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ve nicht gefolgt sei. Dia Ablehnung der Anträge stellt jedoch in Anbetracht dor gesamten Umstände keinen Verfahrensverstoß dar. Das Landgericht hat über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Tg den Landgerichtsarzt Dr. Jggp als Sachverstänäigen gehört. Diesor sei, so führt as im Ablehnungsbeschluß und auch im Urteil aus, scit über zehn Jahren als Landgerichtsarzt Tätig und habe Gutachten über die Glaubwürdigkeit von Kindern in zahlreichen Fällen erstattet und hierbei sine Eignung auf Grund seiner wissenschaftlichen Erfahrung auf jugendpsychologischen und jugendpsychiatrischem Gebiet bewiesen; an seiner Sachkunde bestehe kein Zweifel.
Diese Gründe greifen die Revisionen vergebens an. Die Auswahl des Sachverstürdigen steht dem Richter zu (§ 73 35tPO). Zur Vernekmung cines weiteren Sachverständigen wäre die Jugendkammer nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO verpflichtet gewesen. Die Sachkunde Dr, Jungs ist aber nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht dargetan. Der Sachverständige war bei der Vernehmung der Angeklagten und bei wesentlichen Teilen der Beweisaufnahmg zugegen, Soweit dies nicht der Fall wer, ist er bei seiner wiederholten Vernehmung jeweils von
“wuerde. vr
-5-
dem Ergebnis der vorherigen Beweisaufnahme unterrichtet worden. Dioses Verfahren stand im üörmessen des Gerichts, wie sich aus $ § 0 Abs. 2 StPO ergibt (".... kann ihm gestattot werden, ... der Vernehnung von Zeugen .... beizuwohnen ....";5 vgl. auch BGHSt 2, 25). Übrigens ist abschließend die Zeugin VB nochmals in Gegenwart des Sachverständigen vernommen worden.
Das Gutachten läßt, soweit es im Urteil mitgeteilt wird keine Widersprüche ersehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt hätte, dio denjenigen des Sachverständigen Tg überlogen erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten Ne meint hierzu, daß ein Jugendpsychologe sich außerhalb der 'Hauptverhandlung lange und eingehend mit der Zeugin \> hätto beschäftigen können. Dies ist jedoch kein Forschungsmittel, das nicht auch dem Sachverstärdigen Jggpzur Verfügung gestanden hätte. Die Jugendkammer konnte es dem Sachverständigen überlassen, ob er ein solches Vorgehen für erforderlich hielt oder nicht.
Dio Verteidiger der Angeklagten hatten forner den Antreg gestellt, einen Jugendpsychologen auch zur Glaubwürdigkeit sämtlicher Angeklagter zu vernehmen, wobei es ihnen insbesondere auf die von ihnen verneinte Glaubwürdigkeit der von den Angeklagten Me, DEE und SED in Ermittlungsverfahren abgegebenen Geständnisse ankam. Die gegen dic Ablehnung des Antrags erhobene Rüge ist unbegründet. Die Begründung der Ablohnung, daß 88 sich bei der Bewertung der früheren Geständnisse um eine Frege der freien richterlichen Boweiswürdigung, nicht aber um cine Sachverständigenfrage handels, ist zwar - wörtlich genommen -— nicht einleuchtend. Denn es gehört gerade zu den Aufgaben der Sachverständigen, dem Richter ıraft ihres Sachwissens bei der Bewertung des Beweis-
-6- ‚Hi
ergcbnisses behilflich zu sein. Es kann auch nicht allgemein gesagt worden, daß die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben eines jugendlichen Angeklagten einem Beweis durch Sachverständige nicht zugänglich sei. Die Anhörung eines Sachverstündigen hierüber ist allerdings in der Kegel unnötig, da die Würdigung des Geständnisses oder des sonstigen Verhaltens auch eines jugendlichen Argeklagten zu den ureigenen Aufgaben des Tatrichters selbst gehört. Das ist
auch ersichtlich der eigentliche Sinn der Ablehnungsbegründung, daß nämlich die #Würdigung des Verhaltens der Angeklagten Sache des Gerichts sei, das hierzu die erforderliche Sachkunde habe und haben müsse und eines Sachverständigen hierzu nicht bedürfe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal da es sich hier um eine Jugendkammer handelt, dic Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung
16 vis 19 Jehro alt waren und die Art und Weise, wie sich das Urteil mit den früheren Geständnissen und ihrem Widerruf auseinandersctzt, deutlich erkennen läßt, daß die Jugendkammer die erforderliche Sachkunde in der Tat besaß.
Die nochmalige Vernehmung der Zeugin TB hat das Landgericht mit Recht abgelchnt.
Den vom Verteidiger des Angeklagten MB nilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Frau Walburga I zum Bewoisg dafür, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Diebstahlsversuchs bei Kae (28.3.1962) noch keinen dunklen Anzug beseosen habe, hat die Jugendkammer in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, es könne als wahr unterstellt werden, daß IB damals keinen dunklen Anzug besaß. Entgegen der Rüge des Angeklagten IWW hat sich dio Jugendkammer über diese Wahrunterstellung nicht “pinweggesetzt". Daß sie aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht dic Schlüsse gezogen hat, die die
Verteidigung daraus gezogen haben wollte, ist kein Rechtsverstoß. Auch kann von der Verletzung der richterlichen Aufkläörungspflicht in diesem Zusammenhang keine Rede sein. In welchem Umfange einem Geständnis Glauben zu schenken ist, ist Sache der richterlichen Beweiswürdigung.
Erfolg hat nur die Rüge des Angeklagten I; daß der Zeugo Ko@iB entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden sei. Dio Jugendkemmer hat den Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, "weil er der Teilnahme an der Tat, die den Gogenstand der Untersuchung bildet, verdächtig erscheint." Die Voraussetzungen des § 60 Ü\r. 3 StPO waren jedoch bei Koi nicht gegeben. Er war über seine eigenen Beziehungen zu Roswitha VB vernommen worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nur, daß Ko ebenfalls mit Roswitha "WW Geschlechtsverkehr hatte, jedoch neben und unabhängig von dem un- »üchtigen Treiben der Angeklagten mit dem Mädchen. Er war demit zwar selbst eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verdächtig, nicht aber der Beteiligung an den Taton der Angeklagten, ‚dio allcin "Gegenstand der Untersuchung" im vorliegenden Verfahren sinä,
Daß das Urteil zum Teil auf der Nichtvereidigung beruht, läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Jugendkammor hat dem Zeugen Ko, soweit seine Aussege von derjenigen der Zeugin Vi abwich, nicht geglaubt. Ob sic ihm geglaubt hätte, wenn er seine Aussage beeidigt hätto, bleibt offen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Aussage der Zeugin «CB in dem einen oder arderen Punkt nicht mehr für glaubhaft gehalten hätto.
-B-
Das Urteil gegen den Angeklagten IB ist aaher auf-
zuheben, soweit os auf der Aussage der Zeugin VB beruhen
kann, Das ist der Fall in allen Notzuchts- und Unzuchtsfällen und dem Falle des Diebstahls im Schulgebäude. Auf dio diese Fälle betreffenden weiteren Verfahrensrügen
des Angeklagten IB braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden. Dio wegen eines Verfahrensmangeis gebotene Aufhebung ist nicht auf Mitangeklagte zu erstrecken.
wm me mn mer tur te m u a m
Der Angeklagte Iuber ist im Schuldspruch eines Vorgehens des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der leichten vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es kann sich hierbei nur um den Fell Kg (A d der Urteilsgründo) handeln, In diesem Fall kommt jedoch nur ein versuchtes Vergehen des Diebstahls in Betracht, wie die Jugendkamner auf S. 31 UA auch näher ausführt und wie es auch s‘ahon der Eröffnungsbeschluß angenommen hat. Der Schuldspruch ist Gaher entsprechend zu berichtigen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten - ergeben. Insbesondere ist bei den Verbrechen der Notzucht der äußere und innere Tatbestand hinreichend Testgestellt. Dic Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Jugendkammer sind unzulässig (§ 337 StPO).
Den £inwendungen des Angeklagten MB zun Fali A 1 der Urteilsgründe ist durch den Berichtigungsbeschluß des Lardgerichts Rechnung getrsgen. Die Ansicht, daß das Vertrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gosetzeskonkurrenz zur kotzucht steho, ist abwegig. Die von der Jugendkamner nit Hilfe des Sachverstürdigen gewonnene Überzeugung, daß die Zeugin VW var anfangs zus bestimmten Gründen
BN
gelogen und widersprüchliche Angaben gemacht habe, daß sic sich aber nun dazu durchgerungen habe, vor Gericht dio Yahrheit zu sagen, enthält keinen Zirkelschluß.
Die Kevision der Angeklagten Mn. IB: EB: Br ur: SW sind daher in vollem Umfange, die Revision des Angeklagten Luber ist insoweit zu verwerfen, als nicht wegen Verfahrensfehlers das angefochtene Urteil aufgehobon werden muß und im Falle Kg der Schuläspruch berichtigt wird.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer